BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 16/06 vom 12. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Kl344gers wird die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2006 abge344ndert. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 262.650,83 200 festgesetzt. Die weitergehende Gegenvorstellung wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Im Hinblick auf die Insolvenz der B. Vermietungs GmbH ist lediglich eine 304nderung des Gegenstandswerts der auf Freistellung gerichteten Feststel-lungsklage veranlasst. Deren Wert bemisst sich nach der voraussichtlichen H366-he der Inanspruchnahme des Kl344gers abz374glich eines 20 %igen Abschlags (Schneider/Herget, Streitwertkommentar f374r den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 2215). Gem344337 247247 40, 47 Abs. 3, 2. Alt. GKG ist f374r die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ma337gebend. Der Kl344ger hat erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mit der Beschwerdebegr374ndung vom 27. April 2006 einen Antrag gestellt. Er hat dargelegt, dass Masseunzul344nglichkeit besteht. Es ist deshalb davon auszuge- 1 - 3 - hen, dass etwaige Anspr374che Dritter lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet und allenfalls in ganz geringem Umfang durchgesetzt werden k366nnen. Der Se-nat sch344tzt den Wert des Freistellungsantrags deshalb auf die niedrigste Wert-stufe (300 200) abz374glich eines 20 %igen Abschlags und damit auf 240 200. 2 Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts der Widerklage kommt nicht in Betracht, da dieser nicht auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichtet war und 247 182 InsO daher keine Anwendung findet. Der Gesamtstreitwert bel344uft sich damit auf 262.650,83 200 (Klage: 142.126,93 200 plus 54.096,02 200 plus 240 200; Widerklage: 66.187,88 200). 3 Dressler Ha337 Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 26.05.2004 - 5 O 489/00 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.12.2005 - 19 U 125/04 -
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