BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 160/06 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. Mai 2006 wird auf Kosten der Kl344ger als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 12.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger haben die Beklagten auf die Vornahme von Sichtschutzma337-nahmen an deren Doppelhaush344lfte und darauf in Anspruch genommen, ihr Haus mit Sprossenfenstern zu versehen. Den Wert beider Antr344ge haben sie mit jeweils 12.000 200 angegeben. Nachdem die Beklagten erkl344rt hatten, sie h344t-ten inzwischen s344mtliche Fenster der Nord- und Westfassade mit Ausnahme der Glasfassade im Erdgeschoss der Westseite als wei337e Sprossenfenster aus-f374hren lassen, beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen gerichtli-chen Vergleich, in welchem sich die Beklagten verpflichteten, an ihrer Doppel-haush344lfte die im Erdgeschoss und im Obergeschoss an der Ostfassade befindlichen Fenster so auszuf374hren, dass auf ihrer gesamte H366he weder das 326ffnen noch das Durchblicken m366glich ist. Sp344ter stellte sich heraus, dass am Haus der Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich 1 - 3 - der Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich Fenster mit Vorsatzsprossen. Daraufhin haben die Kl344ger die Anfechtung des Vergleichs wegen arglis-tiger T344uschung erkl344rt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das Landgericht hat die Erledigung des Verfahrens durch den Vergleich festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344ger zur374ckgewiesen. Die Revi-sion hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbe-schwerde der Kl344ger, mit welcher diese ihre urspr374nglichen Klageantr344ge weiter verfolgen m366chten. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil der Wert des Be-schwerdegegenstandes 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 3 1. Der Wert eines Rechtsstreits 374ber die Wirksamkeit eines Prozessver-gleichs bestimmt sich grunds344tzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, son-dern nach dem Wert der urspr374nglich gestellten Antr344ge (BGH, Beschl. v. 30. September 1964, Ib ZR 215/62, KostRsp. ZPO 247 3 Nr. 119; Musie-lak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., 247 3 Rdn. 32 Stichwort Prozessvergleich; M374nch-Komm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., 247 3 Rdn. 127; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 3 Rdn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei Fortsetzung des Verfah-rens]; wohl auch: Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 3 Stichwort Vergleich). Das gilt aber nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit auf den ur-spr374nglichen Streitstand zur374ckf374hrt. 4 - 4 - 2. So liegt es hier nicht. Die Kl344ger haben mit dem Vergleich hinsichtlich der Sichtschutzma337nahmen einen Teilerfolg erzielt, den sie mit der Anfechtung des Vergleichs nicht in Frage stellen wollen. Mehr k366nnten sie hinsichtlich die-ses Teils ihrer Klage auch bei Fortsetzung des Rechtsstreits nicht erreichen. Ziel ihrer Anfechtung ist es, auch bei dem anderen Teil ihrer Klage, n344mlich beim Einbau von Sprossenfenstern im Haus der Beklagten, einen Erfolg zu er-reichen. Nur insoweit bleibt der Vergleich hinter dem durch eine Fortf374hrung des Rechtsstreits Erreichbaren zur374ck. In einer solchen Konstellation kann es nur auf das Interesse der anfechtenden Partei ankommen (OLG Bamberg Jur-B374ro 1998, 541; OLG Frankfurt/Main, OLGR 2004, 122). Dessen Wert betr344gt nach den Angaben der Kl344ger selbst nur 12.000 200 und erreicht den erforderli-chen Beschwerdewert nicht. 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 6 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 29.12.2004 - 10 O 1342/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.05.2006 - 18 U 1877/05 -
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