BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 16/05 Verk374ndet am: 5. Oktober 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 307 Ba, Cf, Cj, Cl a) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufvertr344gen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB nicht stand: F374r im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verj344hrungsfrist neu zu laufen. Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahr374bergangs vorhanden war, wenn seit Gefahr374bergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind. In dringenden F344llen ... sind wir auch berechtigt, die M344ngel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Der Lieferant hat auch f374r unverschuldete Rechtsm344ngel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gem344337 247 437 BGB geltend zu machen. Die Verj344hrung unserer M344ngelanspr374che betr344gt im Falle von Rechtsm344ngeln 10 Jahre nach Lie-ferung. [F374r unsere R374ckgriffsanspr374che wegen mangelbehafteter Ware (247247 478, 479 BGB) gilt die gesetz-liche Regelung, jedoch mit folgenden Erg344nzungen:] Der R374ckgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um ei-nen Verbrauchsg374terkauf handelt. Wir k366nnen den Lieferanten auch mit Schadensersatzanspr374-chen und Aufwendungsersatzanspr374chen belasten (entsprechend 247 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht. - 2 - Der Lieferant 374bernimmt die Haftung daf374r, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hier374ber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Sch344den verpflichtet. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiter-ver344u337erung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen. b) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufvertr344gen mit Lieferanten verwendet werden, h344lt die Klausel Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, betr344gt die Verj344hrung f374r M344ngelan-spr374che 36 Monate ab Gefahr374bergang der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB stand. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 16/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-ter Dr. Beyer, Ball und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: I. Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Hansea-tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 9. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ham-burg, Zivilkammer 24, vom 16. Januar 2004 die Klage auf Unterlassung der Verwendung folgender Klauseln abgewiesen hat: 1. F374r im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verj344hrungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB). 2. Der Lieferant hat auch f374r unverschuldete Rechts-m344ngel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir be-rechtigt, Schadensersatz gem344337 247 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB). 3. Die Verj344hrung unserer M344ngelanspr374che betr344gt im Falle von Rechtsm344ngeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB). 4. Der Lieferant 374bernimmt die Haftung daf374r, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutsch- - 4 - land, oder sofern er hier374ber unterrichtet ist, im Be-stimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB). 5. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutz-rechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Sch344den verpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB). 6. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrech-te die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbe-triebnahme, Benutzung, Weiterver344u337erung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im 334brigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB). Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklag-ten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Hamburg zur374ckgewiesen. II. Die weitergehende Revision des Kl344gers und die Revisi-on der Beklagten werden zur374ckgewiesen. III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kl344ger 1/15, die Beklagte 14/15 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kl344ger zu 1/12, der Beklagten zu 11/12 zur Last. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger, ein rechtsf344higer Verein im Sinne des 247 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, nimmt die Beklagte, die bundesweit Baum344rkte betreibt, auf Unterlas-sung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in Anspruch, die in den von der Beklagten im Gesch344ftsverkehr mit Lieferanten verwendeten Allgemeinen Ein-kaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) enthalten sind. Im Einzelnen handelt es sich, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um folgende Klau-seln: (1) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, betr344gt die Verj344hrung f374r M344ngelanspr374che 36 Monate ab Gefahr374ber-gang (Nr. 7.4 Satz 1 AEZB). (2) F374r im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu geliefer-te oder nachgebesserte Teile beginnt die Verj344hrungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB). (3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Ge-fahr374bergangs vorhanden war, wenn seit Gefahr374bergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB). (4) In dringenden F344llen ... sind wir auch berechtigt, die M344ngel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen (Nr. 7.5 AEZB). (5) Der Lieferant hat auch f374r unverschuldete Rechtsm344ngel einzuste-hen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz ge-m344337 247 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB). - 6 - (6) Die Verj344hrung unserer M344ngelanspr374che betr344gt im Falle von Rechtsm344ngeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB). (7) [F374r unsere R374ckgriffsanspr374che wegen mangelbehafteter Ware (247247 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgen-den Erg344nzungen:] Der R374ckgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsg374terkauf handelt. Wir k366nnen den Lieferanten auch mit Schadensersatzanspr374chen und Aufwendungsersatzanspr374chen belasten (entsprechend 247 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht (Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB). (8) Der Lieferant 374bernimmt die Haftung daf374r, dass der Liefergegens-tand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hier-374ber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB). (9) Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Sch344den verpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB). (10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferan-ten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Ge-nehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterver-344u337erung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im 334brigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB). - 7 - (11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferan-ten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB). 