BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 160/08 Verk374ndet am: 19. Mai 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Zur Zul344ssigkeit der Presseberichterstattung 374ber den Hauskauf eines bekann-ten Politikers aus aktuellem Anlass. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Mai 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Nachdem der Kl344ger, der von 1998 bis 2005 Au337enminister und Vize-kanzler der Bundesrepublik Deutschland war, im Juni 2006 letztmals an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, ver366ffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "BUNTE" in Heft Nr. 27 vom 29. Juni 2006 einen Artikel, der die 334berschrift trug: "Nobel l344sst sich der Professor nieder". In dem Artikel werden Einzelheiten 374ber das vom Kl344ger erworbene Wohnhaus mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kl344ger dies bezahlt habe; fer-ner ist ein Foto des Hauses abgedruckt. Der Kl344ger sieht sich durch die Ver366f-fentlichung in seinem Pers366nlichkeitsrecht verletzt. Er hat deshalb Klage erho- 1 - 3 - ben mit dem Antrag, der Beklagten die Ver366ffentlichung und Verbreitung be-stimmter 304u337erungen und des Fotos des Wohnhauses zu untersagen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Kla-gebegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2008, 399 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: 3 334ber die Klage sei auf Grund einer Abw344gung des allgemeinen Pers366n-lichkeitsrechts des Kl344gers mit dem ebenfalls Verfassungsrang genie337enden Recht der Beklagten auf Meinungs344u337erungs- und Pressefreiheit zu entschei-den. Die Abw344gung ergebe, dass das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Kl344-gers zur374cktreten m374sse. 4 Durch die Ver366ffentlichung der Abbildung des Wohnhauses habe die Be-klagte zwar in das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers eingegriffen. Ein Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht liege auch dann vor, wenn die Anonymit344t durch Ver366ffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben werde und die Gefahr bestehe, dass das Wohnhaus in seiner Eig-nung als R374ckzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeintr344chtigt werde. Die Abw344gung der kollidierenden Grundrechte ergebe jedoch, dass das Ver366f-fentlichungsinteresse der Beklagten 374berwiege. 5 - 4 - Das Haus sei f374r Ortsfremde nicht ohne Weiteres zu lokalisieren. Von ei-ner erheblichen Anlock- und Anreizwirkung f374r Neugierige mit der Folge der Ge-fahr einer weiteren Beeintr344chtigung von Pers366nlichkeitsrechten k366nne daher nicht ausgegangen werden. Die Ver366ffentlichung ber374hre nicht den Kernbereich der Privatsph344re. Der Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers wiege daher nicht schwer. Demgegen374ber habe die Beklagte ein berechtigtes und 374-berwiegendes Interesse an der Ver366ffentlichung. Sie habe aus aktuellem An-lass, n344mlich des "Abschieds von der Gr374nen-Bundestagsfraktion" und des Ausscheidens aus dem Bundestag dar374ber berichtet, in welchem Anwesen der Kl344ger seine "Freiheit genie337t". An der Frage, wie der Kl344ger nach seinem Aus-scheiden aus der Politik sein Leben gestalte, bestehe ein berechtigtes Informa-tionsinteresse. 6 Der R374ckzug aus der Politik stelle eine weitere Z344sur im Leben des Kl344-gers dar. Die Frage, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach seinem "Abschied" von der Politik gestalte, sei von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Dazu z344hlten auch die Wohnverh344ltnisse. Es komme hinzu, dass in dem Artikel die Wandlung angesprochen werde, die der Kl344ger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt habe ("Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das kein M344rchen ist?"). Daran bestehe ein 366ffentliches Interesse. Schlie337lich habe die Beklagte mitgeteilt, welche Pension der Kl344ger beziehe und die Frage auf-geworfen, wovon der Kl344ger den