BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 160/08 Verk374ndet am: 4. M344rz 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 434 a) F374r die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfil-ter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Ab-gastemperatur ben366tigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelm344337ig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gew366hnlichen Verwen-dung, die 374bliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des K344ufers zu er-wartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abge-stellt werden. b) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter f374r eine Verwen-dung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschr344nkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelm344337ig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreini-gung von Zeit zu Zeit 334berlandfahrten unternommen werden m374ssen, stellt keinen Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn - 2 - dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausger374stet sind, in gleicher Weise beeintr344ch-tigt ist. c) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der K344ufererwartung zur374ckbleibt. BGH, Urteil vom 4. M344rz 2009 - VIII ZR 160/08 - OLG Stuttgart LG Ellwangen - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung eines Kaufvertrages 374ber ein Neufahrzeug. 1 Der Kl344ger erwarb von der Beklagten einen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum Kaufpreis von 26.470,01 200. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu St366rungen kam, die 374berwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kl344ger den R374cktritt vom Kaufvertrag erkl344rt. Der Kl344ger meint, darin sei ein Mangel des Fahrzeugs zu sehen, w344hrend die Beklagte der Auffassung ist, das Fahr-zeug entspreche dem Stand der Technik. Da der Kl344ger das Fahrzeug 374berwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reini-gung des Partikelfilters gew344hrleistet. Dieser m374sse in bestimmten Intervallen 2 - 4 - freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwin-digkeit 374ber mehrere Minuten erfordere, damit die daf374r erforderliche Tempera-tur erreicht werde. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde durch eine Kontrollleuchte angezeigt. 3 Mit der Klage hat der Kl344ger Zahlung von 24.739,31 200 Zug um Zug ge-gen R374ckgabe des Fahrzeugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H366he von 1.248,31 200 jeweils nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der R374cknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befin-det. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Verur-teilung zur Kaufpreisr374ckzahlung sich unter Ber374cksichtigung weiteren Nut-zungsersatzes auf den vom Kl344ger in zweiter Instanz erm344337igten Betrag von 23.415,81 200 beschr344nkt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2008, 1077) hat zur Be-gr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 5 Der vom Kl344ger erworbene Pkw sei mangelhaft im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen seien Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, nach dem der- 6 - 5 - zeitigen Stand der Technik f374r einen 374berwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil f374r die Regeneration des Partikelfilters eine erh366hte Abgastempe-ratur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht werde. Diese Technik komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zum Einsatz. Danach entspreche der erworbene Pkw zwar dem Stand der Technik, wenn als Vergleichsma337stab lediglich Fahrzeuge mit Partikelfilter herangezogen w374rden. F374r die Beurteilung, ob ein Sachmangel anzunehmen sei, sei jedoch darauf ab-zustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell f374r den 374berwie-genden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher k366nne mangels entsprechender Hinweise seitens der Kraftfahrzeughersteller oder H344ndler davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie ein solches mit Benzinmotor - grunds344tzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschr344nkt verwendbar sei. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein R374cktrittsrecht des Kl344gers wegen Mangelhaftigkeit des ihm von der Beklagten verkauften Fahr-zeugs nicht bejaht werden. Damit ist zugleich der Entscheidung des Berufungs-gerichts 374ber die vom Kl344ger geltend gemachten Nebenforderungen und den Feststellungsantrag die Grundlage entzogen. 7 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass zur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ge-m344337 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darauf abzustellen ist, ob es sich f374r die gew366hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sa-chen der gleichen Art 374blich ist und die der K344ufer nach der Art der Sache er-warten kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die 8 - 6 - Eignung des Fahrzeugs zum ausschlie337lichen oder 374berwiegenden Kurzstre-ckenbetrieb, die gem344337 247 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB vorrangig zu ber374cksichti-gen w344re, hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt wie eine nach dem Vertrag vorausgesetzte, von der gew366hnlichen Verwendung abweichende Verwendung (247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). 