BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 16/07 Verk374ndet am: 14. M344rz 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (ohne II.2 u. 3) BGHR: ja ZPO 247247 323, 767 Die Ab344nderung rechtskr344ftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Kla-ge nach 247 323 ZPO verlangt werden; nachtr344glich entstandene Einwendungen muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehr-klage nach 247 767 ZPO geltend machen. BGH, Urt. v. 14. M344rz 2008 - V ZR 16/07 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2006 aufgeho-ben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. September 2005 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage als unzul344ssig abge-wiesen wird. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt einen Flugplatz; die Beklagten sind Anwohner. Ihr Grundst374ck liegt ca. 600 m 366stlich der Start- und Landebahn und wird bei Starts in Richtung Osten regelm344337ig 374berflogen. Mit einem von den Beklagten erstrit-tenen zweitinstanzlichen Urteil vom 8. November 1990 wurde der Kl344gerin un-tersagt, pro Tag mehr als 30 Startvorg344nge von Motorflugzeugen und Motor-seglern in 366stlicher Richtung zuzulassen; au337erdem wurde sie verurteilt, n344her bestimmte Ruhezeiten von derartigen Startvorg344ngen freizuhalten. Die dagegen 1 - 3 - gerichtete Revision der Kl344gerin hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. 16. Januar 1992, V ZR 9/91). 2 Am 28. November 1994 erteilte die zust344ndige Bezirksregierung auf An-trag der Kl344gerin eine fr374here Genehmigungen ersetzende "Genehmigung zur Erweiterung der Anlage und zum weiteren unbefristeten Betrieb des Verkehrs-landeplatzes". Anders als in vorherigen Genehmigungsverfahren waren der An-trag und die Pl344ne zuvor ausgelegt und der 326ffentlichkeit Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen vorzubringen. Ein f366rmliches Planfeststellungsverfahren wurde jedoch nicht durchgef374hrt. Die inzwischen bestandskr344ftige Genehmi-gung schr344nkt die Zahl der Startvorg344nge in 366stlicher Richtung nicht ein; Ruhe-zeiten sieht sie f374r bestimmte nach Ziel, Zweck und Dauer bezeichnete Fl374ge vor. Luftfahrzeuge, die erh366hten Schallschutzanforderungen gen374gen, sind von den Beschr344nkungen ausgenommen. Gest374tzt auf die neue Genehmigung, ihre 366ffentlich-rechtliche Betriebs-pflicht und einen behaupteten R374ckgang der L344rmemissionen beantragt die Kl344gerin die Ab344nderung des Urteils vom 8. November 1990, und zwar in erster Linie dahingehend, dass sie seit Rechtsh344ngigkeit der Klage berechtigt ist, den Verkehrslandeplatz ohne weitere Einschr344nkungen im Rahmen der Genehmi-gung zu betreiben. Mehrere Hilfsantr344ge zielen darauf, die weiter gehenden Unterlassungspflichten aus dem Ersturteil auf zweimotorige und nicht den er-h366hten Schallschutzanforderungen gen374gende Flugzeuge zu beschr344nken. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil vom 8. November 1990 aufgehoben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-vision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht h344lt die Ab344nderungsklage in entsprechender An-wendung von 247 323 ZPO f374r zul344ssig. Es meint, der Hauptantrag sei auf die vollst344ndige Aufhebung des Ersturteils gerichtet und in diesem Umfang auch begr374ndet, weil die Verurteilung der Kl344gerin nach den Grunds344tzen des Weg-falls der Gesch344ftsgrundlage an die zwischenzeitlich eingetretene 304nderung der f374r sie ma337geblichen Verh344ltnisse anzupassen sei. Das folge allerdings nicht aus der 366ffentlich-rechtlichen Betriebspflicht der Kl344gerin, die in dem Ersturteil bereits ber374cksichtigt sei und deshalb nicht zu einer die Rechtskraft durchbre-chenden Ab344nderung f374hren k366nne. Die Kl344gerin habe auch nicht bewiesen, dass die Beeintr344chtigung der Beklagten aufgrund ge344nderter Verh344ltnisse an der Start- und Landebahn und ger344usch344rmerer Flugzeugmotoren auf ein Ma337 zur374ckgegangen sei, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Ge-samtabw344gung als unwesentlich darstelle. Die