BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 16/09 Verk374ndet am: 7. Juli 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL-Satzung 247 38 Abs. 1; 247 85 Satz 1 Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f374r Arbeitnehmer des 366ffentliches Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder zusatzversi-chert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Be-schluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein An-spruch auf Hinterbliebenenrente nach 247 38 Abs. 1 VBLS sowie auf Sterbegeld ge-m344337 247 85 Satz 1 VBLS zu. BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - IV ZR 16/09 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Juli 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Ok-tober 2008 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2007 ge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl344ger ein Sterbegeld in H366he von 600 200 zu zahlen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 15. September 1945 geborene Kl344ger begehrt von der be-klagten Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) die Gew344hrung einer Hinterbliebenenrente sowie die Zahlung von Sterbe-geld. Er lebte seit Juli 2005 in eingetragener Lebenspartnerschaft mit ei-nem am 13. Januar 2006 verstorbenen Mann. Dieser war bei der Beklag- 1 - 4 - ten zusatzversichert und bezog von ihr zuletzt eine Betriebsrente von 232,50 200. Der Kl344ger erh344lt neben einer Erwerbsunf344higkeitsrente aus eigener Versicherung von der gesetzlichen Rentenversicherung des bei der Beklagten Versicherten eine so genannte "gro337e Witwerrente". Mit der Klage macht der Kl344ger die Zahlung von Hinterbliebenen-rente f374r die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 in H366he von monatlich 232,50 200 sowie f374r den Zeitraum ab 1. Mai 2006 von monatlich 127,88 200 zuz374glich eines Sterbegeldes von 600 200 geltend. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zu-gelassene Revision des Kl344gers. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach 247 38 der Satzung der Be-klagten (im Folgenden: VBLS) noch auf Zahlung von Sterbegeld gem344337 247 85 VBLS zu, weil er mit dem verstorbenen Versicherten nicht verheira-tet gewesen sei. Eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspart-nerschaftsgesetzes seien nicht als verheiratet im Sinne der Bestimmun-gen der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes anzusehen. Die Sat-zungsbestimmungen verstie337en auch nicht gegen Grundrechte oder h366-herrangiges europ344isches Recht. 3 II. Die Revision ist begr374ndet. Dem Kl344ger steht grunds344tzlich ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach 247 38 Abs. 1 VBLS zu (zu 1.). Ob ein derartiger Anspruch nach 247 38 Abs. 2 VBLS ausgeschlossen ist, be- 4 - 5 - darf weiterer tatrichterlicher Feststellung (zu 2.). Schlie337lich hat der Kl344-ger einen Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld in H366he von 600 200 nach 247 85 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 58 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F. (zu 3.). 1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit nach den angefochtenen Entscheidungen ergangenem Beschluss vom 7. Juli 2009 (VersR 2009, 1607) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetra-gener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenen-versorgung f374r Arbeitnehmer des 366ffentlichen Dienstes, die bei der Be-klagten zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Wie es im Einzelnen ausgef374hrt hat (aaO Tz. 97 ff.), lassen sich jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur 334berarbeitung des Lebenspart-nerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396; im Folgen-den: 334berarbeitungsgesetz) am 1. Januar 2005, mit dem das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch n344her an das Eherecht an-geglichen worden ist und das (unter anderem) die Einbeziehung der ein-getragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetz-lichen Rentenversicherung regelt, keine sachbezogenen und gemeinsa-men Gr374nde der Tarifvertragsparteien f374r eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung belegen. Auch ob-jektiv seien keine tragf344higen sachlichen Gr374nde f374r eine Ungleichbe-handlung gegeben. Unter Ber374cksichtigung der mit der Hinterbliebenen-versorgung verfolgten Ziele seien keine einfachrechtlichen oder tats344ch-lichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigten, eingetragene Le-benspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten. 5 Zu den Rechtsfolgen des Versto337es gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es ausgef374hrt (aaO Tz. 124): 6 - 6 - "Versto337en Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so f374hrt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden-den Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127, ). Hierdurch entstehende Regelungsl374cken k366nnen im Wege erg344nzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (BGHZ 174, 127, ). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der Lebens-partner bei der Formulierung des 247 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertrags-gestaltung aus verfassungsrechtlichen Gr374nden zu einer ungewollten Regelungsl374cke bei der Hinterbliebenenver-sorgung gekommen. Der Gleichheitsversto337 kann nicht durch blo337e Nichtanwendung des 247 38 VBLS beseitigt wer-den, weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch f374r Ehegatten aus-geschlossen w344ren. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach 247 38 VBLS verfolgte Regelungsplan l344sst sich mithin nur dadurch vervollst344ndigen, dass die f374r Ehegatten gel-tende Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie auch der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezo-gen h344tten, w344re ihnen der hier festgestellte Gleichheits-versto337 bewusst gewesen. 205" Den Erw344gungen des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Se-nat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 (IV ZR 267/04 - unter 1, zur Ver366ffentlichung vorgesehen) angeschlossen. Hiermit im Einklang steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hin-terbliebenenversorgung ab dem Jahre 2005 Ehegatten gleichzustellen sind (vgl. dazu Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - MDR 2009, 698), sowie des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (vgl. Ur-teil vom 1. April 2008 - C-267/06 - NJW 2008, 1649 Tenor zu 2.). 7 - 7 - 8 2. Ob der Kl344ger die der H366he nach unstreitige Hinterbliebenen-rente verlangen kann, h344ngt indessen davon ab, ob der Anspruch wegen der kurzen Dauer der eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen dem Kl344ger und dem verstorbenen Versicherten von weniger als 12 Monaten nach 247 38 Abs. 2 VBLS ausgeschlossen ist. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getrof-fen. Diese werden, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, nachzuholen sein. 3. Schlie337lich hat der Kl344ger einen Anspruch auf Zahlung von Ster-begeld in H366he von 600 200 gem344337 247 85 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 58 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F. 9 a) Nach 247 85 Satz 1 VBLS wird ein Sterbegeld entsprechend dem Zusatzversorgungsrecht des bisherigen Gesamtversorgungssystems ge-zahlt, das allerdings der H366he nach j344hrlich gestaffelt abgesenkt wird und nach 247 85 Satz 2 VBLS ab dem Jahre 2008 g344nzlich entf344llt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 179. ErgL [Stand Oktober 2002] Erl. 35.1). F374r einen - wie hier - Sterbefall im Jahre 2006 wird ein Sterbegeld in H366he von 600 200 erbracht, das auch der Kl344ger als eingetragener Lebenspartner verlangen kann. 10 Nach der Regelung des 247 85 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 58 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F. ist ein Sterbegeld zwar ausdr374cklich nur f374r den 374berlebenden Ehegatten, nicht auch f374r den eingetragenen Lebenspart-ner vorgesehen. Die Regelung f374hrt aber zu einer Ungleichbehandlung, die entsprechend den Erw344gungen des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Beschluss vom 7. Juli 2009 (aaO Tz. 77 ff.) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verst366337t. Dieser Versto337 hat - wie bei der Hinterbliebenenren- 11 - 8 - te nach 247 38 VBLS - zur Folge, dass die genannte Regelung zum Ster-begeld mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Le-benspartner Anwendung findet. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) ergibt sich, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f374r Arbeitnehmer des 366ffentli-chen Dienstes, die bei der Beklagten zusatzversichert sind, ab dem Jah-re 2005 gleich zu behandeln sind. Das betrifft neben der Hinterbliebe-nenrente auch das - in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorge-sehene - Sterbegeld. Daf374r, dass eine Gleichstellung auch insoweit mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang steht, spricht die im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 1 des 334ber-arbeitungsgesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 eingef374gte Re-gelung des 247 63 Abs. 1 a SGB VII, die die Anwendbarkeit der f374r Ehegat-ten geltenden Vorschriften 374ber die Hinterbliebenenleistungen, zu denen auch ein Sterbegeld geh366rt (vgl. 247 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII), auf eingetragene Lebenspartner erstreckt. 12 - 9 - 13 b) Da die Zahlung von Sterbegeld unabh344ngig davon ist, ob die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Versicherten bereits ein Jahr bestanden hat, kann 374ber diesen selbst344ndigen Anspruch durch das Revisionsgericht selbst entschieden werden (247 563 Abs. 3 ZPO). Im 334b-rigen ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 C 265/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2008 - 6 S 22/07 -
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