BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 160/14 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. A chilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Obe r- landesgerichts Zweibrücken vom 28. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzuläss ig verworfen. Gründe: I. Die klagende Verbraucherzentrale (im Folgenden: Kläger) nimmt das b e- klagte Stromversorgungsunternehmen (im Folgenden: Beklagte) nach dem U n- terlassungsklagengesetz (UKlaG) darauf in Anspruch, bei Stromlieferu ngsve r- trägen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, folgende Klauseln als Al l- gemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen und sich darauf bei Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: "a) Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrec h- nungss atz für eine Fachmonteur - u- schale (brutto); b) " 1 - 3 - Die betreffende Bestimmung in den Ergänzenden Bedingungen der B e- klagten zur StromGVV lautet unter der Überschrift "Rechnungslegung und Ve r- zugskos ten" wie folgt: " Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/ Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen. Die Kosten können au ch pauschal berechnet werden und zwar: Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrec h- nungssatz für eine Fachmonteur - n- pauschale (brutto) Abschaltung, W ieder i nbetriebnahme: gültiger Weiterverrechnung s- satz für eine Fachmo nteur - Stunde Dem Kunden steht der Nachweis zu, dass kein oder ein gegenüber der Pauschale wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. " Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den sel) festgesetzt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch B e- schluss unter Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf die Nic htzulassungsbeschwerde macht die Beklagte unter anderem eine deutlich das allein bei ihr jährlich anfallende Kostenvolumen um Klauseln handele, die jeweils von erheblicher wi rtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte und ihre Kunden sowie darüber hinaus auch für alle diejenigen Energieversorgungsu n- ternehmen und deren Kunden seien, für deren Lieferverhältnis der zugrunde liegende § 17 Abs. 2 StromGVV kraft Gesetzes oder kraft ve rtraglicher Einb e- ziehung gelte. 2 3 - 4 - II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie nach einer Revisionszulassung ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen will, ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu m ache n- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Al l- gemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB - Bestimmung, nicht hi n- gegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert e i- ner angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung b e- messen, von der auch die Vorinstanzen bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Au f diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst g e- schützt werden. Das gilt in gleicher Weise für d ie nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Beme s- sung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Be schlüsse vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, NZM 2014, 255 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3 f.; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 20 f., sowie IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20 f.; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, juris Rn. 1 f.; vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW - RR 1998, 1465; jeweils mwN). Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der he r- ausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Ve r- kehrskreise im Einzelf all ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die En t- 4 5 6 - 5 - scheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von w e- sentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst u mstrittene verallg e- meinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, aaO Rn. 6 f. ). An einem solchen Ausnahmefall fehlt es hier aber. Insbesondere zeigt - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht bemerkt - die Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht auf, dass die einschlägige Branche in beachtlicher Zahl gleiche oder gleichartige Pauschalierungsklauseln wie die Beklagte verwendet, und dass zu den hie r streitigen Fragen eine über verei n- ze l te Streitigkeiten hinausgehende branchenweite Kontroverse besteht, ganz abgesehen davon, dass die vom Berufungsgericht behandelte Frage einer Klauseltransparenz der die Bearbeitungskosten und den Forderungseinzug b e- tr effenden Klausel ohnehin in aller Regel nur für die im jeweiligen Einzelfall g e- wählte Klauselfassung Bedeutung hat. Zudem kann - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer a b- weichend von den Wertfestsetzungen der Tatsacheninstanzen auf einen Wert von über 20.000 a- mit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist, ohne zuvor gegen die bis dahin getroffenen Wertfestsetzungen Einwendungen erhoben zu haben. Denn auch einem Beklagten, der - wie hier - die Streitwer t- festsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreiche n- 7 - 6 - den Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 27. November 1991 - IV ZR 205/91, juris Rn. 7). 2. Die Nichtzulassungsbeschw erde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Parte i- en hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Ent scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bü nger Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 18.12.2012 - 6 O 281/12 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.04.2014 - 4 U 9/13 - 8
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