BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 16/09 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2008 wird als unzul344ssig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Eu-ro nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO, 247247 544, 97 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beschwer aus dem Urteil des Berufungsgerichts und dem mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel nicht ohne weiteres ergibt, muss die Beschwer inhaltlich dargelegt wer-den (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Urt. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlas-sung zur374ckgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses be-stimmt, dessen Beeintr344chtigung durch das erstrebte Verbot ver-hindert werden soll (allg. Meinung, vgl. Senat, Urt. v. 4. April 1998, NJW 1998, 2368; M374nchKomm-ZPO/W366stmann, 3. Aufl., 247 3 Rdn. 123). Bei dem Antrag, der Beklagten "mit Ausnahme der Wahrnehmung von Notwegrechten" das Begehen oder Befahren der Grundst374cke der Kl344gerin zu untersagen, ist kaum messbar, worin die Be- - 3 - schwer der Kl344gerin 374berhaupt bestehen soll, zumal die Kl344gerin gegen374ber der Streithelferin der Beklagten verpflichtet ist, die Nut-zung ihrer Grundst374cke als Zugang und Zufahrt zu den Bau-grundst374cken zu dulden und die Kl344gerin die Notwegberechtigung der Beklagten grunds344tzlich anerkennt. Mit den Leitungen in dem Stra337enk366rper verh344lt es sich im Ergeb-nis nicht anders. Dass die Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Te-lefon- und Fernsehkabelleitungen durch ihre bestimmungsm344337ige Nutzung seitens der Mieter der Beklagten einer Abnutzung unter-liegen oder die Kl344gerin hierdurch an einer anderweitigen Nutzung der Leitungen gehindert wird, ist weder dargelegt noch sonst er-sichtlich. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der Kosten der Streithilfe (247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 10.000 200. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 18.07.2008 - 6 O 196/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2008 - I-5 U 164/08 -
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