BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 160/07 Verk374ndet am: 22. April 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG 247 67 Abs. 2 a.F. 247 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensge-meinschaft anwendbar. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-rin Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. April 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Re-gresswege nach 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. 1 Der Zeuge P. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) hielt bei der Kl344gerin eine Kfz-Vollversicherung (Vollkasko) f374r einen geleas-ten Pkw, der bei einem von der Beklagten als Fahrerin verursachten Ver-kehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Im Unfallzeitpunkt stand der Pkw im Eigentum des Leasingunternehmens. Leasingnehmerin und als Halterin eingetragen war eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Alleingesch344ftsf374hrer der Versicherungsnehmer war. Diese GmbH 2 - 3 - hatte den Pkw dem Versicherungsnehmer zur gesch344ftlichen und priva-ten Nutzung 374berlassen. Auf Grund des Versicherungsvertrags zahlte die Kl344gerin nach rechtskr344ftiger Verurteilung an den Versicherungsnehmer einen Betrag von 15.906,90 200 und nimmt die Beklagte nun in derselben H366he in Regress. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Unfall grob fahrl344ssig verursacht. Sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Leasingunternehmen h344tten deswegen Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte zugestanden, die nach geleisteter Zahlung auf sie, die Kl344-gerin, gem344337 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. 374bergegangen seien. 3 Die Beklagte meint, ein Anspruchs374bergang sei nach 247 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen, weil sie als Familienangeh366rige des Versiche-rungsnehmers, ihres Lebensgef344hrten, angesehen oder zumindest wie eine solche behandelt werden m374sse. Sie beruft sich darauf, dass sie und der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Haus-stand f374hren und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind haben, das sie gemeinsam aufziehen. Im Einzelnen behauptet die Beklagte, sie lebe mit dem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zu-sammen und 374be das Sorgerecht f374r das Kind mit ihm gemeinsam aus. Der Lebensunterhalt werde seit Begr374ndung der nichtehelichen Lebens-gemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten, ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen wer-de. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam fi-nanziert worden und werde aus den gemeinschaftlichen Eink374nften ab-bezahlt. Sie und der Versicherungsnehmer h344tten sich gegenseitig zu Al-leinerben eingesetzt und Vorsorgevollmachten erteilt. Der Versiche- 4 - 4 - rungsnehmer habe sie im Rahmen seiner privaten Altersvorsorge als al-leinige Bezugsberechtigte eingesetzt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin begehrt mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 6 I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagten der Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit zu machen ist, und ob dem Leasingunter-nehmen oder dem Versicherungsnehmer Anspr374che gegen die Beklagte zustanden (VersR 2007, 1405). Die Kl344gerin k366nne die Beklagte schon deswegen nicht in Regress nehmen, weil diese als Partnerin einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, deren tats344chliche Voraussetzungen un-streitig vorl344gen, zumindest in analoger Anwendung des 247 67 Abs. 2 VVG a.F. wie eine Familienangeh366rige des Versicherungsnehmers zu behandeln sei. Da auch eine h344usliche Gemeinschaft bestanden und die Beklagte den Verkehrsunfall nicht vors344tzlich herbeigef374hrt habe, sei der 334bergang eventuell bestehender Anspr374che ausgeschlossen. 7 - 5 - 8 II. Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht vollst344ndig stand. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nichteheli-che Lebensgemeinschaften in analoger Anwendung des 247 67 Abs. 2 VVG a.F. einen Ausschluss des Forderungs374bergangs begr374nden k366nnen. Vom Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer durfte das Berufungsgericht indes nicht ohne Beweisaufnahme ausgehen. 1. 247 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar; sie stehen insoweit "Familienangeh366ri-gen" im Sinne dieser Vorschrift gleich. 9 a) Ein einheitlicher Inhalt des Begriffs "Familienangeh366riger" l344sst sich aus der Gesetzessprache nicht herleiten. Er ist deshalb f374r jede Re-gelung mit Blick auf deren Sinn und Zweck unter Ber374cksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln (BGHZ 121, 116, 119; 102, 257, 259, jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 67 Abs. 2 VVG a.F. ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer - oder der Versicherte - auf dem Umweg 374ber einen R374ckgriff gegen den in h344usli-cher Gemeinschaft lebenden Familienangeh366rigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen wird (Senatsurteile vom 5. M344rz 2008 - IV ZR 89/07 - VersR 2008, 634 Tz. 9; vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 - VersR 1994, 85 unter II 1, jeweils m.w.N.). Dar374ber hinaus soll im Inte-resse des h344uslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitig-keiten 374ber die Verantwortung von Schadenszuf374gungen gegen Famili-enangeh366rige ausgetragen werden (BGHZ 102, 257, 259). Der Begriff des Familienangeh366rigen i.S. des 247 67 Abs. 2 VVG a.F. ist daher nicht auf Eheleute, Verwandte oder Verschw344gerte im Rechtssinn beschr344nkt. Er kann auch Personen umfassen, die ohne familienrechtliche Verbin- 10 - 6 - dung, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tats344ch-lich, mit anderen in einer Weise zusammenleben, die einem Familienver-band 344hnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftli-chen Zusammengeh366rigkeit den Schutz des 247 67 Abs. 2 VVG a.F. erfor-dern (BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 unter I 2 a). b) Die Frage, ob 247 67 Abs. 2 VVG a.F. auch Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft erfassen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. 11 aa) In dem vorgenannten Urteil hat der Bundesgerichtshof dies noch ausdr374cklich offen gelassen (aaO unter II 2 a aa). Mit Urteil vom 1. Dezember 1987 hat er eine Erstreckung des Familienprivilegs des 247 116 Abs. 6 SGB X auf die Partner einer ehe344hnlichen Lebensgemein-schaft ausdr374cklich abgelehnt, da eine solche Ausdehnung dieser Vor-schrift in der praktischen Rechtsanwendung zu Unsicherheiten f374hren w374rde, die wegen des nicht nur in der Privatversicherung, sondern auch in der Sozialversicherung besonders gro337en Bed374rfnisses nach Bere-chenbarkeit und leicht feststellbaren, typisierenden und pauschalieren-den Tatbest344nden nicht hinnehmbar erschienen. Zwar m366chten Sach-gr374nde ausreichen, eine analoge Anwendung des Familienprivilegs auf die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau etwa wegen herausgehobe-ner 304hnlichkeit mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu begrenzen. Dabei w344re aber eine Eingrenzung auf solche Lebensgemeinschaften geboten, die bereits eine gewisse Verfestigung gefunden h344tten, die sich insbesondere in dem Grad der Verkn374pfung der Lebenssph344ren beider Partner und ihrer Anlage auf Dauer ausdr374cke. Selbst wenn sich hierf374r sachangemessene Ma337st344be finden lie337en, m374ssten diese derart der je- 12 - 7 - weiligen individuellen, konkreten Lebensgestaltung verbunden sein, dass die hier notwendige typisierende und pauschalierende Ausgrenzung nicht m366glich w344re. Abgesehen davon, dass die Betroffenen hierdurch zu Of-fenbarungen gezwungen w374rden, die ihren Eigenbereich - wenn nicht sogar ihre Intimsph344re - ber374hren w374rden, w344re der Beweiswert ihrer Bekundungen angesichts der Konfliktsituation, in der sie sich bef344nden, in besonderem Ma337e fragw374rdig (BGHZ 102, 257, 263 f.). Dagegen hat der Bundesgerichtshof die analoge Anwendung ande-rer Vorschriften auf Partner einer ehe344hnlichen (Lebens-)Gemeinschaft bejaht, so f374r das Eintrittsrecht nach 247 569a BGB a.F. (BGHZ 121, 116, 121 ff.), die Ersatzzustellung nach 247 181 Abs. 1 ZPO a.F. (BGHZ 111, 1, 3 ff.) und das Recht des Inhabers eines dinglichen Wohnrechts zur Auf-nahme seiner Familie nach 247 1093 Abs. 2 BGB (BGHZ 84, 36, 38 ff.). Die Anwendung der Miteigentumsvermutung des 247 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften hat er indes verneint (BGHZ 170, 187 Tz. 11 ff.). 