Genehmigung vom 28. Novem-ber 1994 habe jedoch eine ver344nderte Tatsachengrundlage geschaffen, die in dem Ersturteil noch nicht habe ber374cksichtigt werden k366nnen. Da die 326ffent-lichkeit an dem Verfahren beteiligt worden sei, komme der Genehmigung die Ausschlusswirkung der 247247 11 LuftVG, 14 BImSchG zu. Davon seien nicht nur privatrechtliche Anspr374che auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern auch die in dem Ersturteil zuerkannten Anspr374che zur Abwehr benachteiligen-der Einwirkungen erfasst. Die in 247 14 Satz 1 Hs. 2 BImSchG vorgesehene Um-wandlung in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen 344ndere daran nichts. Denn die insofern abschlie337ende Regelung in der Genehmigung schlie337e die zeitliche und zahlenm344337ige Beschr344nkung der Startvorg344nge auch als Schutz-vorkehrung aus. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 - 5 - II. 6 1. Die zul344ssige Revision f374hrt schon deshalb zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, weil die auf Ab344nderung des rechtskr344ftigen Urteils vom 8. No-vember 1990 gerichtete Klage unzul344ssig ist. a) Das Berufungsgericht qualifiziert die Klage zutreffend als Ab344nde-rungsklage nach 247 323 ZPO. Das entspricht sowohl der von der Kl344gerin selbst verwendeten Bezeichnung als auch der eindeutigen Fassung ihrer zuletzt ge-stellten Haupt- und Hilfsantr344ge. Denn diese richten sich nicht gegen die Voll-streckbarkeit des Ersturteils, sondern auf dessen Anpassung an die nach Auf-fassung der Kl344gerin ver344nderten Verh344ltnisse (vgl. zu dieser Unterscheidung BGHZ 163, 187, 189), und sie beschr344nken die erstrebte Ab344nderung 226 wie in 247 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehen 226 auf die Zeit nach Erhebung der Klage. Bei der Auslegung von Prozesserkl344rungen darf eine Partei zwar nicht am buchst344blichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist stets da-von auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und ihrer recht verstan-denen Interessenlage entspricht (vgl. f374r die Ab344nderungsklage Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372). Die Klage kann gleichwohl nicht im Wege der Auslegung als Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO angesehen werden. Denn mit ihrer Berufung hat die Kl344gerin den in erster In-stanz gestellten weiteren Hilfsantrag, die Vollstreckung aus dem Ersturteil f374r unzul344ssig zu erkl344ren, nicht mehr verfolgt. Das zeigt, dass sie ausschlie337lich die Ab344nderung des Ersturteils erstrebt. 7 Zweifelhaft ist allerdings, ob der Hauptantrag 226 wie das Berufungsgericht weiter meint 226 auf die vollst344ndige Beseitigung der titulierten Unterlassungs-pflichten und damit der Sache nach auf die Aufhebung des Ersturteils gerichtet ist. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung. 8 - 6 - 9 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann das auf Unter-lassung gerichtete Urteil vom 8. November 1990 nicht nach 247 323 ZPO abge-344ndert werden. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass diese Vorschrift die Ab344nderungsklage nur f374r den Fall der Verurteilung zu k374nftig f344llig werden-den wiederkehrenden Leistungen (247 258 ZPO) zul344sst. Es folgt jedoch einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung, nach der in entspre-chender Anwendung von 247 323 ZPO auch die Ab344nderung rechtskr344ftiger Un-terlassungstitel m366glich sein soll (OLG Koblenz GRUR 1988, 478, 480; LG Kle-ve NJW-RR 1996, 206, 207; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 247 323 Rdn. 79; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 28. Aufl., 247 323 Rdn. 14; Gaul, WRP 1988, 215, 224; Grosch, Rechtswandel und Rechtskraft bei Unter-lassungsurteilen, 363 ff.; Lambsdorff, Handbuch des Wettbewerbsverfahrens-rechts, Rdn. 143d, 143g, 143h; Meckel, Die Best344ndigkeit einer wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsverpflichtung bei 304nderung der rechtlichen oder tat-s344chlichen Verh344ltnisse, 25 ff; Oetker, ZZP 115, 3, 10 ff.; V366lp, GRUR 1984, 486, 488 f.). Diese Analogie wird von der 374berwiegenden Literaturmeinung zu Recht abgelehnt (Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., 247 323 Rdn. 16; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., 247 323 Rdn. 18; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., 247 323 Rdn. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., 247 323 Rdn. 14; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 323 Rdn. 29; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 157 Rdn. 11 und 17; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 174 f.; Borck, WRP 2000, 9, 11; Grunsky, Ged344chtnisschrift R366-dig, 325, 330; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 983; R374337mann, Festschrift L374ke, 675, 692 ff.; Teplitzky, Wettbewerbs-rechtliche Anspr374che, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 51, 55 und 56 f.; Ulrich, WRP 2000, 1054, 1056 f.; Zeuner, Festschrift D366lle, Bd. I, 295, 312 f.; offen gelassen von OLG K366ln NJW-RR 1987, 1471). Denn die durch 247 767 ZPO er366ffnete M366glich- 10 - 7 - keit, nachtr344glich entstandene Einwendungen gegen den durch Urteil festge-stellten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, schlie337t die entsprechende Anwendung von 247 323 ZPO aus. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vollstre-ckung aus einem Unterlassungstitel gem344337 247 767 ZPO f374r unzul344ssig erkl344rt werden, wenn der dem Titel zugrunde liegende Unterlassungsanspruch nach-tr344glich durch eine Gesetzes344nderung (BGHZ 133, 316, 323 f.), eine beh366rdli-che Entscheidung (Senat, BGHZ 122, 1, 8) oder aus anderen Gr374nden (BGH, Urt. v. 23. Februar 1973, I ZR 117/71, GRUR 1973, 429, 430; Urt. v. 19. No-vember 1982, I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181; Urt. v. 25. Februar 1999, I ZR 4-97, NJW 1999, 2195) weggefallen ist. Das entspricht nicht nur der ganz herr-schenden Meinung in der Literatur (vgl. au337er den bereits Zitierten M374nch-Komm-ZPO/K.Schmidt, 3. Aufl. 247 767 Rdn. 62; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 767 Rdn. 8 und 17; Wieczorek/Sch374tze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., 247 767 Rdn. 60; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., 247 40 V 1 d; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 767 Rdn. 23 und f374r die Einwendung aus 247 14 Satz 1 BImSchG Feld-haus/Spindler, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl., 247 14 BImSchG Rdn. 60 sowie Landmann/Rohmer/Rehbinder, Umweltrecht, 247 14 BImSchG Rdn. 17), sondern auch der Vorstellung des Gesetzgebers; er hat den Anwendungsbe-reich der Vollstreckungsabwehrklage in 247 10 UKlaG (fr374her 247 19 AGBG) auf eine sp344tere 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung erweitert und damit bestimmt, dass solche nachtr344glich entstandenen Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Unterlassungsanspruch nach 247 767 ZPO gel-tend zu machen sind. 11 bb) F374r den unmittelbaren Anwendungsbereich des 247 323 ZPO hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass sich die Vollstreckungsabwehrkla- 12 - 8 - ge und die Ab344nderungsklage f374r den gleichen Streitgegenstand grunds344tzlich gegenseitig ausschlie337en (BGHZ 163, 187, 189; ebenso die h.L., vgl. nur Stein/Jonas/Leipold, aaO, 247 323 Rdn. 41 ff. und Z366ller/Vollkommer, aaO, 247 323 Rdn. 15; a.A. weiterhin Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, 247 323 Rdn. 4). Der Schuldner hat deswegen keine Wahlm366glichkeit, sondern muss sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart st374tzen, die dem jeweils verfolgten Ziel am besten entspricht (BGHZ 163, 187, 190). Das folgt aus der unterschied-lichen Zielsetzung der beiden Klagen: Die Ab344nderungsklage ist eine Gestal-tungsklage, die sowohl dem Schuldner als auch dem Gl344ubiger zur Verf374gung steht und den Titel selbst 226 unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft 226 an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verh344ltnisse anpassen soll. Dem-gegen374ber beschr344nkt sich der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrkla-ge auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit. Bei ihr geht es also nicht um die Anpassung des Titels an ge344nderte wirtschaftliche Verh344ltnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzul344ssig geworden ist (BGHZ 163, 187, 189). cc) Die entsprechende Anwendung von 247 323 ZPO auf Unterlassungstitel ist danach erst recht ausgeschlossen. 