2 Das Landgericht (ZGS 2004, 110) hat der Unterlassungsklage mit Aus-nahme der Klausel (1) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beru-fung der Beklagten die Klage bez374glich der Klauseln (2), (5), (6), (8), (9) und (10) abgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11) hat es die Beru-fung der Beklagten, bez374glich der Klausel (1) die Berufung des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln (1), (2), (5), (6), (8), (9) und (10) weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11). Entscheidungsgr374nde : Die Revision des Kl344gers ist zum 374berwiegenden Teil begr374ndet. Dage-gen bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg. 3 I. 1. Das Berufungsgericht hat die Klausel 4 (1) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, be-tr344gt die Verj344hrung f374r M344ngelanspr374che 36 Monate ab Gefahr-374bergang (Nr. 7.4 Satz 1 AEZB) f374r wirksam gehalten und zur Begr374ndung ausgef374hrt: - 8 - Wie die Umkehrung des Rechtsgedankens des 247 225 Satz 1 BGB a.F. durch 247 202 Abs. 2 BGB deutlich mache, solle durch das Schuldrechtsmoderni-sierungsgesetz der zuvor stark eingeschr344nkten Privatautonomie im Bereich verj344hrungserschwerender Abreden deutlich mehr Raum gegeben werden. Der Umkehrschluss aus 247 309 Nr. 8 lit. b ff BGB lege es nahe, dass Vereinbarungen 374ber eine Erschwerung der Verj344hrung 226 zumal im kaufm344nnischen Verkehr 226 auch in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen erm366glicht werden sollten. Die Ver-l344ngerung der gesetzlichen Verj344hrungsfrist f374r M344ngelanspr374che sei im Hin-blick auf die Interessen der Beklagten angemessen, da sich bei der Vielfalt ih-res Warensortiments die Notwendigkeit, einen Lieferanten wegen mangelhafter Lieferung in Anspruch zu nehmen, erst verh344ltnism344337ig sp344t zeigen k366nne. Die Dauer der Verj344hrungsfrist von drei Jahren entspreche der Regelverj344hrungs-frist und k366nne auch im Kaufrecht nicht als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners angesehen werden. 5 2. Diese Beurteilung greift die Revision des Kl344gers vergeblich an. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vertragspartner der Beklagten durch die 226 ma337volle 226 Verl344ngerung der in der Regel zweij344hrigen gesetzlichen Verj344hrungsfrist um ein weiteres Jahr nicht unangemessen be-nachteiligt werden. 6 a) Die Klausel ist nicht nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB un-wirksam. 7 Der erkennende Senat hat allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 eine in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen einer Weinkellerei ent-haltene Klausel, nach der f374r Gew344hrleistungsanspr374che gegen Lieferanten die sechsmonatige Verj344hrungsfrist des damaligen 247 477 Abs. 1 Satz 1 BGB auf drei Jahre verl344ngert werden sollte, als mit wesentlichen Grundgedanken der 8 - 9 - gesetzlichen Regelung unvereinbar und daher gem344337 247 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam angesehen (BGHZ 110, 88). Dieser Entscheidung kann indessen nicht entnommen werden, eine dreij344hrige Verj344h-rungsfrist f374r M344ngelanspr374che sei schlechthin und auch unter der Geltung des neuen M344ngelhaftungsrechts f374r Kauf- und Werkvertrag unangemessen. Bei der damaligen Entscheidung hat der Senat entscheidend darauf abgestellt, dass eine Formularklausel sich nicht so weit von der gesetzlichen Regelung entfernen darf, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren ist (aaO S. 92). Wesentlicher Grundgedanke der damals geltenden gew344hrleistungsrechtlichen Verj344hrungsfrist von nur sechs Monaten war eine zwar vielfach 226 mit beachtlichen Gr374nden 226 kritisierte, als gesetzgeberische Entscheidung aber zu respektierende betont verk344uferfreundliche Risikovertei-lung (aaO S. 92 f.). Hieran gemessen hat der Senat die Grenze einer noch hin-nehmbaren Verl344ngerung der Verj344hrungsfrist in Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen f374r den Regelfall bei zwei Jahren als erreicht angesehen (aaO S. 94). Mit der Umsetzung der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie in nationales Recht durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat sich die gesetzliche Aus-gangslage dem gegen374ber grundlegend ver344ndert. An die Stelle der betont ver-k344uferfreundlichen Verj344hrungsregelung des 247 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist nicht nur f374r den Verbrauchsg374terkauf (247 474 Abs. 1 BGB), sondern f374r das Kaufrecht allgemein eine auf das Vierfache verl344ngerte Regelfrist von zwei Jah-ren getreten, mit der der Gesetzgeber die damit verbundenen Belastungen des Verk344ufers dem Interesse des K344ufers unterordnet, eine faire Chance zur Gel-tendmachung von M344ngelanspr374chen zu erhalten (BT-Drucks. 14/6040 S. 228). Vor diesem Hintergrund entfernt sich die Verl344ngerung der zweij344hrigen Verj344h-rungsfrist um ein weiteres Jahr nicht so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren 9 - 10 - w344re (ebenso von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Ein-kaufsbedingungen Rdnr. 36). 