BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 16/08 Verk374ndet am: 20. Mai 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 808 Abs. 1 Satz 1; ALB 86 247 9 (1); ALB 94 247 10 (1) Wird mit der K374ndigung eines Versicherungsvertrages zugleich der Originalversiche-rungsschein vorgelegt, der den K374ndigenden als Versicherungsnehmer ausweist, und ist die K374ndigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer grund-s344tzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn die Unterschrift unter der K374ndigungserkl344rung - wie sich sp344ter herausstellt - ge-f344lscht war. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - HansOLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Mai 2009 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Ober-landesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte aus zwei im Jahre 1986 abge-schlossenen Lebensversicherungsvertr344gen in Anspruch. Einer dieser Vertr344ge habe zum 1. Juli 2004 das Ende der vereinbarten Laufzeit er-reicht; der andere Vertrag sei mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gek374ndigt worden. Die Beklagte meint, die Vertr344ge seien aufgrund einer bereits Ende des Jahres 2000 unter Vorlage der Versicherungsscheine einge-gangenen K374ndigung und anschlie337ender Auszahlung des R374ckkaufs-werts beendet worden. 1 In den Versicherungsbedingungen beider Vertr344ge wird in der Sa-che 374bereinstimmend geregelt, dass der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen kann, 374ber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verf374gen, insbesondere die Leistung in Empfang zu nehmen; der Versicherer kann aber verlangen, dass der In- 2 - 3 - haber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist (im Fol-genden: Inhaberklausel; vgl. 247 11 der Allgemeinen Bedingungen f374r die kapitalbildende Lebensversicherung - ALB 86 - oder 247 12 der Musterbe-dingungen des Verbands der Lebensversicherungsunternehmen - ALB 94). Der Kl344ger hat vorgetragen, er sei seit Mitte 2000 in versiche-rungsrechtlichen Fragen von einem Versicherungsmakler betreut wor-den. Dieser habe ihm geraten, die mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertr344ge beitragsfrei zu stellen; daf374r w374rden die Original-versicherungsscheine ben366tigt. Darauf habe er dem Versicherungsmak-ler die Policen ausgeh344ndigt. Die in der Folgezeit unter seinem Namen bei der Beklagten eingegangenen K374ndigungsschreiben h344lt der Kl344ger f374r gef344lscht. Bei der Beklagten ging zun344chst ein Handschreiben vom 22. November 2000 ein, nach dessen Text der Kl344ger unter K374ndigung der Versicherungen um Auszahlung des R374ckkaufswerts auf sein "be-kanntes Konto" bat. Es folgte ein mit dem Namen des Kl344gers unter-schriebenes Maschinenschreiben vom 8. Dezember 2000, in dem beide Lebensversicherungen nochmals gek374ndigt und um Auszahlung des R374ckkaufwertes auf ein neues Konto bei der D. B. gebeten wurde. Diesem Schreiben lagen nach den von der Revision nicht ange-griffenen Feststellungen der Vorinstanzen die beiden Versicherungs-scheine im Original bei. Darauf sandte die Beklagte zwei Schreiben vom 14. Dezember 2000 an den Kl344ger, in denen auf die Folgen einer zum 1. Februar 2001 wirksam werdenden K374ndigung der beiden Vertr344ge hingewiesen wurde. Der Kl344ger bestreitet den Zugang dieser Schreiben. Die Beklagte erhielt ein weiteres, mit dem Namen des Kl344gers unter-zeichnetes Schreiben vom 27. Dezember 2000, in dem auf der K374ndi-gung beider Vertr344ge bestanden wurde; die 334berweisung sollte nunmehr auf ein Konto der B. V. erfolgen. In einem ebenfalls mit 3 - 4 - dem Namen des Kl344gers unterzeichneten Schreiben vom 22. Januar 2001 wurde nochmals um Auszahlung auf das Konto bei der B. V. gebeten mit dem Zusatz, es handle sich um ein Konto der Tochter des Kl344gers. Tats344chlich war eine Unberechtigte die Kontoinha-berin. Auf dieses Konto wurden die R374ckkaufswerte am 25. Januar 2001 374berwiesen. Das erfuhr der Kl344ger, der die Versicherungsscheine nicht von dem Versicherungsmakler zur374ckerhielt, als er sich Anfang des Jah-res 2003 bei der Beklagten erkundigte. Der Versicherungsmakler ist we-gen Betrugs in anderer Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344-gers wurde zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen An-spruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 5 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Beklagte auf-grund der dem Schreiben vom 8. Dezember 2000 beigef374gten Versiche-rungsscheine den K374ndigenden als berechtigt ansehen. Aus Sicht der Beklagten sei der Versicherungsnehmer und Inhaber der Versicherungs-scheine der Verfasser dieses Schreibens gewesen. Ob dies tats344chlich zutreffe, sei rechtlich ohne Bedeutung. Auch wenn es sich bei dem K374n-digungsschreiben vom 8. Dezember 2000 um eine F344lschung handle, sei der Beklagten gegen374ber allein der Inhaber der Versicherungsscheine als Verfasser des - unter dem Namen des Kl344gers abgefassten - K374ndi-gungsschreibens aufgetreten. Dieser Sachverhalt werde von der Inha- 6 - 5 - berklausel der Lebensversicherungsvertr344ge ebenso erfasst wie der Fall, dass der Inhaber des Versicherungsscheins die Vertr344ge im eigenen Namen k374ndige. Es gebe keinen Grund, bei der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins danach zu differenzieren, in welcher Form der Inhaber des Versicherungsscheins die den Vertrag beendende Erkl344rung dem Versicherer gegen374ber abgebe. Der abweichenden Auffassung des Kammergerichts (vgl. NJW-RR 2007, 1175) sei jedenfalls f374r den hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu folgen. Im 334brigen sei die Legitimationswirkung nicht etwa deshalb entfal-len, weil die Beklagte das Fehlen der Verf374gungsberechtigung gekannt oder nur grob fahrl344ssig nicht erkannt oder sonst die Leistung gegen Treu und Glauben bewirkt habe. 7 II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Er-gebnis nicht durch. 8 1. Mit der dem Versicherer vertraglich einger344umten Berechtigung an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegen374ber zur Leistung verpflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier i.S. des 247 808 BGB. Die Legitimationswirkung des 247 808 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochenen Leistungen. Eine solche ist bei einer Lebensversicherung aber nicht nur die Leistung der Versicherungssumme im Versicherungsfall, sondern auch die Leistung des R374ckkaufswerts nach K374ndigung des Vertrages; denn das Recht auf R374ckkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Demgem344337 erstreckt sich die Legitimationswir-kung des Versicherungsscheins als Urkunde i.S. des 247 808 BGB auch 9 - 6 - auf das K374ndigungsrecht zur Erlangung des R374ckkaufswerts. Der Versi-cherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach 247 808 BGB - und unabh344ngig davon, dass sich die Inhaberklausel auch auf Verf374gungen 374ber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag er-streckt - als zur K374ndigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszah-lung des R374ckkaufswerts erstrebt (Senatsurteil vom 22. M344rz 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter 3 m.w.N.). Damit nimmt die Inhaber-klausel dem Versicherer das Risiko der Doppelzahlung und der Unein-bringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gl344ubiger ab. 2. a) Das Kammergericht hat in dem vom Berufungsgericht zitier-ten Beschluss unterschieden zwischen dem K374ndigungsrecht, auf das sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins erstrecke, und der K374ndigungserkl344rung. Soweit es um diese Erkl344rung gehe, werde das auf den vorgelegten Versicherungsschein gest374tzte Vertrauen des Versicherers nur gesch374tzt, wenn der K374ndigende die K374ndigung zumin-dest konkludent als Inhaber des Versicherungsscheins erkl344re. Eine sol-che Auslegung der K374ndigungserkl344rung scheide jedoch aus, wenn mit dem Versicherungsschein eine K374ndigung des Versicherungsnehmers selbst, also des Gl344ubigers der Forderung, vorgelegt werde. Deren Echt-heit werde von der durch den gleichzeitig vorgelegten Versicherungs-schein bewirkten Legitimation nicht umfasst. 