13 bb) In der Zeit nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1987 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht wieder-holt zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften Stellung genommen (BVerfGE 112, 50; 106, 166; 87, 234; 82, 6) und dabei best344tigt, dass insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG einer Einbeziehung der Partner in den Schutzbereich von Vorschriften, die den Schutz der "Familie" bezwe-cken, nicht entgegenstehe (BVerfGE 82, 6, 15). Vielmehr k366nne wegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren sogar geboten sein (BVerfGE 112, 50, 67 ff.; 106, 166, 176 ff.). Eine begriffliche Konkretisie-rung erhielt die "ehe344hnliche Gemeinschaft" dabei als eine Lebensge- 14 - 8 - meinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zul344sst und sich durch Bindungen aus-zeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner f374reinander be-gr374nden, also 374ber die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirt-schaftsgemeinschaft hinausgehen. Dies lasse sich anhand von Indizien feststellen, wie etwa die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versor-gung von Kindern und Angeh366rigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, 374ber Einkommen und Verm366gensgegenst344nde des anderen Partners zu verf374gen (BVerfGE 87, 234, 264 f.). Dieses Verst344ndnis der ehe344hnlichen Gemeinschaft hat sich durchgesetzt (vgl. etwa BGHZ 121, 116, 124; BVerwGE 98, 195; BSGE 72, 125, 127), in neuerer Zeit aller-dings unter der Bezeichnung "nichtehelich gef374hrte Lebensgemeinschaft" (BGHZ 176, 262 Tz. 25; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - NJW 2008, 443 Tz. 14). cc) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde eine Er-weiterung des Schutzes des 247 67 Abs. 2 VVG a.F. auf nichteheliche Le-bensgemeinschaften bislang 374berwiegend abgelehnt (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 1381 ff.; OLG Hamm RuS 1999, 470, 471 und VersR 1993, 1513; OLG Frankfurt MDR 1998, 1163, 1164 und VersR 1997, 561 f.; OLG K366ln VersR 1991, 1237; OLG M374nchen NJW-RR 1988, 34 f.; OLG Schleswig VersR 1979, 669). In einigen Entscheidungen aus j374ngerer Zeit ist der Schutzbereich des 247 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Le-bensgemeinschaften - zumindest solche mit Kindern - erweitert worden (OLG Brandenburg VersR 2002, 839, 840 f.; mit entsprechender Ten-denz auch OLG Rostock NJW-RR 2008, 694, 695 zu 247 116 Abs. 6 SGB X; zuvor bereits LG Potsdam VersR 1997, 93 f.; LG Saarbr374cken VersR 1995, 158 f.; AG M374nchen FamRZ 1982, 65). Der 366sterreichische 15 - 9 - OGH hat nichteheliche Lebensgemeinschaften - bestehend aus zwei Per-sonen verschiedenen Geschlechts, die eine in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft bilden - dagegen schon vor l344ngerer Zeit in den Schutzbereich der inhaltsgleichen 366ster-reichischen Vorschrift miteinbezogen (VersR 1989, 830, 831). dd) Auch das Schrifttum spricht sich inzwischen 374berwiegend f374r eine solche Einbeziehung aus (Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 67 Rdn. 37; Staudinger/L366hning [2007] Anh zu 247247 1297 ff. Rdn. 255; Stau-dinger/Str344tz [2000] Anh. zu 247247 1297 ff. Rdn. 226; M374nchKomm-BGB/ Wacke 4. Aufl. Nach 247 1302 Rdn. 25; Dahm, NZV 2008, 280 f. [Anmer-kung zum Berufungsurteil]; Jahnke, NZV 2008, 57 ff. und MDR 2005, 668, 669; Lang, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 5 unter D 2; Schirmer, DAR 2007, 2, 4 ff. sowie bereits DAR 1988, 289, 292 ff. und ZVersWiss 1988, 139, 168 ff.; Knappmann, VRR 2007, 4 f.; Moritz, JA 2002, 829, 831; R366thel, NZV 2001, 329, 331 f.; Gro337, DAR 1999, 337, 339 f.; Kohte, NZV 1991, 89, 92 ff.; Knoche, StAZ 1989, 40, 41 f. und MDR 