10 b) Entgegen der Auffassung der Revision des Kl344gers fehlt es auch nicht an einem legitimen Interesse der Beklagten, die Verj344hrungsfrist f374r M344ngel-rechte gegen374ber ihren Lieferanten generell auf drei Jahre zu verl344ngern. Ein solches Interesse ergibt sich schon daraus, dass der Betreiber eines Baumark-tes Waren, die er von seinen Lieferanten bezieht, typischerweise 374ber einen l344ngeren Zeitraum hin weiterverkauft und bereits aus diesem Grunde damit rechnen muss, mit M344ngelanspr374chen seiner Kunden auch noch nach Ablauf von zwei Jahren seit seiner Belieferung konfrontiert zu werden. Die Revision des Kl344gers h344lt dem entgegen, die Beklagte sei insoweit f374r den Fall eines Verbrauchsg374terkaufs durch die Ablaufhemmung des 247 479 Abs. 2 BGB hinrei-chend gesch374tzt und k366nne im 334brigen ihr M344ngelhaftungsrisiko durch Verk374r-zung der Verj344hrungsfrist f374r ihre Kunden auf zw366lf Monate (247 309 Nr. 8 lit. b ff. BGB) sachgerecht begrenzen. Mit diesen Erw344gungen kann ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Verl344ngerung der Verj344hrungsfrist auf drei Jahre nicht in Frage gestellt werden. Beim Weiterverkauf von Waren an Nichtverbrau-cher greift die Ablaufhemmung nach 247 479 Abs. 2 BGB, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht ein. F374r diese Gesch344fte muss die Beklagte sich auch nicht darauf verweisen lassen, ihr M344ngelhaftungsrisiko zu Lasten ihrer Kunden zu begrenzen. Deren Interesse, in den ungeschm344lerten Genuss der gesetzlichen Verj344hrungsfrist von zwei Jahren zu kommen, und das wettbewerbspolitische Interesse der Beklagten, ihren Kunden diese M366glichkeit nicht zu beschneiden, sind nicht geringer zu bewerten als das Interesse der Lieferanten der Beklag-ten, nicht 374ber die gesetzliche Verj344hrungsfrist von zwei Jahren hinaus f374r M344ngel der gelieferten Ware einstehen zu m374ssen. - 11 - c) Die Verl344ngerung der Verj344hrungsfrist f374r M344ngelanspr374che der Be-klagten benachteiligt deren Lieferanten auch nicht deswegen unangemessen, weil, wie die Revision des Kl344gers unter Hinweis auf die Begr374ndung des Re-gierungsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040 S. 228) geltend macht, bei industriell erzeugten Masseng374tern Sach-m344ngel ganz 374berwiegend w344hrend der ersten sechs Monate auftreten. Denn wenn aus diesem Grunde nur eine geringe Wahrscheinlichkeit daf374r besteht, dass die Beklagte noch nach mehr als zwei Jahren seit ihrer Belieferung von ihren Kunden wegen Sachm344ngeln in Anspruch genommen wird, besteht die gleich geringe Wahrscheinlichkeit f374r eine Inanspruchnahme der Lieferanten durch die Beklagte, sodass die Fristverl344ngerung diese auch nur in einem ent-sprechend geringen, nach Treu und Glauben noch hinnehmbaren Ma337e be-lastet (in diesem Sinne auch BT-Drucks. 14/6040 aaO zur Verl344ngerung der Verj344hrungsfrist auf zwei Jahre). 11 d) Nicht gefolgt werden kann der Revision des Kl344gers schlie337lich, soweit sie der Begr374ndung des Gesetzentwurfs zu 247 438 BGB entnehmen will, der Ge-setzgeber habe eine Verl344ngerung der dort geregelten zweij344hrigen Verj344h-rungsfrist ausschlie337en wollen und den Vorschlag der Schuldrechtskommission, die Verj344hrungsfrist einheitlich mit drei Jahren zu bemessen, deswegen nicht umgesetzt, weil er dies f374r das Kaufrecht als unbillig angesehen habe. Das Be-rufungsgericht weist mit Recht daraufhin, dass der Gesetzgeber mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Privatautonomie auch und gerade im Hinblick auf vertragliche Regelungen zur Erschwerung der Verj344hrung (247 202 Abs. 2 BGB) mehr Spielraum verschaffen wollte. Dass er davon f374r die Verj344h-rung von M344ngelanspr374chen beim Kauf eine Ausnahme h344tte machen wollen, ist nach den Gesetzesmaterialien nicht anzunehmen. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die regelm344337ige Verj344hrungsfrist von drei Jahren f374r den gr366337-ten Teil der kauf- und werkvertraglichen M344ngelanspr374che f374r nicht geeignet 12 - 12 - gehalten und deshalb hierf374r entsprechend der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie eine k374rzere Frist von zwei Jahren vorgesehen hat (BT-Drucks. 14/6040 S. 96), kann nicht gefolgert werden, eine dreij344hrige Verj344hrungsfrist sei schlechthin unangemessen und k366nne auch rechtsgesch344ftlich nicht vereinbart werden. II. 13 1. Die Klausel (2) F374r im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelie-ferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verj344hrungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB) hat das Berufungsgericht ebenfalls als wirksam angesehen. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt: Die Klausel unterliege gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schon nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nicht von Rechtsvorschriften abweiche. Auch unter der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sei davon auszugehen, dass die Nachlieferung der Kaufsache wegen eines Mangels eine neue Verj344h-rungsfrist in Gang setze. Zur Nachlieferung gem344337 247 480 Abs. 1 BGB a.F. sei dies unumstritten gewesen; die Gesetzesmaterialien b366ten keinen Anhaltspunkt daf374r, dass mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz insoweit eine 304nde-rung der Rechtslage beabsichtigt gewesen sei. Ebenso spr344chen Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes f374r dieses Ergebnis. Denn wenn im Falle einer Nach-lieferung die urspr374ngliche Verj344hrungsfrist weiterliefe, k366nnte dies dazu f374hren, dass dem K344ufer unter Umst344nden kaum noch Zeit f374r eine angemessene Pr374-fung der nachgelieferten Sache verbliebe; dadurch w374rde das neu eingef374hrte Institut der Nacherf374llung deutlich entwertet. Au337erdem seien kaum F344lle vor-stellbar, in denen in einer Nacherf374llung aufgrund einer M344ngelr374ge nicht 14 - 13 - zugleich ein Anerkenntnis des Verk344ufers zu sehen sei; die in Nr. 7.4 Satz 2 AEZB geregelte Rechtsfolge ergebe sich daher schon aus 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nachlieferungen aus Kulanz erfasse die Klausel 226 auch in ihrer kunden-feindlichsten Auslegung 226 schon wegen ihrer Stellung innerhalb der die "Ge-w344hrleistung" regelnden Nr. 7 der AEZB nicht. Schlie337lich sei die Klausel auch nicht unklar im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn sie erfasse eindeutig alle F344lle einer Nachlieferung wegen M344ngeln. 