13 (1) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es wegen 247 767 ZPO bereits an der 226 f374r eine Analogie erforderlichen (vgl. nur Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, 3125 m.w.N.) 226 planwidrigen Rege-lungsl374cke fehlt (so auch Borck, aaO, 11 und Ulrich, aaO, 1057). Der zur Unter-lassung verurteilte Schuldner kann nachtr344glich entstandene Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen und ist damit in gleichem Um-fang gesch374tzt wie bei anderen Leistungsurteilen. Sein Rechtsschutz ist also nicht etwa deshalb l374ckenhaft, weil er nach 247 767 ZPO keine Ab344nderung des 14 - 9 - Urteils erreichen, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit beseitigen kann. Auch der Umstand, dass er die Vollstreckungsabwehrklage nicht auf die Erf374llung des titulierten Anspruchs st374tzen kann, beruht nicht auf einer L374cke im Verfahrens-recht, sondern darauf, dass Unterlassungsanspr374che nicht endg374ltig erf374llbar sind. (2) Wegen des durch 247 767 ZPO er366ffneten Rechtsschutzes fehlt es aber auch an der zweiten Voraussetzung f374r eine Analogie, der Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand (vgl. auch hierzu nur Senat, aaO, 3125). Denn das Unterlassungsurteil ist mit der in 247 323 ZPO geregelten Verurteilung zu k374nftig f344llig werdenden wiederkehren-den Leistungen nicht so weit vergleichbar, dass die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Interessenabw344gung in diesem Fall zu dem gleichen Ergeb-nis f374hrte. 15 Wird eine Partei gem344337 247 258 ZPO zur Entrichtung einer laufenden Un-terhaltsrente oder 344hnlicher wiederkehrender Leistungen verurteilt, ergreift die Rechtskraft des Urteils auch die erst k374nftig zu entrichtenden Leistungen, deren Festsetzung insoweit auf einer Prognose der zuk374nftigen Entwicklung beruht (BGHZ 82, 246, 250 f.; 103, 393, 398). In diesen F344llen stellt die Geltendma-chung einer von der Prognose des Gerichts abweichenden tats344chlichen Ent-wicklung nicht das Vorbringen einer neuen Tatsachenlage dar, 374ber die das Gericht noch nicht zu entscheiden hatte, sondern einen Angriff gegen die Rich-tigkeit des ersten Urteils (BGHZ 82, aaO). Die nur auf nachtr344glich entstandene rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen und Einreden an-wendbare Vollstreckungsabwehrklage erm366glicht einen solchen Angriff nicht (vgl. nur Senat, BGHZ 100, 211, 212 f.); sie scheitert daher an der Rechtskraft des Ersturteils. Aus diesem Grund durchbricht 247 323 ZPO die Rechtskraft (BGHZ 82, aaO) und gew344hrt 226 einem Gebot der Billigkeit folgend 226 beiden Par- 16 - 10 - teien das Recht, die Ab344nderung des Ersturteils zu verlangen (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8, S. 103; BGHZ 98, 353, 359). Die Vorschrift er366ffnet damit den verfahrensrechtlichen Weg, Fehlprognosen zu korrigieren und die vorausgegangene gerichtliche Entschei-dung an ver344nderte Verh344ltnisse anzupassen (BGHZ 96, 205, 207). Ihr Anwen-dungsbereich ist deshalb auf die Anpassung an die stets wandelbaren wirt-schaftlichen Verh344ltnisse beschr344nkt, w344hrend der nach 247 258 ZPO verurteilte Schuldner die nicht von der Prognose erfassten Einwendungen mit der Vollstre-ckungsabwehrklage geltend machen muss (s.o. unter bb). Der zur Unterlassung verurteilte Schuldner bedarf dagegen keiner au337erordentlichen Klagem366glichkeit, weil er bereits nach 247 767 ZPO in dem von der Billigkeit geforderten Umfang gesch374tzt ist. Insbesondere schr344nkt die Rechtskraft des Unterlassungsurteils das Vorbringen neuer Tatsachen nicht in gleicher Weise ein wie bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen gem344337 247 258 ZPO (vgl. dazu vor allem Zeuner, aaO, 310 ff., R374337mann, aaO, 693 ff. und Ahrens, aaO, Rdn. 174). Die beiden F344lle sind zwar insofern ver-gleichbar, als auch das Unterlassungsurteil das k374nftige Verhalten des Schuld-ners betrifft und damit 226 anders als die Verurteilung zu einer einmaligen Leis-tung 226 in die Zukunft wirkt (BGHZ 133, 316, 323). Seine Rechtskraft wird da-durch jedoch allenfalls f374r die Vergangenheit beschr344nkt (vgl. BGHZ 42, 340, 345 f.; 150, 377, 383). Sie erstreckt sich aber nicht auf den k374nftigen Fortbe-stand des Unterlassungsanspruchs. Anders als eine Verurteilung nach 247 258 ZPO beruht das Unterlassungsurteil n344mlich nicht auf einer Prognose der zu-k374nftigen Entwicklung. Das Gericht entscheidet vielmehr nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung 374ber den gegen-w344rtigen Bestand des Unterlassungsanspruchs, so dass sich die Rechtskraft seiner Entscheidung 226 wie bei der Verurteilung zu einer einmaligen Leistung (dazu etwa BGHZ 94, 29, 32 f.) 226 auf diesen Zeitpunkt beschr344nkt. Die Gefahr 17 - 11 - einer Fehlprognose ist damit von vornherein ausgeschlossen. Der Schuldner ist nicht gehindert, den sp344teren Wegfall des Unterlassungsanspruchs im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Die entsprechende An-wendung des 247 323 ZPO ist deshalb nicht nur entbehrlich, sondern geradezu sinnwidrig. Denn bei ihr geht es nicht um die Anpassung des Unterlassungsur-teils an ge344nderte wirtschaftliche Verh344ltnisse, sondern um Einwendungen, die auch ein nach 247 258 ZPO verurteilter Schuldner mit der Vollstreckungsabwehr-klage geltend machen muss. 2. Die unzul344ssige Ab344nderungsklage kann nicht in eine Vollstreckungs-abwehrklage umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung ist zwar grunds344tz-lich m366glich (BGH, Urt. v. 27. M344rz 1991, XII ZR 96/90, NJW-RR 1991, 899 ). Sie scheitert auch nicht daran, dass die Kl344gerin ihr Rechtsschutzziel ausdr374ck-lich nur noch im Wege der Ab344nderungsklage verfolgt (vgl. dazu BGHZ 163, 187, 195); denn die Kl344gerin hat den weiteren Hilfsantrag, die Vollstreckung aus dem Ersturteil f374r unzul344ssig zu erkl344ren, erst fallen lassen, nachdem die Ab344n-derungsklage in dem Urteil erster Instanz f374r zul344ssig erkl344rt worden war. F374r eine Umdeutung ist jedoch deshalb kein Raum, weil die zul344ssige Vollstre-ckungsabwehrklage nicht begr374ndet w344re. 18 a) Mit dieser Klage kann die Kl344gerin nicht geltend machen, die durch das Urteil vom 8. November 1990 festgestellten Anspr374che seien nach 247247 11 LuftVG, 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen. 19 aa) Gem344337 247 14 BImSchG hat eine unanfechtbare immissionsschutz-rechtliche Genehmigung zur Folge, dass die Einstellung des Betriebs der ge-nehmigten Anlage auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln be-ruhender Abwehranspr374che nicht mehr verlangt werden kann. Die von dieser Regelung erfassten Anspr374che werden nicht ersatzlos ausgeschlossen, son-dern lediglich umgewandelt (vgl. etwa BVerfG NJW 1986, 2188, 2189; BeckOK- 20 - 12 - Umweltrecht/Giesberts, 247 14 BImSchG Rdn. 12; GK-BImSchG/Ro337nagel, 247 14 Rdn. 3 und 65; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 12; Land-mann/Rohmer/Rehbinder, aaO, 247 14 BImSchG Rdn. 35; Ule/Laubinger/Storost, BImSchG, 247 14 Rdn. B 1 und D 1); das hei337t: An ihre Stelle tritt in erster Linie ein Anspruch auf die Schaffung von Schutzvorkehrungen nach 247 14 S. 1 Halbs. 2 BImSchG und hilfsweise 226 soweit solche Vorkehrungen nicht durch-f374hrbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind 226 ein Anspruch auf Schadenser-satz nach Satz 2 der Vorschrift (BGHZ 102, 350, 352). 