BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 16/07 Verk374ndet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 325 a) Durch den R374cktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nut-zungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem K344ufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch f374r einen infol-ge der R374ckgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall. b) Bei der Feststellung, ob dem K344ufer durch die (aufgrund des R374cktritts erfolgte) R374ckgabe der mangelhaften Sache ein Verm366gensschaden wegen Nutzungsaus-falls entstanden ist, sind die verm366gensm344337igen Folgen des R374cktritts nach den allgemeinen Regeln zu ber374cksichtigen. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07 - LG Osnabr374ck AG Osnabr374ck - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 28. Dezember 2006 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin kaufte von der Beklagten am 1. September 2005 einen ge-brauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von 7.900,-- 200. Am 17. Januar 2006 verursachte der Ehemann der Kl344gerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich besch344digt wurde. Eine am selben Tag durchgef374hrte Un-tersuchung durch einen Sachverst344ndigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Kl344gerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs ab und erkl344rte mit Anwaltsschreiben vom 23. Januar 2006 den R374cktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung des Vertrages mit der Begr374ndung, sie sei beim Kauf des Fahrzeugs arglistig dar374ber get344uscht wor-den, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe; ferner wies sie darauf 1 - 3 - hin, dass der von Ihrem Ehemann verursachte Unfallschaden, dessen H366he sich auf 4.000,-- bis 5.000,-- 200 belaufe, nicht zu ihren Lasten gehe. Die Beklagte erkl344rte sich mit der R374ckabwicklung des Vertrages einverstanden und nahm am 27. Januar 2006 das besch344digte Fahrzeug zur374ck. Zugleich 374berreichte sie dem Anwalt der Kl344gerin einen Verrechnungsscheck 374ber 7.473,95 200, mit dem sie den Kaufpreis (7.900,-- 200) abz374glich einer Nutzungsentsch344digung (486,05 200) zur374ckzahlte und der Kl344gerin die entstandenen Kosten f374r die An-meldung des Fahrzeugs (60,-- 200) erstattete. Die Kl344gerin erwarb am 15. Februar 2006 ein anderes Fahrzeug. In der Zwischenzeit hatte sie vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006 von einer Verwandten ein Ersatzfahrzeug gemietet. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der f374r die Anmie-tung des Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Kosten in H366he von 1.100,-- 200. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Kl344gerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Kl344gerin habe keinen An-spruch auf Ersatz von Nutzungsausfall. Grunds344tzlich geh366re zwar zum Scha-densersatz gem344337 247247 280 ff. BGB auch der Nutzungsausfallschaden. Das gelte jedoch dann nicht, wenn der Kaufvertrag - wie vorliegend - r374ckabgewickelt werde. In diesem Fall sollten dem K344ufer die Nutzungen nicht verbleiben. Das 3 - 4 - werde unterstrichen durch die Pflicht des K344ufers, f374r die Nutzung des Fahr-zeuges im Falle der R374ckabwicklung eine Entsch344digung zu zahlen. II. 4 Die Revision hat keinen Erfolg. Der Kl344gerin steht ein Anspruch auf Er-stattung der Kosten f374r das angemietete Ersatzfahrzeug nicht zu. 5 1. Allerdings kann der Kl344gerin der geltend gemachte Schadensersatz-anspruch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung versagt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Anspruch des K344ufers auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach 247 437 Nr. 3 in Verbindung mit 247247 440, 280, 281, 283 und 311a BGB auch dann in Betracht, wenn der K344ufer nach 247 437 Nr. 2 in Verbindung mit 247247 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zur374ckgetreten ist. Das Recht, bei einem gegen-seitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den R374cktritt nicht ausgeschlossen (247 325 BGB). Dies gilt auch f374r den Ersatz eines Nutzungsaus-fallschadens. Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, entgegen, dass der K344ufer im Falle einer R374ckabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet ist, Wertersatz f374r die Nutzung der Kaufsache zu zahlen (247 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). 