2. Diese Beurteilung greift die Revision des Kl344gers mit Erfolg an. 15 a) Ob M344ngelbeseitigungsma337nahmen oder -versuche des Verk344ufers nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (247 203 BGB; 247 639 Abs. 2 BGB a.F. analog) oder zum Neubeginn (247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; 247 208 BGB a.F.) der Verj344hrung der M344ngelanspr374che des K344ufers f374hren, h344ngt da-von ab, ob die betreffenden Ma337nahmen unter Ber374cksichtigung aller Umst344n-de des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der M344ngelbeseitigungspflicht des Verk344ufers anzusehen sind. Das ist entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts keineswegs regelm344337ig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verk344ufer aus der Sicht des K344ufers nicht nur aus Kulanz oder zur g374tlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur M344ngelbesei-tigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der M344ngelbeseitigungsarbeiten (Senat, Urteil vom 8. Juli 1987 226 VIII ZR 274/86, WM 1987, 1200 = NJW 1988, 254 unter II. 3. m.w.Nachw.; Urteil vom 2. Juni 1999 226 VIII ZR 322/98, WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II. 2.). 16 b) Hiervon weicht die Klausel in erheblichem Ma337e zum Nachteil der Lie-feranten der Beklagten ab. Ihrem Wortlaut nach soll jede Neulieferung oder Nachbesserung eines gelieferten "Teils" ohne R374cksicht auf deren Umfang, 17 - 14 - Dauer und Kosten die Verj344hrungsfrist f374r die neu gelieferten oder nachgebes-serten Teile erneut in Gang setzen. Eingeschlossen ist damit auch der Fall, dass ein geringf374giger Mangel eines gelieferten "Teils" vom Lieferanten ohne nennenswerten Aufwand durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird und die M344ngelbeseitigung deshalb aus K344ufersicht nicht als konkludentes Anerkenntnis einer M344ngelbeseitigungspflicht zu werten ist. Selbst ein aus-dr374cklicher Vorbehalt des Lieferanten, den behaupteten Mangel mit R374cksicht auf den geringf374gigen Beseitigungsaufwand nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung zu beseitigen, k366nnte nach dem Wortlaut der Klausel den Neubeginn der Verj344h-rung nicht verhindern. Diese Regelung benachteiligt die Lieferanten der Beklag-ten unangemessen, weil die Beklagte damit durch einseitige Vertragsgestaltung missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzuset-zen versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu ber374ck-sichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 143, 103, 113; st.Rspr.). c) Die Klausel ist wegen dieser unangemessenen Benachteiligung der Lieferanten der Beklagten insgesamt unwirksam. Zwar sind, wie das Beru-fungsgericht zutreffend ausf374hrt, durchaus F344lle denkbar, in denen Nacherf374l-lungsma337nahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verj344hrung nach 247 438 BGB 226 unbeschr344nkt 226 neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach 247 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem gegen374ber, sofern sie 374berhaupt einen Neubeginn der Verj344hrung zu bewirken vermag, regelm344337ig nur insoweit Einfluss auf die Verj344hrung nach 247 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaf-ten Nachbesserung handelt (n344her Haas in Haas/Medicus/Rolland/Sch344fer/ Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333). Die danach notwendige Differenzierung nach Anlass und Umfang des Neubeginns der Ver- 18 - 15 - j344hrung kommt in der Klausel nicht zum Ausdruck und l344sst sich auch nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Teils derselben (247 306 Abs. 1 BGB) er-reichen. Auch nach einer Streichung der W366rter "oder nachgebesserte" w374rde die Klausel den Rahmen des Angemessenen insofern 374berschreiten, als unter-schiedslos jede Nachlieferung 226 ohne R374cksicht auf Umfang und Kosten 226 den Neubeginn der Verj344hrung f374r die neu gelieferten "Teile" zur Folge h344tte. III. 1. Die Klausel 19 (3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Ge-fahr374bergangs vorhanden war, wenn seit Gefahr374bergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam, weil sie dem auch f374r den kaufm344nnischen Verkehr geltenden Grundgedanken des 247 309 Nr. 12 BGB zuwiderlaufe und die zu Lasten der Lieferanten getroffene Beweis-lastregelung nicht den beiderseitigen Gefahr- und Risikobereichen entspreche. Die Beweislast f374r Umst344nde, die im Verantwortungsbereich des Verwenders l344gen, k366nne nicht wirksam dem Gegner auferlegt werden. Die Frage der Man-gelfreiheit k366nne nur f374r einen relativ kurzen Zeitraum nach der Lieferung noch dem Lieferanten zugeordnet werden; die nach der Klausel vorgesehene Frist von zw366lf Monaten sei daf374r deutlich zu lang bemessen. Auf den Rechtsgedan-ken des 247 476 BGB k366nne die Beklagte sich nicht berufen. Diese Norm stelle reines Verbraucherschutzrecht dar, das seinen Grund darin finde, dass Unter-nehmen in der Regel bessere Erkenntnism366glichkeiten als Verbraucher h344tten. 2. Diese Beurteilung greift die Revision der Beklagten ohne Erfolg an. 20 - 16 - Klauseln, die dem Gegner des Verwenders die Beweislast f374r Umst344nde auferlegen, die dem Verantwortungsbereich des Verwenders zuzurechnen sind, benachteiligen den Gegner des Klauselverwenders unangemessen und sind daher unwirksam. Das gilt nicht nur f374r die Verwendung gegen374ber Verbrau-chern, f374r die das ausdr374ckliche Klauselverbot des 247 309 Nr. 12 lit. a BGB ein-greift, sondern nach der st344ndigen, schon vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch f374r den kaufm344nnischen Verkehr (BGHZ 41, 151, 155; 101, 172, 184; BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 226 VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter II 3 a; Urteil vom 13. M344rz 1996 226 VIII ZR 333/94, NJW 1996, 1537 unter II 3 b, jeweils m.w.Nachw.; zustimmend Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., 247 11 Nr. 15 Rdnr. 25; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., 247 11 Nr. 15 Rdnr. 29, 30; M374nchKommBGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., 247 309 Nr. 12 Rdnr. 20; Becker in Bamberger/Roth, BGB, 247 309 Nr. 12 Rdnr. 12; Er-man/Roloff, BGB, 11. Aufl., 247 309 Rdnr. 154). 