247 11 LuftVG ordnet die entsprechende Anwendung dieser Regelung nicht mehr 226 wie bis zu der 304nderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980 (BGBl. I 1729; vgl. zur fr374heren Rechtslage Senat, BGHZ 69, 118, 125) 226 nur f374r Flugh344fen, sondern f374r s344mtliche Flugpl344tze und damit auch f374r Lande-pl344tze an (vgl. die Legaldefinition in 247 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). F374r den von der Kl344gerin betriebenen Landeplatz ist allerdings kein beschr344nkter Bauschutzbe-reich nach 247 17 LuftVG bestimmt. Er kann deshalb gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ohne nachfolgende Planfeststellung genehmigt werden (vgl. BVerwG NJW 1969, 340, 341 f.), w344hrend 247 14 BImSchG in seinem unmittelbaren An-wendungsbereich ein f366rmliches Genehmigungsverfahren nach 247 10 BImSchG voraussetzt (vgl. 247 19 Abs. 2 BImSchG und dazu nur GK-BImSchG/Ro337nagel, 247 14 Rdn. 14 ff.). Die daraus resultierende Frage, ob auch f374r die in 247 11 LuftVG vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschrift ein qualifiziertes Ge-nehmigungsverfahren (nach 247247 8 bis 10 LuftVG) zu verlangen ist, hat der Senat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 1992 offen gelassen. Das Berufungsgericht folgt in diesem Punkt einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, die eine einfache Genehmigung nach 247 6 LuftVG gen374gen l344sst, wenn die 326ffentlichkeit 226 wie hier 226 an dem Verfahren beteiligt worden ist (OVG M374nster NVwZ-RR 1998, 23, 24; Hofmann/Grabherr, LuftVG, 247 6 Rdn. 94, 106, 247 11 Rdn. 10 und Giemulla in Giemulla/Schmid, LuftVG, 247 6 21 - 13 - Rdn. 67). Die Frage bedarf auch weiterhin keiner Entscheidung, weil die ent-sprechende Anwendung von 247 14 BImSchG im Rahmen der Vollstreckungsab-wehrklage schon aus anderen Gr374nden ausscheidet. bb) Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist schon zweifelhaft, ob 247 14 Satz 1 BImSchG f374r solche Abwehranspr374che gilt, die im Zeitpunkt der Geneh-migung bereits durch ein rechtskr344ftiges Zivilurteil festgestellt sind (so aber Feldhaus/Spindler, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl., 247 14 BImSchG Rdn. 60; Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, 247 14 BImSchG Rdn. 17; a.A. Ger-lach, DuR 1980, 363, 375 f.). Die Zweifel ergeben sich aus dem Zweck der Vor-schrift. Denn 247 14 BImSchG soll lediglich den Bestand genehmigter Anlagen sichern (vgl. die Begr374ndung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. VI/2868, S. 36; Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, 247 14 BImSchG Rdn. 1; Ule/Laubinger/ Storost, aaO, 247 14 Rdn. B 2 und 226 f374r 247 11 LuftVG 226 Hofmann/Grabherr, aaO, 247 11 Rdn. 4), aber weder die nach Zivilrecht verbotene Erweiterung solcher An-lagen erm366glichen noch deren verbotswidrigen Betrieb legalisieren. Das legt es nahe, rechtskr344ftig festgestellte Anspr374che im Wege der einschr344nkenden Aus-legung von der Regelung der 247247 11 LuftVG, 14 BImSchG auszunehmen. 22 cc) Auch dies braucht der Senat jedoch nicht abschlie337end zu entschei-den. Denn die Vollstreckungsabwehrklage kann schon deshalb nicht auf die Genehmigung vom 28. November 1994 gest374tzt werden, weil aufgrund des Ur-teils vom 8. November 1990 und des Senatsbeschlusses vom 16. Januar 1992 feststeht, dass die den Beklagten zuerkannten Anspr374che von dem Tatbestand der 247247 11 LuftVG, 14 BImSchG nicht erfasst werden. 23 (1) 247 767 ZPO l344sst zwar Einwendungen gegen rechtskr344ftig festgestellte Anspr374che zu, sofern die Gr374nde, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der letzten m374ndlichen Verhandlung entstanden sind. In diesem Zu-sammenhang kommen aber nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die den- 24 - 14 - jenigen Sachverhalt ver344ndert haben, der in dem fr374heren Urteil als f374r die aus-gesprochene Rechtsfolge ma337gebend angesehen worden ist (Senat, Urt. v. 11. M344rz 1983, V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 28. Mai 1986, IV a ZR 197/84, NJW 1986, 2645 f.; Urt. v. 2. April 2001, II ZR 331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451). Ob dies der Fall ist, hat das Gericht von Amts wegen zu beurteilen. Dabei muss es von den Entscheidungsgr374nden des rechtskr344ftigen Urteils ausgehen und pr374fen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (Senat, Urt. v. 11. M344rz 