6 a) Aufgrund der Neuregelung des 247 325 BGB wird es dem Gl344ubiger er-m366glicht, vom Vertrag zur374ckzutreten und eine erbrachte Gegenleistung zu-r374ckzufordern, ohne den Anspruch auf Ersatz des Erf374llungsinteresses zu ver-lieren (Staudinger/Otto, BGB (2004), 247 325 Rdnr. 1). Im Rahmen dieses Scha-densersatzanspruchs ist der Gl344ubiger nach der Differenztheorie so zu stellen, 7 - 5 - wie er st374nde, wenn der Vertrag ordnungsgem344337 erf374llt worden w344re (BGHZ 87, 156, 158), der Schuldner also seine Vertragspflichten nicht verletzt h344tte. 8 b) Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch des K344ufers typischer-weise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem K344ufer infolge eines Mangels die Nutzung der Kaufsache entgeht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, unter I 2 a, zu 247 463 BGB aF; BGHZ 77, 215, 218; BGHZ 88, 11, 13 ff. zu 247 286 BGB aF; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 352, 492, 1501, 1507, 1518; Staudinger/Otto, aaO, 247 280 E 34; M374nchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., 247 280 Rdnr. 55 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 247 437 Rdnr. 35). Dies gilt un-abh344ngig von der Beantwortung der im Schrifttum umstrittenen Frage, welche der in 247 437 Nr. 3 BGB aufgef374hrten Anspruchsgrundlagen (247247 280, 281, 283, 311a BGB) f374r den Ersatz eines durch einen Sachmangel verursachten Nut-zungsausfallschadens einschl344gig ist (dazu Staudinger/Otto, aaO, 247 280 E 26 ff. m.w.N.; M374nchKommBGB/Ernst, aaO m.w.N.). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst der R374cktritt vom Vertrag einen Anspruch des K344ufers, Ersatz eines mangelbedingten Nut-zungsausfallschadens zu verlangen, nicht entfallen. 247 325 BGB beschr344nkt die M366glichkeit, neben dem R374cktritt Schadensersatz zu verlangen, nicht auf die Kompensation bestimmter Sch344den, sondern umfasst auch einen Schadenser-satzanspruch wegen entgangener Nutzungen. Die Bestimmungen der 247247 346, 347 BGB 374ber eine vom K344ufer infolge seines R374cktritts herauszugebende Nut-zungsentsch344digung stehen dem nicht, wie das Berufungsgericht meint, entge-gen (Soergel/Gsell, BGB (2005), 247 325 Rdnr. 3; M374nchKommBGB/Gaier, aaO, Vor 247 346 Rdnr. 39). 9 - 6 - Der R374cktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn lediglich in ein R374ckgew344hrschuldverh344ltnis um, wodurch die prim344ren Leistungspflichten erl366schen (Staudinger/Otto, aaO, 247 325 Rdnr. 3; Soergel/Gsell, aaO). Die ge-setzlichen Bestimmungen der 247247 346 ff. BGB 374ber die im Falle bereits erbrach-ter Leistungen durchzuf374hrende R374ckabwicklung des Vertrages zielen auf die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist (vgl. Soergel/Gsell, aaO). Darin liegt der Grund daf374r, dass die vor dem R374cktritt tats344chlich gezogenen oder m366glich gewesenen Nutzungen der Kaufsache nach Erl366schen der gegenseitigen Erf374l-lungsanspr374che nicht mehr dem K344ufer, sondern dem Verk344ufer geb374hren und deshalb der K344ufer zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet ist (247247 346, 347 BGB). Dadurch soll aber nach der mit der Regelung des 247 325 BGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der schadensersatzberechtigte K344ufer - auch nach dem Erl366-schen seiner Erf374llungsanspr374che - verlangen kann, verm366gensm344337ig so ge-stellt zu werden, wie er bei ordnungsgem344337er Erf374llung durch den Verk344ufer st374nde (Soergel/Gsell, aaO; Staudinger/Otto, aaO, 247 325 Rdnr. 1; vgl. auch M374nchKommBGB/Gaier, aaO, Rdnr. 37). Ersatz eines durch den Sachmangel der Kaufsache verursachten Nutzungsausfallschadens kann der K344ufer daher auch dann verlangen, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Kl344gerin - vom Vertrag zur374ckgetreten ist und gem344337 247 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis gegen R374ckgabe der mangelhaften Kaufsache zur374ckerhalten und f374r die bis zur R374ckgabe gezogenen Nutzungen Wertersatz geleistet hat. 10 2. Das angefochtene Urteil stellt sich indes aus einem anderen Grund als richtig dar (247 561 ZPO). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der Kl344gerin kommt hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagen-kosten zwar ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 247 437 Nr. 3 in Verbindung mit 247 311a Abs. 2 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen 11 - 7 - hierf374r sind aber jedenfalls deshalb nicht erf374llt, weil der Kl344gerin nach ihrem eigenen Vorbringen durch die Pflichtverletzung der Beklagten kein Nutzungs-ausfallschaden entstanden ist. 12 a) Das Fahrzeug hat nach dem Vorbringen der Kl344gerin bei Abschluss des Vertrages einen Sachmangel aufgewiesen, weil es nicht unfallfrei war (247 434 Abs. 1 BGB). Bei einem solchen Sachmangel eines Gebrauchtwagens ist eine Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung (247 439 Abs. 1, Alt. 1 BGB) nicht m366glich (BGHZ 168, 64, 71) und scheidet auch eine Nacherf374llung durch Ersatzlieferung (247 439 Abs. 1, Alt. 2 BGB) in der Regel aus (BGHZ aaO, 75); dass hier ein Ausnahmefall vorgelegen h344tte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Beklagte ist damit insoweit von ihrer Prim344rleistungs-pflicht nach 247 275 Abs. 1 BGB frei, so dass die Kl344gerin ohne vorherige Frist-setzung zur Nacherf374llung berechtigt