Kaufpreis bezahlt habe. Damit behandele der Beitrag auch die Frage, ob die von den Steuerzahlern aufgebrachten Di344ten und Pensionen von Politikern den Erwerb entsprechender Immobilien erm366g-lichten. An der Frage, welchen Lebensstil die Eink374nfte von Politikern erlaubten, bestehe ein starkes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit. 7 Nach Abw344gung der betroffenen Grundrechte m374sse der Kl344ger auch die Wortberichterstattung hinnehmen. Diese enthalte gegen374ber dem Foto zum 8 - 5 - Grundst374ck keine zus344tzlichen Informationen abgesehen von der Mitteilung des Vorhandenseins eines Untergeschosses und der Angabe der Grundst374cksgr366-337e. Die 304u337erung "Ein Nachbargrundst374ck steht gerade f374r 1,5 Mio. Euro zum Verkauf" beeintr344chtige zwar das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers, da dem Le-ser eine Vorstellung davon vermittelt werde, in welcher Gr366337enordnung der vom Kl344ger aufzubringende Kaufpreis gelegen haben m366ge, wobei die Vorstel-lung vermittelt werde, dass der Kl344ger ein "Millionenobjekt" erworben habe. Aus den genannten Gr374nden bestehe daran aber ein 374berwiegendes Informationsin-teresse der 326ffentlichkeit. Die 304u337erung "Wovon hat Joschka Fischer das be-zahlt? Teilweise mit Kredit?" kn374pfe an die Mitteilung an, 374ber welche Einkom-mensquellen der Kl344ger - u.a. als ehemaliger Bundes- und Landespolitiker - verf374ge, womit ein innerer Zusammenhang mit dem Thema der Verg374tung von Politikern bestehe. II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kl344ger kein Unterlassungsanspruch zusteht. 9 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Eingriff in die Privatsph344re auch dann vorliegen kann, wenn Fotos von der Au337enansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung ver366ffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundst374cks geschaffene Privatsph344re eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenba-rung ihrer pers366nlichen Lebensumst344nde beeintr344chtigt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 und - VI ZR 10 - 6 - 373/02 - VersR 2004, 522, 523; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837). Zwar liegt die Annahme einer Pers366nlichkeitsrechtsverletzung regelm344337ig eher fern, wenn lediglich das Fotografieren der Au337enansicht eines Grundst374cks von einer all-gemein zug344nglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach au337en gewandten Bereich betreffen. Anderes kann jedoch gelten, wenn durch die Beiordnung des Na-mens der Bewohner die Anonymit344t eines Grundst374cks aufgehoben wird, so dass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden k366nnen und dadurch einen zus344tzlichen Informationsgehalt gewinnen (vgl. Senatsurteile, aaO). 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass ein Eingriff in das Pers366n-lichkeitsrecht auch dann vorliege, wenn die Anonymit344t durch Ver366ffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird und die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als R374ckzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeintr344chtigt wird, etwa wenn die Ver366ffentli-chung geeignet ist, eine erh366hte Beobachtung des Anwesens durch Dritte her-vorzurufen oder Schaulustige anzuziehen. Das Berufungsgericht bejaht dem-gem344337 einen Eingriff im vorliegenden Fall, weil zumindest anderen Bewohnern oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen, die Identit344t des Kl344gers zur Kenntnis gebracht werde, weil das Foto das Haus von der Stra337e aus zeige und Passanten den Blickwinkel, den die Aufnahme zeigt, verifizieren k366nnten und weil die Leser des Artikels, die das Haus kennen, erf374hren, dass der Kl344ger hier einziehen werde. 