1983, V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127 m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 14. Oktober 1964, V ZR 249/62, NJW 1965, 42; Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993, 2994; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, aaO, 247 322 Rdn. 154; Stein/Jonas/Leipold, aaO, 247 322 Rdn. 252). Ma337gebend ist insoweit die letzte im Rechtsmittelzug ergangene Entscheidung. Denn sie bestimmt Um-fang und Tragweite der Rechtskraft (vgl. BGHZ 7, 174, 185). Die Entschei-dungsgr374nde der Vorinstanzen sind deshalb nur beachtlich, wenn und soweit sie nicht modifiziert worden sind (Stein/Jonas/Leipold, aaO, 247 322 Rdn. 183). Danach kann die Vollstreckungsabwehrklage trotz der Genehmigung vom 28. November 1994 nicht auf die Ausschlusswirkung der 247247 11 LuftVG, 14 Satz 1 BImSchG gest374tzt werden. Die Genehmigung wurde zwar nach dem in 247 767 Abs. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkt erteilt und f344llt damit nicht mehr in die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft. Sie 344ndert aber nichts an dem f374r die Fest-stellung ma337geblichen Sachverhalt. Denn der m366gliche Ausschluss privatrecht-licher Abwehranspr374che nach 247 11 LuftVG i. V. m. 247 14 Satz 1 BImSchG ist in dem Urteil vom 8. November 1990 bereits ber374cksichtigt. In den Entschei-dungsgr374nden dieses Urteils wird er allerdings noch mit der 226 durch die neue Genehmigung 374berholten 226 Begr374ndung abgelehnt, die seinerzeit geltende Ge-nehmigung sei ausdr374cklich unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt worden. Der Senat hat diese Begr374ndung jedoch in seinem Nichtannahmebeschluss 25 - 15 - vom 16. Januar 1992 dahingehend modifiziert, dass 247 14 Satz 1 BImSchG un-abh344ngig von der Rechtsnatur der Genehmigung schon deshalb nicht eingreift, weil mit dem Urteil keine Betriebseinstellung, sondern nur eine 226 jedenfalls zul344ssige 226 Vorkehrung zur Abwehr von L344rm durch eine zeitliche und zahlenm344337ige Beschr344nkung der Startvorg344nge angeordnet wird. Aufgrund dieser Begr374ndung ist auch im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage davon auszugehen, dass die durch das Urteil vom 8. November 1990 festgestellten Anspr374che nicht zu den nach 247 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossenen Anspr374-chen auf Betriebseinstellung geh366ren. Daran hat sich durch die Genehmigung vom 28. November 1994 nichts ge344ndert. (2) Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach der die Aus-schlusswirkung der 247247 11 LuftVG, 14 BImSchG nicht nur privatrechtliche An-spr374che auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern auch andere An-spr374che zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen erfasst, steht daher die 226 insoweit auch nach 247 323 ZPO zu beachtende (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 21. Februar 2001, XII ZR 276/98, NJW-RR 2001, 937 f.) 226 Rechtskraft des Ersturteils entgegen. Das Berufungsgericht kann sich im 334brigen auch nicht auf die f374r seine Ansicht zitierte Kommentarstelle (BeckOK-Umweltrecht/Giesberts, 247 14 BImSchG Rdn. 14) berufen. Denn dort wird nur die Rechtsnatur der nach 247 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossenen Anspr374che beschrieben, aber nicht in Zweifel gezogen, dass sich diese Anspr374che 226 dem Wortlaut der Vorschrift ent-sprechend 226 auf die Einstellung des Betriebs richten oder zwangsl344ufig auf eine solche hinauslaufen m374ssen (vgl. BeckOK-Umweltrecht/Giesberts, 247 14 BImSchG Rdn. 13). Das entspricht vielmehr der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 133; Staudinger/Roth, BGB [2002], 247 906 Rdn. 22; Feld-haus/Spindler, aaO, 247 14 BImSchG Rdn. 67 ff.; GK-BImSchG/Ro337nagel, 247 14 Rdn. 63; Jarass, aaO, 247 14 Rdn. 8; Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, 247 14 26 - 16 - BImSchG Rdn. 29; Kotulla/Guckelberger, BImSchG, 247 14 Rdn. 33; Ule/ Laubinger/Storost, aaO, 247 14 Rdn. D 1; a.A. nur Giemulla, aaO, 247 11 Rdn. 7). 