war, vom Vertrag zur374ckzutreten (247 437 Nr. 2, 247 326 Abs. 5, 247 325 BGB) und wegen des schon bei Vertragsschluss vor-handenen Leistungshindernisses Schadensersatz statt der Leistung zu verlan-gen (247 437 Nr. 3, 247 311a Abs. 2 BGB). Davon geht im vorliegenden Fall auch die Beklagte aus, die dem ohne vorheriges Nacherf374llungsverlangen erkl344rten R374cktritt der Kl344gerin nicht entgegengetreten ist, sondern die R374ckabwicklung im Einvernehmen mit der Kl344gerin vollzogen hat. Da der Beklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der Kl344gerin die fehlende Unfallfreiheit bei Vertragsschluss bekannt war, sind auch insoweit die Voraus-setzungen f374r einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 247 437 Nr. 3, 247 311a Abs. 2 BGB erf374llt (vgl. BGHZ 163, 234, 244 f.). b) Gleichwohl kann die Kl344gerin eine Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht beanspruchen. 13 - 8 - Ein Nutzungsausfallschaden kann der Kl344gerin durch den Fahrzeugman-gel und den darauf gest374tzten R374cktritt vom Kaufvertrag nur unter der Voraus-setzung entstanden sein, dass die Kl344gerin im Falle ordnungsgem344337er Ver-tragserf374llung die M366glichkeit gehabt h344tte, das gekaufte Fahrzeug in der Zeit, f374r welche sie Ersatz der Mietwagenkosten beansprucht, zu nutzen (Rein-king/Eggert, aaO, Rdnr. 1507, 1518). Die Kl344gerin h344tte das durch den Unfall vom 17. Januar 2006 besch344digte Fahrzeug ab dem 23. Januar 2006 aber nur dann wieder nutzen k366nnen, wenn sie zuvor den von ihrem Ehemann verur-sachten Unfallschaden h344tte beseitigen lassen. Die Reparaturkosten h344tten sich nach dem eigenen Vorbringen der Kl344gerin auf 4.000 bis 5.000 200 belaufen. Da die Kl344gerin davon abgesehen hat, das bei dem Unfall vom 17. Januar 2006 besch344digte Fahrzeug reparieren zu lassen, h344tte sie es folglich von diesem Zeitpunkt an auch dann nicht nutzen k366nnen, wenn es mangelfrei gewesen w344-re. H344tte die Kl344gerin demnach aber 4.000 bis 5.000 200 investieren m374ssen, um das Fahrzeug nach dem 17. Januar 2006 weiter nutzen zu k366nnen, so muss sie sich nach der f374r die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden die Ersparnis dieser Repa-raturkosten anrechnen lassen. Andernfalls st374nde sie wegen des f374r die Scha-densersatzpflicht der Beklagten urs344chlichen Mangels besser, als sie st374nde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei w344re. 14 Der Umstand, dass die Kl344gerin nur aus dem Grund von einer Reparatur abgesehen hat, weil sie sich wegen des Fahrzeugmangels (fehlende Unfallfrei-heit) zum R374cktritt vom Kaufvertrag entschlossen hatte und das Fahrzeug ge-m344337 247 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB in besch344digtem Zustand zur374ckgeben konnte, ohne deswegen eine Schm344lerung ihres Anspruchs auf R374ckerstattung des gezahlten Kaufpreises hinnehmen zu m374ssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn in die schadensersatzrechtliche Betrachtung sind auch die verm366gensm344337igen Folgen des R374cktritts einzubeziehen, wenn der K344ufer 15 - 9 - - wie hier die Kl344gerin - aufgrund desselben Umstands vom Vertrag zur374cktritt, dessentwegen er Schadensersatz statt der Leistung verlangt (M374nch-KommBGB/Ernst, aaO, 247 325 Rdnr. 6; Staudinger/Otto, aaO, 247 325 Rdnr. 25). 16 Ersatz des Nutzungsausfallschadens k366nnte die Kl344gerin aber auch dann nicht beanspruchen, wenn die durch den Unfall vom 17. Januar 2006 verur-sachten Reparaturkosten nicht ihr selbst zur Last gefallen w344ren, sondern hier-f374r der Unfallverursacher - ihr Ehemann - ersatzpflichtig gewesen sein sollte. In diesem Fall w344re die Kl344gerin verpflichtet, die Ersatzleistung, die sie aufgrund der Besch344digung des Fahrzeugs erlangt h344tte, an die Beklagte, der sie das Fahrzeug in besch344digtem Zustand zur374ckgegeben hat, nach 247 346 Abs. 3 Satz 2 BGB herauszugeben. Diese Vorschrift enth344lt eine Rechtsfolgenverwei-sung auf das in den 247247 812 ff. BGB geregelte Bereicherungsrecht (BT-Drs. 14/6040, S. 196; Staudinger/Kaiser, BGB (2004), 247 346 Rdnr. 192). Nach 247 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf dasjenige, was der Empf344nger als Ersatz f374r die Zerst366rung, Besch344digung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt. Da die von der Kl344gerin an die Beklagte herauszugebende Ersatzleistung f374r den Unfallschaden vom 17. Januar 2006 h366her w344re als die Mietwagenkosten, welche die Beklagte der Kl344gerin m366gli-cherweise zu erstatten h344tte, st374nde der Kl344gerin auch bei dieser Sachverhalts- - 10 - gestaltung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Nutzungsausfall-schadens nicht zu. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 26.09.2006 - 66 C 98/06 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 28.12.2006 - 3 S 591/06 -
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