1988, 743 ff; Striewe, NJW 1988, 1093 f. zu 247 116 Abs. 6 SGB X: Bieresborn in von Wulfen, SGB X 5. Aufl. 247 116 Rdn. 35; Schmalz in Schroeder-Printzen, SGB X 3. Aufl. 247 116 Rdn. 35; a.A.: R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 67 Rdn. 51; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. VVG 247 67 Rdn. 52; Plagemann, EWiR 1988, 503 f.; Bosch, VersR 1989, 1327 f. und FamRZ 1988, 394 ff.; Weber, DAR 1985, 1, 4 ff.; Gotthart, FamRZ 1980, 17 ff.; zu 247 116 Abs. 6 SGB X: Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 24. Aufl. 30. Kapitel Rdn. 78; Pickel, SGB X [April 1995] 247 116 SGB X Rdn. 71). Eine Einbeziehung empfohlen haben auch der 57. Deutsche Juristentag (Beschl374sse abgedruckt in NJW 1988, 2998 unter III 15b, zu 247 116 Abs. 6 SGB X) und der 45. Deutsche Verkehrsge-richtstag 2007 (Empfehlung Nr. 1 des Arbeitskreises I). 16 - 10 - 17 c) Mit dem Berufungsgericht und dem 374berwiegenden Teil des neueren Schrifttums h344lt der Senat eine Erstreckung des Schutzbereichs des 247 67 Abs. 2 VVG auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, wie sie durch die genannte Rechtsprechung (insbesondere BVerfGE 87, 234, 264 f.) konkretisiert wurden, in den Schutzbereich des 247 67 Abs. 2 VVG a.F. f374r sowohl zul344ssig als auch geboten. Die Vorschrift ist inso-fern inhaltsgleich mit 247 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. BGHZ 102, 257, 259; BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 unter I 1). Der f374r die Entscheidung BGHZ 102, 257 tragenden Auffas-sung, nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Familienprivileg wegen Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten versagen zu m374ssen, schlie337t sich der Senat nicht an. Der f374r die Auslegung des 247 116 Abs. 6 SGB X prim344r zust344ndige VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erkl344rt, daran ebenfalls nicht mehr festhalten zu wollen. aa) Offenbleiben kann, ob Partner einer nichtehelichen Lebensge-meinschaft schon im Wortsinne als Familienangeh366rige begriffen werden k366nnen (ebenso BGHZ 84, 36, 38; dies verneinend BGHZ 121, 116, 119; 111, 1, 4 f.; 102, 257, 261). Die Vergleichbarkeit der Schutzw374rdigkeit er-fordert zumindest eine analoge Anwendung. In einer nichtehelichen Le-bensgemeinschaft, f374r die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelver-wendung pr344gende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Part-ners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der h344usliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensge-meinschaften kann durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten 374ber die Verantwortung f374r Schadenszuf374gungen in gleicher Weise ge-st366rt werden wie bei Ehegatten. Eine - im Wege der Analogie auszuf374l-lende - Gesetzesl374cke ist hier anzunehmen, weil der historische Gesetz- 18 - 11 - geber des VVG im Jahr 1908 nicht vorhersehen konnte, in welchem Aus-ma337 nichteheliche Lebensgemeinschaften in sp344teren Zeiten praktiziert und weithin respektiert werden w374rden (vgl. BGHZ aaO). Die tats344chliche und rechtliche Entwicklung hat die urspr374nglich vollst344ndige Regelung l374ckenhaft, erg344nzungsbed374rftig und zugleich erg344nzungsf344hig werden lassen (vgl. BVerfGE 82, 6, 12). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des 247 116 Abs. 6 SGB X im Jahr 1983 die Frage der Einbeziehung ehe344hnlicher Gemeinschaften sehen-den Auges nicht aufgegriffen hat, obwohl die diesbez374gliche soziale und juristische Problematik zu diesem Zeitpunkt bereits in der Diskussion war (vgl. BGHZ 102, 257, 261 f.). Verallgemeinerungsf344hige R374ckschl374sse, die f374r oder gegen eine Einbeziehung spr344chen, lassen sich diesem Schweigen nicht entnehmen, weshalb jedenfalls die M366glichkeit einer analogen Anwendung offen blieb (ebenso BGHZ aaO S. 262). Der Ge-setzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG hat durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangeh366rigkeit in 247 86 Abs. 3 VVG n.F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine 304nderung geboten war; die Beschr344nkung auf Familienangeh366rige in h344uslicher Gemein-schaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verh344ltnis-sen (BT-Drucks. 