10 b) Damit wird der Umfang des Schutzes der hier vereinbarten In-haberklausel verkannt. Die Auffassung des Kammergerichts w374rde zu dem widerspr374chlichen Ergebnis f374hren, dass der Versicherer zwar an einen Nichtberechtigten, der im eigenen Namen die Versicherungssum-me unter Vorlage des Versicherungsscheins k374ndigt, befreiend leisten k366nnte (vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 873; OLG K366ln VersR 1990, 11 - 7 - 1338), nicht aber an einen Nichtberechtigten, der die K374ndigung unter dem Namen des Berechtigten erkl344rt. aa) Zwar ist der wahre Versicherungsnehmer als materiell Berech-tigter nicht auf die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins an-gewiesen; er muss den Versicherungsschein gleichwohl bei F344lligkeit vorlegen, weil der Versicherer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nur gegen Vorlage des Versicherungsscheins erbringt (vgl. 247247 808 Abs. 2 Satz 1, 371 BGB, 247 9 (1) ALB 86, 247 10 (1) ALB 94). Hier geht es aber nicht um die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch aus dem Ver-sicherungsvertrag geltend gemacht werden kann, sondern um die Frage, ob der Versicherer durch eine Leistung an den K374ndigenden frei wird. 12 bb) Wird mit der K374ndigung des Versicherungsvertrages ein Versi-cherungsschein vorgelegt, der den K374ndigenden als Versicherungsneh-mer ausweist, und ist die K374ndigung mit dem Namen des Versicherungs-nehmers unterzeichnet, hat der Versicherer grunds344tzlich keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die K374ndigungserkl344rung vom Versicherungs-nehmer selbst herr374hrt. Andernfalls w344re der Versicherer gerade auch in F344llen, in denen der Versicherungsnehmer selbst unter Vorlage des Ver-sicherungsscheins k374ndigt, stets gezwungen, sich der Echtheit der Un-terschrift des K374ndigenden zu vergewissern, um die befreiende Wirkung seiner Leistung abzusichern. Damit aber w374rde die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins, die gerade den Schutz des Schuldners be-zweckt und bewirken soll, entscheidend eingeschr344nkt, letztlich sogar ausgeh366hlt. Das Risiko, dass die Leistung in die H344nde eines nach dem Versicherungsvertrag materiell Nichtberechtigten gelangt, besteht in sol-chen F344llen nicht anders als bei K374ndigung einer Person, die nicht als Versicherungsnehmer auftritt. Deshalb darf der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins nicht nur als k374ndigungsberechtigt ansehen, 13 - 8 - er darf grunds344tzlich auch darauf vertrauen, dass die K374ndigung auch von diesem selbst erkl344rt worden ist (vgl. OLG Bremen VersR 2008, 1056). Darin liegt auch keine 334berdehnung des Schuldnerschutzes. Denn zur Leistung an den materiell Nichtberechtigten kann es - selbst wenn dieser die Unterschrift unter die K374ndigungserkl344rung unter Ver-wendung des Namens des Versicherungsnehmers gef344lscht hat - nur dann kommen, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst der Kontrolle 374ber den Versicherungsschein - ob freiwillig oder unfreiwillig - begeben hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. M344rz 2000 aaO unter 2 c) und dieser in die Hand des Dritten gelangt ist. Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs anerkannt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungs-scheins ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Schuldner die mangelnde Verf374gungsberechtigung positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat; ob die befreiende Wirkung auch dann entf344llt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrl344s-sig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte, ist bis-her offen geblieben (BGHZ 28, 368, 371; Senatsurteile vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a und b; vom 22. M344rz 2000 aaO unter II 2 c). 14 Diese Einschr344nkungen sch374tzen den wahren Gl344ubiger des An-spruchs auf die Versicherungsleistung; das gilt auch in F344llen, in denen es um die Identit344t des die K374ndigung Erkl344renden geht. 15 - 9 - 16 c) Das Berufungsgericht hat auch diese Einschr344nkung der Legiti-mationswirkung nicht verkannt; es hat indessen keinen Ausnahmefall feststellen k366nnen, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt grober Fahrl344ssigkeit des Versicherers. Die tatrichterliche W374rdigung l344sst kei-nen Rechtsfehler erkennen. Mithin ist die Klage mit Recht abgewiesen worden. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 306 O 324/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2008 - 9 U 224/06 -
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