21 Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzur374cken. Beweislastregeln sind in besonderem Ma337e Auspr344gungen des Gerechtigkeits-gebots (Hensen aaO), das auch im Verkehr zwischen Unternehmen Geltung beansprucht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in 247 476 BGB f374r die F344lle des Verbrauchsg374terkaufs eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verk344ufers geregelt hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht den Schluss, eine entsprechende Beweislastumkehr in Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen k366nne nicht unangemessen sein. Die Vorschrift des 247 476 BGB, durch die der nationale Gesetzgeber eine Vorgabe der gemeinschafts-rechtlichen Verbrauchsg374terkaufrichtlinie umgesetzt hat, bezweckt den Schutz des Verbrauchers und r344umt diesem Gesichtspunkt im Hinblick darauf Vorrang ein, dass Unternehmen in der Regel bessere Erkenntnism366glichkeiten haben als Verbraucher (BT-Drucks. 14/6040 S. 245). Diese besondere Interessenlage 22 - 17 - ist im Verh344ltnis der Beklagten zu ihren Lieferanten nicht gegeben. Die Beklagte befindet sich gegen374ber ihren Lieferanten nicht deshalb in einer einem Verbraucher vergleichbaren schutzbed374rftigen Lage, weil ihre Lieferanten in Bezug auf M344ngel bessere Erkenntnism366glichkeiten haben m366gen als sie selbst. Auch wenn die Beklagte, wie die Revision geltend macht, ausschlie337lich Serienprodukte verkauft und eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte vertreibt, kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Wareneingangskontrolle 226 auch im Hinblick auf ihre Untersuchungs- und R374geobliegenheit nach 247 377 HGB 226 so organisiert, dass Sachm344ngel nicht unbemerkt bleiben. IV. 1. Auch die Klausel 23 (4) In dringenden F344llen ... sind wir auch berechtigt, die M344ngel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen (Nr. 7.5 AEZB) hat das Berufungsgericht f374r unwirksam gehalten. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Klausel erm366gliche der Beklagten umfassende Ma337nahmen zur Be-seitigung von M344ngeln und zur Ersatzbeschaffung, ohne dass es auf ein Ver-schulden des Lieferanten ankomme und ohne dass dieser durch Fristsetzung oder Mahnung gewarnt werden m374sse. Jedenfalls die Kumulation des Verzichts auf Fristsetzung und auf Verschulden trage den berechtigten Interessen der Lieferanten nicht mehr Rechnung. Auch ein Korrektiv in Gestalt einer angemes-senen Haftungsbegrenzung lasse die Klausel vermissen. Berechtigte Interes-sen der Beklagten, die eine solche Regelung rechtfertigen k366nnten, seien nicht zu erkennen; es sei schwer vorstellbar, dass im Gesch344ftskreis der Beklagten in 24 - 18 - Gew344hrleistungsf344llen so rasch Abhilfe geschaffen werden m374sste, dass ein Herantreten an den Lieferanten nicht mehr m366glich sei. 25 2. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision der Beklagten eben-falls stand. 26 Soweit die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es schon an einem "dringenden Fall" fehle, wenn es noch m366glich sei, einem Lie-feranten wegen einer mangelhaften Lieferung eine Frist zu setzen oder sonst an ihn heranzutreten, vertritt sie ein Verst344ndnis der Klausel, das mit der wei-ten, generalklauselartigen Bedeutung des Begriffs "dringender Fall", die jeden-falls im Verbandsprozess als kundenfeindlichste Auslegung ma337geblich ist, nicht in Einklang zu bringen ist. Das zeigt sich im 334brigen auch an dem von der Revision angef374hrten verdeutlichenden Beispielsfall, um den die Beklagte die Klausel zwischenzeitlich erweitert hat. Danach soll ein dringender Fall insbe-sondere dann anzunehmen sein, wenn "aufgrund der besonderen Eilbed374rftig-keit ein im Verh344ltnis zur Gew344hrleistungspflicht des Lieferanten besonders ho-her Schaden zu erwarten ist". Auch diese Erg344nzung beschr344nkt sich weder sprachlich noch inhaltlich auf F344lle, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr m366glich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhil-fe zu setzen. Erfasst die Klausel somit auch F344lle, in denen einem Lieferanten trotz Eilbed374rftigkeit Gelegenheit zur Nacherf374llung gegeben werden muss und An-spr374che auf Schadensersatz statt der Leistung vom erfolglosen Ablauf einer 226 angemessen kurzen 226 Frist zur Nacherf374llung (247 437 Nr. 3, 247247 280, 281 BGB) abh344ngen, so entfernt sich die Klausel, nach der weder eine Fristsetzung noch auch nur eine Unterrichtung des Lieferanten erforderlich sein soll, so weit von 27 - 19 - der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren und deshalb gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. V. 28 1. Die Klausel (5) Der Lieferant hat auch f374r unverschuldete Rechtsm344ngel einzu-stehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gem344337 247 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts wirksam. Ihr stehe, so f374hrt es aus, weder der Rechtsgedanke des 247 308 Nr. 5 BGB noch der Wille des Ge-setzgebers entgegen, die fr374here unterschiedliche Behandlung von Sach- und Rechtsm344ngeln zu beseitigen. Der aus den Materialien zum Schuldrechtsmo-dernisierungsgesetz hervorgehende Wille des Gesetzgebers k366nne nicht dahin verstanden werden, dass die Festschreibung einer ausschlie337lich verschul-densabh344ngigen Schadensersatzhaftung f374r Rechtsm344ngel ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Neuregelung im Sinne des 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei. Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des 247 307 Abs. 1 BGB sei nicht festzustellen. Dagegen spreche schon der Umstand, dass die Klausel der Rechtslage entspreche, die unter der Geltung des 247 440 Abs. 1 BGB f374r mehr als einhundert Jahre Bestand gehabt habe. Sachlich sei die Re-gelung deswegen gerechtfertigt, weil Rechtsm344ngel anders als Sachm344ngel f374r den K344ufer nur schwer zu erkennen seien. Typischerweise sei dem Verk344ufer mehr 374ber Herkunft und Vorgeschichte eines Kaufgegenstandes bekannt als dem K344ufer, so dass es vertretbar erscheine, dem Verk344ufer das Haftungsrisiko - 20 - f374r Rechtsm344ngel aufzuerlegen. Auch das UN-Kaufrecht kenne eine verschul-densunabh344ngige Schadensersatzhaftung des Verk344ufers f374r Rechtsm344ngel. 29 2. Die gegen diese Beurteilung erhobenen R374gen der Revision des Kl344-gers haben Erfolg. Die Klausel ist gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege-lung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. a) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadenser-satz regelm344337ig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes gleicherma337en f374r vertragliche wie f374r gesetzliche Anspr374che (BGHZ 114, 238, 240; 119, 152, 168; 135, 116, 121; 150, 269, 276). Allerdings sieht das Gesetz f374r bestimmte Ausnahmetatbest344nde eine verschuldensunabh344ngige Haftung vor. Dazu z344hlt neben den speziell geregelten F344llen der Gef344hrdungshaftung auch die verschuldensunabh344ngige Einstandspflicht des Verk344ufers f374r eine dem K344ufer garantierte Beschaffenheit der Kaufsache oder f374r ein vom Verk344u-fer 374bernommenes Beschaffungsrisiko (247 276 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Ei-ne verschuldensunabh344ngige Schadensersatzpflicht f374r Rechtsm344ngel des Kaufgegenstands trifft den Verk344ufer nach der gesetzlichen Regelung mithin nur insoweit, als er nach dem Kaufvertrag eine Beschaffenheitsgarantie f374r die Freiheit von Rechtsm344ngeln 374bernommen hat. Hiervon weicht die Klausel ab, indem sie schlechthin eine vom Verschulden des Lieferanten unabh344ngige Schadensersatzpflicht f374r Rechtsm344ngel statuiert. 