16/3945 S. 82). bb) H366herrangiges Recht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG, steht ei-ner Einbeziehung nicht entgegen. Der Institutionsschutz von Ehe und Fa-milie verpflichtet nicht dazu, nichtehelichen Lebensgemeinschaften jed-wede rechtliche Anerkennung zu versagen und sie - etwa durch Entzie-hung ihrer materiellen Grundlagen - zu bek344mpfen (vgl. BVerfGE 82, 6, 15; 9, 20, 34 f.). 19 - 12 - 20 Die Abgrenzungsschwierigkeiten, die f374r die Entscheidung BGHZ 102, 259 noch ausschlaggebend waren, k366nnen mit Blick auf die Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts und die weite Akzeptanz des darin herausgearbeiteten Begriffs der nichtehelichen Lebensgemein-schaft als ausger344umt betrachtet werden. Zumindest Gemeinschaften dieser Art verdienen auch den Schutz des 247 67 Abs. 2 VVG a.F.. Be-weiserhebungen, die die Privatsph344re der Beteiligten wesentlich st344rker ber374hren k366nnten als etwa bei der Pr374fung des Bestehens einer h344usli-chen Gemeinschaft, sind nicht erforderlich. Wie auch in anderen Fallges-taltungen, in denen Zeugen ein eigenes Interesse an der Entscheidung des Rechtsstreits haben k366nnen, ist hinzunehmen, dass der Beweiswert etwa der Angaben des Partners wegen einer m366glichen Konfliktsituation zweifelhaft sein kann. Dem ist im Rahmen der tatrichterlichen 334berzeu-gungsbildung gem344337 247 286 ZPO entsprechend Rechnung zu tragen. 2. Die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durfte das Berufungsgericht nach dem Streitstand allerdings nicht als gegeben erachten. 21 a) Das Berufungsurteil enth344lt im unstreitigen Teil des Tatbestands die Feststellungen, dass der Versicherungsnehmer der Lebensgef344hrte der Beklagten sei, mit dieser seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand f374hre und ein im Jahr 1999 geborenes gemeinsames Kind aufziehe. Da-bei handelt es sich lediglich um einzelne - wenn auch bedeutsame - Indi-zien f374r das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Umst344nde gen374gen jedoch f374r sich allein nicht, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der genannten Definition annehmen zu k366nnen. Insbesondere fehlt jegliche Feststellung zur gemeinsamen Mit-telaufbringung und Mittelverwendung, die aber gerade f374r den Schutz 22 - 13 - des 247 67 Abs. 2 VVG a.F. ausschlaggebend ist. Zwar hat die Beklagte diesbez374glich Tatsachen behauptet, die die Annahme einer nichteheli-chen Lebensgemeinschaft rechtfertigen k366nnten, und hierf374r Beweis an-geboten. So hat sie insbesondere ausgef374hrt, bereits seit dem Jahr 1989 einen gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer zu f374hren, der von Beginn an gemeinschaftlich aus den Einkommen beider Lebens-gef344hrten finanziert werde, die wirtschaftlich nicht getrennt w374rden. Zu-dem h344tten sie bereits im Jahr 1997 ein gemeinsames Darlehen zur Fi-nanzierung eines gemeinsamen Eigenheims aufgenommen, das gemein-sam zur374ckgezahlt werde. H344tte sich das Berufungsgericht auf diese In-dizien st374tzen d374rfen, so h344tte es im Rahmen einer Gesamtw374rdigung fehlerfrei zur Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kom-men k366nnen. Indes hat die Kl344gerin bereits in erster Instanz bestritten, dass die Beklagte und der Versicherungsnehmer seit 1989 in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft lebten und der Lebensunterhalt gemein-sam bestritten werde. In der Berufungserwiderung hat sich die Kl344gerin auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag bezogen. b) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne Be-weiserhebung vom Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgehen. Das Bestreiten in der ersten Instanz bezog sich auf die Vor-aussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt, ins-besondere auf die behauptete Dauer und das gemeinschaftliche Wirt-schaften. Damit hat die Kl344gerin wesensbildende Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und diese selbst bestritten. Ein sub-stantiierteres Bestreiten war nach dem Kenntnisstand der Kl344gerin und dem Vortrag der Beklagten nicht geboten. In der Berufungsinstanz durfte die Kl344gerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweisen. Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf sich darauf beschr344nken, das 23 - 14 - angegriffene Urteil zu verteidigen, auf neue Angriffs- bzw. Verteidi-gungsmittel zu antworten und seinen 374brigen erstinstanzlichen Vortrag allgemein in Bezug zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1996 - V ZR 159/95 - abrufbar bei juris Tz. 9; vom 13. M344rz 1981 - I ZR 65/79 - NJW 1982, 581 unter I 2; BVerfG NJW 2000, 131). Etwas anderes gilt nicht etwa deswegen, weil die Kl344gerin diesbez374gliche Feststellungen im landgerichtlichen Urteil nicht angegriffen sowie den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten nicht ausdr374cklich bestritten hat. Das landgericht-liche Urteil enth344lt hierzu lediglich in den Entscheidungsgr374nden die Aussage, dass ein Regress nicht wegen 247 67 Abs. 2 VVG a.F. ausge-schlossen sei, "obwohl die Beklagte mit dem Versicherungsnehmer seit siebzehn Jahren in h344uslicher Gemeinschaft lebe und ein gemeinsames Kind mit diesem habe". Dies allein musste die Kl344gerin nicht zum Anlass f374r ein weitergehendes Bestreiten nehmen, zumal es auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht ankam. c) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Berufungsgericht bei der notwendigen Gesamtw374rdigung zu einem anderen Ergebnis ge-kommen w344re, wenn es die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittel-verwendung - wie nach dem Streitstand geboten - als streitig behandelt und den angebotenen Beweis erhoben h344tte. Die gebotenen Feststellun-gen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Die erst in der zwei-ten Instanz vorgetragenen - und von der Kl344gerin nicht gesondert bestrit-tenen - weiteren Umst344nde sind f374r die Annahme einer bereits zum Un-fallzeitpunkt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich f374r die vorgelegte Betreuungsverf374gung und die von der Mutter des Versicherungsnehmers 24 - 15 - erteilte Kontovollmacht, die beide erst lange Zeit nach dem Unfall unter-zeichnet wurden. 3. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa deshalb im Ergebnis richtig (247 561 ZPO), weil im Zeitpunkt der Leistung der Kl344gerin an den Versicherungsnehmer kein 374bergangsf344higer Anspruch - etwa wegen vorheriger Erf374llung durch die Zahlung des Versicherungsnehmers - mehr vorhanden gewesen w344re. Der Vortrag der Beklagten zur Aufl366sung des Leasingvertrags und zur Zahlung an das Leasingunternehmen ist streitig geblieben. Daher hatte er zu Gunsten der Revision der Kl344gerin unbeachtet zu bleiben, weshalb f374r den 334bergang zumindest ein Scha-densersatzanspruch des Leasingunternehmens gegen die Beklagte aus 247 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres Eigentums am Pkw anzu-nehmen ist, dessen H366he ebenfalls nicht bestritten wurde. 25 III. Sollte die Beklagte bei der erforderlichen neuen Verhandlung die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeit-punkt des Unfalls nicht nachweisen k366nnen, so wird das Berufungsge-richt - neben dem Grad der Fahrl344ssigkeit - insbesondere die Frage zu kl344ren haben, welche Anspr374che in welcher H366he im Zeitpunkt der Leis-tung der Kl344gerin f374r einen Forderungs374bergang (noch) zur Verf374gung standen. Hierbei wird der behaupteten vorherigen Befriedigung des Lea-singunternehmens erhebliche Bedeutung zukommen, da diese zu einer Erf374llung von Ersatzanspr374chen oder zu einem sonstigen Erl366schen die-ser Anspr374che wegen des Wegfalls des zu ersetzenden Schadens ge 26 - 16 - f374hrt haben kann. Ein vor Leistung des Versicherers erloschener An-spruch kann nicht Gegenstand eines Forderungs374bergangs nach 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sein. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 28.12.2006 - 3 O 137/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 9 U 17/07 -
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