11 Ausgehend davon hat es das Berufungsgericht zutreffend f374r geboten erachtet, 374ber den geltend gemachten Anspruch aufgrund einer Abw344gung des nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich ge-sch374tzten allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers mit dem gem344337 Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genie337enden Recht der Beklagten auf 12 - 7 - 304u337erungs- und Pressefreiheit zu entscheiden (vgl. Senatsurteile, aaO). Dass das Berufungsgericht bei dieser Abw344gung im vorliegenden Fall zu dem Ergeb-nis gelangt, das Recht der Beklagten auf Ver366ffentlichung 374berwiege das Inte-resse des Kl344gers, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. a) Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht ein Informationsinte-resse der 326ffentlichkeit. 13 Es stellt - entgegen der Ansicht der Revision - zutreffend darauf ab, dass die Beklagte aus aktuellem Anlass, n344mlich des Abschieds des Kl344gers "von der Gr374nen-Bundestagsfraktion", dar374ber berichtete, in welchem Anwesen der Kl344ger nunmehr seine "Freiheit genie337t", und dass an der Frage, wie der Kl344ger nach seinem Ausscheiden aus der Politik sein Leben gestaltete, ein berechtig-tes Informationsinteresse bestand. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe als langj344hriger Bundesau337enminister und Vizekanzler, als Mitglied des Bundestages, als Fraktionsvorsitzender der Gr374nen sowie als Mit-glied des Parteirates der Gr374nen eine herausragende Stellung im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland eingenommen, ihm sei - vor allem als 374ber Jahre hinweg beliebtester Politiker - eine Leitbildfunktion zugekommen und diese Stellung habe der Kl344ger nicht bereits mit dem Ende seiner Amtszeit als Au337enminister und Vizekanzler im Jahr 2005 verloren, bringt die Revision nichts Durchgreifendes vor. Dass der R374ckzug aus der Politik eine Z344sur im Leben des Kl344gers darstellte und die Frage, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach seinem "Abschied" von der Politik gestaltet, von zeitgeschichtlicher Be-deutung ist, kann nicht zweifelhaft sein. 14 Ohne Erfolg stellt die Revision deshalb darauf ab, der Kl344ger habe im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits seit fast einem Jahr das Amt des Au-337enministers nicht mehr innegehabt. Das gerechtfertigte Interesse der 326ffent- 15 - 8 - lichkeit am Leben bedeutender Politiker endet nicht ohne Weiteres mit der Auf-gabe bestimmter 304mter und Funktionen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 177, 119 vor-gesehen). Auch wenn der Kl344ger - wie die Revision geltend macht - zum Aus-druck gebracht haben sollte, dass er zuk374nftig in Privatheit leben wolle, und dies im Zeitpunkt der Berichterstattung auch bereits so praktizierte, k366nnte ein an die bisherige politische T344tigkeit ankn374pfendes Informationsinteresse an sei-ner Lebensgestaltung jedenfalls nicht f374r den Zeitpunkt der beanstandeten Ver-366ffentlichung verneint werden, in dem der Kl344ger aus den dargelegten Gr374nden Gegenstand besonderen 366ffentlichen Interesses war. Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht auch die Wohnver-h344ltnisse des Kl344gers als von diesem Informationsinteresse umfasst ansieht. Wenn es ausf374hrt, es komme hinzu, dass in dem Artikel die Wandlung ange-sprochen werde, die der Kl344ger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat ("Von der linken Frankfurter WG in diese edle Villa - wenn das kein M344rchen ist?"), und dass mitgeteilt werde, welche Pension der Kl344ger bezieht, und die Frage aufgeworfen werde, wovon er den Kaufpreis bezahlt hat, stellt es darauf ab, dass der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische 334berlegun-gen der Leser anzuregen (vgl. dazu BVerfGE 120, 180, 221; Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411, 1414). Die im Rahmen einer Be-richterstattung aufgeworfene Frage, welchen Lebensstil die Eink374nfte von Poli-tikern erlauben und ob die von den Steuerzahlern aufgebrachten Di344ten und Pensionen der Politiker den Erwerb entsprechender Immobilien erm366glichen, ist in der Tat durch ein starkes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit legitimiert. 