30 b) Die Klausel l344sst sich auch nicht mit der 334berlegung rechtfertigen, dass sie im Ergebnis nichts anderes ist als die 334bernahme einer Beschaffen-heitsgarantie des Lieferanten f374r die Freiheit des Liefergegenstands von 31 - 21 - Rechtsm344ngeln. Denn auch unter diesem Blickwinkel h344lt die Klausel der In-haltskontrolle nicht stand. Eine generelle Regelung in AGB, nach der der Ver-k344ufer f374r die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantie 374ber-nimmt, benachteiligt den Verk344ufer unangemessen, weil sie ihn dem Risiko ei-ner un374bersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt (Hensen aaO Anhang 247247 9-11 Rdnr. 298; Wolf aaO 247 9 Rdnr. E74; von Westphalen aaO Rdnr. 34; Thamm/Hesse BB 1979, 1583, 1587; vgl. auch BGHZ 105, 24, 29 ff.). c) Ob die Klausel der gesetzlichen Regelung entspricht, die vor dem 1. Januar 2002 gegolten hat, ist unerheblich (a.A. von Westphalen aaO Rdnr. 28). Soweit das fr374here Recht eine garantie344hnliche Haftung des Verk344u-fers f374r Rechtsm344ngel vorsah (vgl. zum damaligen Meinungsstand Soer-gel/Huber, BGB, 12. Aufl., 247 440 Rdnr. 1, 12 ff.), ist der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von diesem Haftungssystem bewusst abger374ckt, indem er die unterschiedliche Haftung des Verk344ufers f374r Sach- und f374r Rechtsm344ngel angeglichen hat. Diese 304nderung der gesetzlichen Rechts-m344ngelhaftung beim Kauf kann bei der Inhaltskontrolle einschl344giger Haftungs-klauseln nicht unber374cksichtigt bleiben. 32 d) H366herrangige Interessen der beklagten Klauselverwenderin, die aus-nahmsweise die Begr374ndung einer verschuldensunabh344ngigen Schadenser-satzhaftung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen rechtfertigen k366nnten (BGHZ 114, 238, 242; 119, 152, 169), sind nicht gegeben. Der vom Berufungs-gericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass Rechtsm344ngel anders als Sach-m344ngel f374r den K344ufer nur schwer erkennbar seien, ihre Feststellung sich um so schwieriger und aufw344ndiger gestalte, je 366fter 374ber einen Gegenstand auf dem Weg vom Hersteller bis zum Letztverk344ufer oder zum Verbraucher verf374gt werde, und dass dem Verk344ufer typischerweise mehr 374ber Herkunft und Vorge-schichte des Kaufgegenstandes bekannt sei als dem K344ufer, mag 226 die Berech- 33 - 22 - tigung dieser Annahmen unterstellt 226 daf374r sprechen, bei der Pr374fung der Fra-ge, ob der Lieferant einen Rechtsmangel wegen Verschuldens zu vertreten hat, an die ihn treffende Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen zu stellen; die Statuie-rung einer generell verschuldensunabh344ngigen Rechtsm344ngelhaftung vermag er dagegen nicht zu rechtfertigen. VI. 1. Die Klausel 34 (6) Die Verj344hrung unserer M344ngelanspr374che betr344gt im Falle von Rechtsm344ngeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB) hat das Berufungsgericht f374r wirksam gehalten. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Klausel stehe nicht in Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche (247 307 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zwar sei durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Verj344hrungsfrist f374r die Regelverj344hrung deutlich verk374rzt worden. Wie die neue Vorschrift des 247 202 Abs. 2 BGB und die Gesetzesmaterialien deutlich machten, sei es dem Gesetzgeber aber andererseits darum gegangen, auch im Verj344hrungsrecht Dispositionsfreiheit zu gew344hren und den der privatautonomen Gestaltung zu-g344nglichen Bereich zu erweitern. Die Festlegung einer zehnj344hrigen Verj344h-rungsfrist f374r Anspr374che wegen Rechtsm344ngeln benachteilige die Lieferanten der Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies folge schon daraus, dass nach altem Recht bei Rechtsm344ngeln eine Verj344hrungsfrist von 30 Jahren gegolten habe und dass auch das neue Recht (247 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) f374r bestimmte Rechtsm344ngel eine Verj344hrungsfrist 35 - 23 - von 30 Jahren kenne. Ebenfalls unbedenklich sei, dass die Klausel f374r den Ver-j344hrungsbeginn an den Zeitpunkt der Lieferung ankn374pfe. 36 2. Auch diese Beurteilung greift die Revision des Kl344gers mit Erfolg an. 37 Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (247 307 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach 247 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB betr344gt die Verj344hrungsfrist f374r M344ngelanspr374che beim Kauf beweglicher Sachen auch f374r Rechtsm344ngel regelm344337ig zwei Jahre. Davon macht das Gesetz Ausnahmen nur f374r den Sonderfall der Eviktionshaf-tung (247 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB) und f374r den Fall der Arglist des Verk344ufers (247 438 Abs. 3 BGB), aus denen sich zur Rechtfertigung einer generellen Ver-l344ngerung der Verj344hrungsfrist f374r die Rechtsm344ngelhaftung nichts herleiten l344sst. F374r den Regelfall f374hrt die Klausel zu einer Verf374nffachung der gesetzli-chen Verj344hrungsfrist bei Rechtsm344ngeln. Sie entfernt sich dadurch so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren ist. Dass f374r Anspr374che des K344ufers wegen eines Rechtsmangels nach fr374herem Recht die damalige, noch l344ngere Regelverj344h-rungsfrist von 30 Jahren galt, vermag die zu weit gehende Abweichung von der geltenden gesetzlichen Regelung nicht zu rechtfertigen. Es war gerade eines der wesentlichen Reformziele des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Sach- und Rechtsm344ngeln 226 auch hinsicht-lich der Verj344hrung 226 bei Kauf- und Werkvertrag zu beseitigen (BT-Drucks. 