27 Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die in der Genehmigung vom 28. November 1994 vorgesehenen Einschr344nkungen des Flugbetriebs nach der 226 nicht angegriffenen 226 Auslegung des Berufungsge-richts als abschlie337end zu verstehen sind. Die Regelungsabsicht der Genehmi-gungsbeh366rde ist zwar eine neue Tatsache, die nach 247 767 Abs. 2 ZPO be-r374cksichtigt werden kann. Auch sie f374hrt jedoch nicht dazu, dass der rechtskr344f-tig festgestellte Anspruch der Beklagten nunmehr insoweit von 247 14 Satz 1 BImSchG erfasst w374rde, als er auf eine weiter gehende Beschr344nkung des Flugbetriebs gerichtet ist. Denn der Umfang der Ausschlusswirkung steht nicht zur Disposition der Genehmigungsbeh366rde. Er wird vielmehr im Gesetz selbst auf Einstellungsanspr374che beschr344nkt. Dieses in dem Nichtannahmebeschluss des Senats vom 16. Januar 1992 verneinte Tatbestandsmerkmal wird durch die abschlie337ende Regelung der Ruhezeiten in der Genehmigung vom 28. Novem-ber 1994 nicht beeinflusst. Der von dem Berufungsgericht zitierten Kommentar-literatur (Feldhaus/Spindler, aaO, 247 14 BImSchG Rdn. 93; Jarass, aaO, 247 14 Rdn. 17) l344sst sich nichts anderes entnehmen. Sie behandelt nur die Frage, ob der Anspruch auf Betriebseinstellung, der durch eine immissionsschutzrechtli-che Genehmigung nach 247 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen und in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen umgewandelt worden ist, auch dann auf ei-ne 304nderung oder Beschr344nkung der Betriebszeiten gerichtet werden kann, wenn diese in der Genehmigung abschlie337end oder abweichend geregelt sind. Dass privatrechtliche Anspr374che, die 226 wie hier 226 von vornherein auf derartige Schutzvorkehrungen gerichtet sind, von 247 14 BImSchG erfasst und damit durch die Genehmigung beeinflusst w374rden, behauptet sie jedoch nicht (vgl. vielmehr Feldhaus/Spindler, aaO, 247 14 BImSchG Rdn. 69 und Jarass, aaO, 247 14 Rdn. 12). - 17 - 28 b) Die 374brigen Einwendungen der Kl344gerin hat das Berufungsgericht im Rahmen der Ab344nderungsklage nicht durchgreifen lassen. Die dem zugrunde liegenden Erw344gungen sind 226 f374r sich betrachtet 226 zutreffend und gelten auch f374r die Vollstreckungsabwehrklage. aa) Allein der Umstand, dass die Kl344gerin nach 247247 53 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zum ordnungsgem344337en Betrieb des Landeplatzes ver-pflichtet ist, begr374ndet keine nach 247 767 Abs. 2 ZPO zul344ssige Einwendung. Denn diese Verpflichtung bestand schon vor der letzten m374ndlichen Verhand-lung im Vorprozess. Nach den Entscheidungsgr374nden des Ersturteils wird die Kl344gerin durch die dort festgestellten Unterlassungspflichten auch nicht daran gehindert, ihre 366ffentlich-rechtliche Betriebspflicht zu erf374llen. Dass sich dies durch die Genehmigung vom 28. November 1994 ge344ndert h344tte, ist weder festgestellt noch geltend gemacht. 29 bb) Der von der Kl344gerin behauptete R374ckgang der L344rmemissionen f374hrt nur dann zu einem nach 247 767 ZPO beachtlichen Wegfall der titulierten Unterlassungspflichten, wenn deren Erf374llung nicht mehr erforderlich ist, um die Beeintr344chtigung der Beklagten auf ein Ma337 zu begrenzen, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Gesamtabw344gung als unwesentlich darstellt. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. 30 3. Nach alledem ist die Sache zur Endentscheidung reif; das Berufungs-urteil ist aufzuheben und die Berufung der Kl344gerin mit der Ma337gabe zur374ckzu-weisen, dass die Klage als unzul344ssig abgewiesen wird (247247 562, 563 Abs. 3 ZPO). 31 - 18 - III. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger RiBGH Dr. Klein ist infolge Lemke Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 25.03.2008 Der Vorsitzende Kr374ger RiBGH Dr. Schmidt-R344ntsch ist Roth infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 25.03.2008 Der Vorsitzende Kr374ger Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 623/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2006 - 34 U 160/05 -
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