334bergangenen Sachvortrag hier-zu zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, dass als Vergleichsma337stab nach 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht Fahrzeuge des Herstellers Opel oder anderer Hersteller heranzuziehen seien, die gleichfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sondern darauf abzustellen sei, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell f374r den 374berwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Damit setzt sich das Berufungsgericht 374ber den Wortlaut des Gesetzes hinweg, das in 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsma337stab ausdr374cklich die Beschaffenheit be-zeichnet, die bei "Sachen der gleichen Art" 374blich ist und die der K344ufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn Ursache des geltend gemachten Man-gels der fehlenden Eignung f374r einen 374berwiegenden Kurzstreckenbetrieb - wie im vorliegenden Fall - gerade der Dieselpartikelfilter ist, so k366nnen als "Sachen der gleichen Art" nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit ei-nem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen die hier in Rede stehende St366rungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann. Sollbeschaffenheit nach 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr nur die Beschaffenheit, die bei "Sachen der gleichen Art", das hei337t bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor und Partikelfilter 374blich ist und die der K344ufer "nach der Art der (gekauften) Sa-che" - n344mlich eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter - erwarten kann. 9 Hieran gemessen ist das vom Kl344ger gekaufte Fahrzeug mangelfrei. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm 10 - 7 - eingeholtes Sachverst344ndigengutachten st374tzen und die von der Revisionser-widerung nicht angegriffen werden, sind Fahrzeuge aller Hersteller, die mit ei-nem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem derzeitigen Stand der Technik f374r einen 374berwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil f374r die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erh366hte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gew366hnlich nicht erreicht wird. Das Fahrzeug des Kl344gers weist somit in dieser Hinsicht eine Beschaffenheit auf, die bei allen Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter ("Sachen der gleichen Art") 374blich ist und die der K344ufer eines derartigen Fahrzeugs "nach der Art der Sa-che" erwarten kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht des-wegen auf die Kurzstreckeneignung von Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter abgestellt werden, weil ein durchschnittlich informierter K344ufer ohne weitere Aufkl344rung nicht zu der Erkenntnis gelangen k366nne, dass ein mit Dieselpartikel-filter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor f374r einen 374berwiegenden Einsatz im Kurzstre-ckenverkehr nicht geeignet seien. F374r die Sollbeschaffenheit nach 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen K344ufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informations-stand - sofern ein solcher 374berhaupt feststellbar sein sollte - der K344uferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der K344ufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Ma337stab ist danach die objektiv berechtigte K344uferer-wartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der 374blichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21). Als 374bliche Beschaffenheit kann der K344ufer in technischer Hinsicht aber grunds344tzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Ist nach dem Stand der Technik die Eignung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter zum 11 - 8 - Kurzstreckenbetrieb im Vergleich zu Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter einge-schr344nkt, so kann der K344ufer eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter objektiv keine uneingeschr344nkte Eignung zum Kurzstreckenbetrieb erwarten. Dass dem durchschnittlichen Autok344ufer die Einschr344nkung nicht bekannt sein wird, wie das Berufungsgericht annimmt, ist f374r die objektiv berechtigte K344ufererwartung irrelevant. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tats344chlichen oder durchschnittlichen K344u-fererwartung zur374ckbleibt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung l344sst sich ein Mangel des dem Kl344ger verkauften Fahrzeugs auch nicht damit begr374nden, dass es sich nicht f374r die gew366hnliche Verwendung eigne, weil es im Kurzstreckenbe-trieb nicht, zumindest nicht st366rungsfrei eingesetzt werden k366nne. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter der gew366hnlichen Verwendung eines Personen-kraftwagens mit Dieselmotor auch ein reiner oder 374berwiegender Kurzstrecken-betrieb zu verstehen sein kann, wie die Revisionserwiderung meint. Denn auch daf374r eignet sich das verkaufte Fahrzeug, sofern der Dieselpartikelfilter nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung bei Bedarf gereinigt wird. Dass die Durchf374hrung dieser Filterreinigung f374r den K344ufer unter Umst344nden mit gewis-sen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, ber374hrt die Eignung des Fahr-zeugs f374r die gew366hnliche Verwendung nicht. Dieses Ergebnis wird auch durch die von der Revisionserwiderung angef374hrten Gebrauchsbeeintr344chtigungen nicht in Frage gestellt, die sich daraus ergeben, dass der Partikelfilter in be-stimmten Abst344nden bei einer Abgastemperatur freigebrannt werden muss, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gew366hnlich nicht erreicht wird, und dass deshalb regelm344337ig allein zum Zweck der Filterreinigung unter Umst344nden l344ngere 334berlandfahrten erforderlich werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um die praktischen Auswirkungen des gegenw344rtigen Stands einer Filtertechnik, 12 - 9 - die man als unbefriedigend empfinden mag, die aber bei allen Fahrzeugen mit Dieselpartikelfilter auftreten und nach den Feststellungen des Berufungsge-richts beim derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden sind. III. 13 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu dem weiteren Vorbringen des Kl344gers getroffen hat, dass jedenfalls das in sein Fahrzeug ein-gebaute System mangelhaft sei (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 O 147/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2008 - 3 U 236/07 -
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