14/6040 S. 87, 226). - 24 - VII. 38 1. Die Klausel (7) [F374r unsere R374ckgriffsanspr374che wegen mangelbehafteter Ware (247247 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit fol-genden Erg344nzungen:] Der R374ckgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferan-ten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsg374terkauf handelt. Wir k366nnen den Lieferanten auch mit Schadensersatzanspr374chen und Aufwendungsersatzanspr374chen belasten (entsprechend 247 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht (Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB) hat das Berufungsgericht f374r unwirksam gehalten. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die mit der Klausel bezweckte Erstreckung der Regressregelung der 247247 478, 479 BGB auf die F344lle des Verkaufs an Unternehmer sei mit wesentli-chen Grundgedanken des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu ver-einbaren und deshalb gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vorschrif-ten der 247247 478, 479 BGB dienten der Umsetzung des Art. 4 der Verbrauchsg374-terkaufrichtlinie und sollten verhindern, dass beim Verbrauchsg374terkauf der Einzelh344ndler das volle Risiko der Anwendung der 247247 474 ff. BGB tragen m374s-se. Auf diese Intention des Gesetzgebers k366nne die Beklagte sich f374r die F344lle des Verkaufs an Unternehmer nicht berufen. Dass es der Beklagten aus prakti-schen Gr374nden nicht m366glich sei, bei jedem Verkauf festzustellen und zu do-kumentieren, ob es sich um einen Verbrauchsg374terkauf handele oder nicht, sei ein allein in ihrem Verantwortungsbereich wurzelnder Umstand, der die pau- 39 - 25 - schale Anwendung der 247247 478, 479 BGB auf unterschiedslos alle Verk344ufe der Beklagten nicht rechtfertigen k366nne. Zudem f374hre die Anwendbarkeit des 247 478 Abs. 3 BGB 374ber 247 476 BGB zu einer Beweislastumkehr, die im Hinblick auf den dem Klauselverbot des 247 309 Nr. 12 BGB zugrunde liegenden Rechtssatz den Vertragspartner des Verwenders auch im kaufm344nnischen Verkehr unan-gemessen benachteilige (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten ver-geblich. 40 Die R374ckgriffsregelung der 247247 478, 479 BGB gilt, wie das Berufungsge-richt richtig gesehen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nur zu-gunsten des Letztverk344ufers (und gegebenenfalls seiner Vorlieferanten), der eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft hat (247 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie soll verhindern, dass der Einzelh344ndler die Nachteile eines verbes-serten Verbraucherschutzes auch dann allein zu tragen hat, wenn der Mangel der Kaufsache nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 247). Von diesem gesetzgeberischen Grundgedanken des Ausgleichs spezifisch verbraucherschutzrechtlicher Nachteile des Einzelhan-dels beim Verbrauchsg374terkauf, der den Gesetzgeber bewogen hat, die R374ck-griffsregelung allein f374r den Verbrauchsg374terkauf vorzusehen, weicht die Klau-sel durch die Einbeziehung s344mtlicher Verkaufsgesch344fte der Beklagten ab. Daf374r ist kein legitimes Interesse der Beklagten zu erkennen. Der von ihr hierf374r angef374hrte Umstand, dass es ihr praktische Schwierigkeiten bereiten w374rde, jeweils festzustellen und zu dokumentieren, ob ihr Abnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist, wurzelt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, allein in ihrem Verantwortungsbereich. Er kann nicht als Rechtfertigung daf374r dienen, ihre Lieferanten auch f374r den Fall des Verkaufs an Unternehmer 41 - 26 - einer R374ckgriffsregelung zu unterwerfen, deren Nachteile das Gesetz dem Lie-feranten nur um eines verbesserten Verbraucherschutzes willen zumutet. VIII. 42 1. Die Klausel (8) Der Lieferant 374bernimmt die Haftung daf374r, dass der Liefergegens-tand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hier-374ber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB) hat das Berufungsgericht f374r wirksam gehalten. Sie sei, so hat es ausge-f374hrt, nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Begriffs "Rechte Dritter" intransparent, stelle erkennbar eine speziellere Regelung im Verh344ltnis zu Nr. 7.7 AEZB dar und sei im Hinblick auf die Begr374ndung einer verschuldensu-nabh344ngigen Haftung ebenso wenig zu beanstanden wie die dort getroffene Regelung. 2. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision des Kl344gers nicht stand. 43 Die Klausel begr374ndet in ihrer f374r den Verbandsprozess ma337geblichen kundenfeindlichsten Auslegung, von der auch das Berufungsgericht und beide Parteien ausgehen, eine uneingeschr344nkte verschuldensunabh344ngige Haftung des Lieferanten f374r die Freiheit des Liefergegenstands von Rechten Dritter, die, wie bereits oben unter V. 2. ausgef374hrt worden ist, in Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen nicht wirksam statuiert werden kann. 44 - 27 - IX. 45 1. Die Klausel (9) Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Sch344den verpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Begr374ndung einer verschuldensunabh344ngigen Haftung, so hat es ausgef374hrt, sei auch hier nicht unangemessen. Bei eigenem Verschulden der Beklagten seien M344ngelanspr374che gegen den Lieferanten gem344337 247 442 BGB ausge-schlossen, ohne dass es der Aufnahme einer dieser Bestimmung entsprechen-den Regelung in den Text der Klausel bed374rfe. 2. Auch hiergegen wendet sich die Revision des Kl344gers mit Erfolg. Wie bereits oben unter V. 2. ausgef374hrt worden ist, kann eine uneingeschr344nkte verschuldensunabh344ngige Haftung des Lieferanten f374r die Freiheit des Liefer-gegenstands von Rechten Dritter in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen nicht wirksam begr374ndet werden. Das gilt auch f374r gewerbliche Schutzrechte. 46 X. 1. Die Klausel 47 (10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Liefe-ranten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Wei-terver344u337erung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im 334brigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB) - 28 - hat das Berufungsgericht ebenfalls f374r wirksam gehalten. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt: 48 Die Klausel versto337e nicht gegen das Transparenzgebot. Der Begriff der Erforderlichkeit sei zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Konkretisie-rung im Einzelfall bed374rfe, einer solchen durch die Bezugnahme auf Nr. 10.1 Satz 2 AEZB aber auch durchaus zug344nglich sei. Die Klausel sei auch nicht wegen der Verwendung des Wortes "usw." intransparent, denn dieses werde durch die vier vorangestellten Begriffe hinreichend umrissen, eingegrenzt und erl344utert. Sie benachteilige die Lieferanten der Beklagten auch nicht dadurch unangemessen, dass sie f374r diese ein un374bersehbares Haftungsrisiko begr374n-de. Gegen ein schadenstiftendes oder schadenerh366hendes Verhalten der Be-klagten wie etwa den Abschluss eines weit 374berteuerten Lizenzvertrages seien die Lieferanten durch 247 254 BGB hinreichend gesch374tzt. 2. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision des Kl344gers nicht stand. 49 Ob die Klausel die Lieferanten der Beklagten schon wegen Intransparenz unangemessen benachteiligt (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), bedarf keiner Ent-scheidung. Sie h344lt der Inhaltskontrolle jedenfalls deswegen nicht stand, weil die Beklagte sich mit dieser Klausel, wie die Revision zu Recht beanstandet, die M366glichkeit er366ffnet, 374ber den Kopf des Lieferanten hinweg mit dem Schutz-rechtsinhaber auf Kosten des Lieferanten Vereinbarungen zu treffen, die f374r den Lieferanten deutlich nachteiliger sein k366nnen als etwa die R374cknahme der we-gen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises und der Ersatz des der Beklagten durch den Rechtsmangel entstandenen Schadens. Auch die Auseinandersetzung mit dem angeblichen Schutzrechtsinhaber 374ber Existenz, Umfang und Geltungsbereich 50 - 29 - des behaupteten Schutzrechts und 374ber die H366he einer angemessenen Lizenz-geb374hr kann f374r den Lieferanten zumindest erschwert werden, wenn die Be-klagte von den M366glichkeiten Gebrauch macht, die ihr die Klausel er366ffnet. Die Klausel, die auf die aufgezeigten Interessen der Lieferanten keine R374cksicht nimmt, sondern einseitig allein die Interessen der Beklagten zur Geltung bringt, benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113) und ist daher gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. XI. 1. Die Klausel 51 (11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorliefe-ranten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB) hat das Berufungsgericht f374r unwirksam gehalten. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Klausel stelle einen nicht gerechtfertigten Einbruch in die von dem Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb gesch374tzten Ver-tragsbeziehungen der Lieferanten dar und begr374nde f374r diese die Gefahr, aus der Lieferbeziehung gedr344ngt zu werden. Sie sei nicht erforderlich, da die Be-klagte die ihr gelieferten Produkte ohnehin wegen der Bestimmung des 247 377 HGB pr374fen m374sse. Sie sei ferner unausgewogen, weil die Beklagte von ihren Lieferanten Vertraulichkeit verlange. 52 2. Die hiergegen erhobenen R374gen der Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten entgegen 53 - 30 - den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist infolge dessen ge-m344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 54 a) Die Revision will eine hinreichende Rechtfertigung f374r das Verlangen nach Bekanntgabe der "Sublieferanten" ihrer Lieferanten daraus herleiten, dass das hohe Qualit344tsniveau ihres Sortiments insbesondere an technischen Ger344-ten nur durch Kenntnis und Kontrolle der Vorlieferanten gesichert werden k366n-ne. Andernfalls, so macht sie geltend, k366nnte ein deutscher Lieferant, der auf-grund seiner bekannten Qualit344t ausgesucht worden sei, anschlie337end die von ihm zu liefernden Produkte in einem Billiglohnland fertigen, wodurch sich das Qualit344tsrisiko erh366he. Mit dieser Erw344gung l344sst sich die Verpflichtung der Lieferanten, Vorlie-feranten bekannt zu geben und diese von der Beklagten genehmigen zu lassen, nicht rechtfertigen. Qualit344tsrisiken, die mit der Produktion technischer Ger344te in Billiglohnl344ndern verbunden sein m366gen, kann die Beklagte auf einfachem We-ge dadurch vermeiden, dass sie mit ihren Lieferanten bei Vertragsabschluss Abreden 374ber den Produktionsort trifft. Der Offenlegung der Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es dazu nicht. 55 b) Eine weitere Rechtfertigung f374r die Klausel will die Revision daraus herleiten, dass die Beklagte durch die Kenntnis der Vorlieferanten und das Ge-nehmigungserfordernis das Risiko verringern k366nne, wegen Insolvenz eines Vorlieferanten nicht beliefert zu werden. Dieses Interesse vermag den schwer-wiegenden Eingriff in die gesch344ftlichen Beziehungen ihrer Lieferanten nicht zu rechtfertigen. 56 c) Die Revision sieht eine Rechtfertigung der Klausel schlie337lich darin, dass die Beklagte dem Risiko einer Produkthaftung nur durch eine Kontrolle der Zuverl344ssigkeit der Vorlieferanten entgehen k366nne, weil auf Zulieferer aus Dritt- 57 - 31 - l344ndern h344ufig nicht zur374ckgegriffen werden k366nne. Auch dieses Risiko l344sst sich dadurch vermeiden, dass die Beklagte mit ihren Lieferanten bei Vertrags-abschluss Abreden 374ber die Herkunft von Zulieferteilen trifft. Der Offenlegung der Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es auch dazu nicht. XII. 58 Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln (2), (5), (6), (8), (9) und (10) abgewiesen hat (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, sodass der Senat abschlie-337end in der Sache zu entscheiden hat (247 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage hin-sichtlich der genannten Klauseln begr374ndet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage insoweit stattgebende Urteil des Landgerichts zur374ckzu- weisen. Bez374glich der Klausel (1) ist die Revision des Kl344gers unbegr374ndet und - 32 - daher zur374ckzuweisen. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11) unbegr374ndet und daher in vollem Umfang zur374ckzuweisen. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2004 - 324 O 341/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 10 U 16/04 -
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