16 b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht bei der Abw344gung dem Informationsinteresse 374berwiegende Bedeutung zumisst. 17 - 9 - aa) Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, dass es f374r einen Ortsfremden nicht einfach sei, anhand des Bildes das Haus zu lokalisieren. Die beanstandete Aufnahme zeige nur einen begrenzten Ausschnitt. Die Fassade sei durch ein Ger374st verdeckt. Der Eingangsbereich sei nicht abgebildet. Die beschreibenden Angaben in der Wortberichterstattung wie "zwei Etagen plus Souterrain und ausgebautem Dachgeschoss", "Efeu umrankt", "Schornstein" und "Mosaikfenster" seien allgemein gehalten. Sie tr344fen auf viele Villen zu. Durch den Hinweis auf den vornehmen "Berliner Villen-Stadtteil" w374rden die Leser nicht unmittelbar auf die Lage des Hauses hingewiesen. Zwar m366ge es nahe liegen, dass Dahlem oder Grunewald gemeint seien. Letztlich bleibe je-doch offen, ob nicht auch andere Quartiere wie Lichterfelde, Hermsdorf oder Wilhelmsruh als Standort in Frage k344men. Danach sei die Gefahr, dass Leser zum Aufsuchen des Hauses ermuntert w374rden, eher gering, zumal der Kl344ger - was der Artikel deutlich mache - zum Berichtszeitpunkt dort nicht gewohnt ha-be. Es h344tte allenfalls eine Baustelle besichtigt werden k366nnen. 18 Die Folgerung des Berufungsgerichts, dass in Anbetracht dieser Um-st344nde von einer erheblichen Anlock- und Anreizwirkung f374r Neugierige mit der Folge der Gefahr einer weiteren Beeintr344chtigung von Pers366nlichkeitsrechten nicht ausgegangen werden k366nne und die Ver366ffentlichung nicht den Kernbe-reich der Privatsph344re des Kl344gers ber374hre, so dass der Eingriff in das Pers366n-lichkeitsrecht des Kl344gers nicht schwer wiege, ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu beanstanden. 19 bb) Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg darauf, das Berufungsge-richt habe bei der Abw344gung dem Schutz der minderj344hrigen Tochter der Ehe-frau des Kl344gers nicht ausreichend Rechnung getragen. Vorliegend geht es um keinen Unterlassungsanspruch des Kindes, sondern ausschlie337lich um einen solchen des Kl344gers. Zwar erf344hrt der Schutzgehalt des allgemeinen Pers366n- 20 - 10 - lichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen eine Verst344rkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Ver366ffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben, wo-bei als Hintergrund zu beachten ist, dass der Bereich, in dem Kinder sich frei von 366ffentlicher Beobachtung f374hlen und entfalten d374rfen, umfassender ge-sch374tzt sein muss als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385). Im vorliegenden Fall geht es aber weder um eine Abbildung oder genaue-re Beschreibung des Kindes noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass seine Entwicklung oder die Erziehungs- und F374rsorgefunktion des Kl344gers und der Mutter durch die kurze Nennung im Zusammenhang des Artikels ("Die Freiheit genie337t er k374nftig im neuen Anwesen mit Frau Minu Barati-Fischer, 30, und ih-rer Tochter") in irgendeiner Weise beeintr344chtigt sein k366nnten. cc) Die Argumentation der Revision 374berzeugt auch nicht, soweit sie darauf abstellt, die Beklagte habe durch die beanstandete Bildver366ffentlichung und die Beiordnung des Namens des Kl344gers die Anonymit344t seines (k374nftigen) Eigenheimes gegen374ber einer unbestimmten Vielzahl von Personen aufgeho-ben, weil unstreitig jedenfalls Nachbarn und Anwohner sowie deren Besucher durch die Ver366ffentlichung der Beklagten in die Lage versetzt w374rden, das Haus des Kl344gers unschwer zu identifizieren. Dem genannten Personenkreis wird, soweit er 374berhaupt daran interessiert ist, die Anwesenheit des Kl344gers und seiner Familie in dem - in einer 374berschaubaren Villengegend gelegenen - Ob-jekt nach dem Einzug ohnehin nicht verborgen bleiben. Woraus sich bei der gegebenen Sachlage ein schwerwiegender Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers ergeben soll, ist nicht konkret vorgetragen und auch nicht nachvoll-ziehbar. 21 3. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Wort-berichterstattung wendet. 22 - 11 - a) Die Passage in dem Artikel "zwei Etagen plus Souterrain und ausge-bautem Dachgeschoss in einem vornehmen Berliner Villen-Stadtteil ( ... ) Efeu umrankt das 80 Jahre alte, denkmalgesch374tzte Haus mit Schornstein und Mo-saikfenstern, das gerade renoviert wird ( ... ) inkl. 1034 Quadratmeter Grund-st374ck" h344lt die Revision allein deshalb f374r unzul344ssig, weil die Ver366ffentlichung des Fotos nicht zul344ssig sei, zumal diese Wortberichterstattung zus344tzlich zur Lokalisierbarkeit des Anwesens beitrage. Da indes die Ver366ffentlichung des Fo-tos, wie oben ausgef374hrt, nicht zu beanstanden ist, muss der Kl344ger auch eine Beschreibung des Abgebildeten hinnehmen, zumal nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Lokalisierung des An-wesens allein auf Grundlage dieser Beschreibung nicht m366glich ist. 23 b) Zu der 304u337erung "Ein Nachbargrundst374ck steht gerade f374r 1,5 Mio. Euro zum Verkauf" macht die Revision zwar mit Recht geltend, in welchem Um-fang und zu welchem Zweck der Kl344ger in v366llig legaler und legitimer Weise Verm366gensinvestitionen get344tigt habe, sei ein Umstand, der seiner Privatsph344re zuzuordnen sei. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler f374hrt das Berufungsgericht hierzu indes aus, zwar liege ein Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers vor, da dem Leser eine Vorstellung davon vermittelt werde, in welcher Gr366337en-ordnung der vom Kl344ger aufzubringende Kaufpreis gelegen haben m366ge; dem Leser werde ein Indiz genannt, das einen groben R374ckschluss auf den Wert der Immobilie zulasse sowie die Vorstellung vermittle, dass der Kl344ger ein "Millio-nenobjekt" erworben habe. Aus den genannten Gr374nden bestehe daran aber ein 374berwiegendes Informationsinteresse der 326ffentlichkeit. Bereits das Foto lege nahe, dass der Erwerb eine erhebliche Investition erfordere. Einen detail-lierten Bericht 374ber die privaten Verm366gensverh344ltnisse enthalte der Artikel nicht. Diese Abw344gung ist nicht zu beanstanden, so dass offen bleiben kann, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers sei zu bejahen, richtig ist. 24 - 12 - c) Hinsichtlich der 304u337erung "Wovon hat Joschka Fischer das bezahlt? Etwa mit Kredit?" macht die Revision geltend, es gehe der Beklagten nicht all-gemein um das Thema der Verg374tung von Politikern, sondern nur um Spekula-tionen 374ber einen in die Privatsph344re des Kl344gers fallenden Umstand. Da es hier unstreitig nicht um die Aufdeckung von undurchsichtigen oder angreifbaren Gesch344ften gehe, m374sse der Kl344ger im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Ver366ffentlichung eines Fotos seines Privathauses auch keine Spekulationen dar374ber hinnehmen, wie er dieses Haus finanziert habe. 25 Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits zweifelhaft, aus welchem Grund eine Wortberichterstattung 374ber den Vorgang 374berhaupt unzul344ssig sein sollte. Jedenfalls aber stellt die Revision nicht in Abrede, dass es sich, wie das Berufungsgericht ausf374hrt, um "echte" Fragen handelt, die Meinungs344u337erun-gen gleichstehen und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genie337en (vgl. dazu BVerfGE 85, 23 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Fragen kn374pften an die Mitteilung an, 374ber welche Einkommensquellen der Kl344ger - u.a. als ehemaliger Bundes- und Landespolitiker - verf374ge, so dass ein innerer Zusam-menhang mit dem Thema der Verg374tung von Politikern bestehe, nicht zu bean-standen. 26 - 13 - III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. 27 M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2007 - 27 O 1262/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2008 - 10 U 108/07 -
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