BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 16/10 vom 2 9 . Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmö ller a m 29. Dezember 2011 beschlossen : Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 9. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückg e- wiesen. Gründe : Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht b egründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidun gserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und in den v o n der Anhörungs rüge aufgegriffenen Punkten nicht für durchgreifend erachtet. Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen . Jedoch ist es nicht erforde rlic h, alle Einzelpunkte des Partei vortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dazu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: 1 2 3 - 3 - 1. Soweit die Klägerin zur fehlenden Schutzpflicht der Beklagten im Hinblick auf ein Fehlverhal ten der A . GmbH (Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 16/10, juris Rn. 21) eine Auseinandersetzung mit Ziff. 11.5 des Versi cherungsvertrages vermisst, wurde in den Urteils - gründen ausdrücklich ausgeführ t, dass weder dem Versicherungs vertrag noc h der Versicherungsbestätigung besondere Schutzpflichten der Be - klagten gegenüber den Versicherten zu entnehmen sind. 2. Entgegen der Au f fassung der Klägerin h at der Senat den von ihr geltend g emachten deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Bekl agten wegen Versicherungsschutzes trotz behaupteter Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei der A . GmbH hinsichtlich aller Hand - lungsalternativen behandelt. Bei e iner Prüfung allein des Unterlassens wäre im Urteil § 13 StGB in die Normenkette "§§ 246 , 263, 266, 2 7 StGB" aufgenommen worden (Senatsurteil vom 9. November 2011, juris Rn. 22). Die Urteilsgründe setzen sich ausdrücklich mit dem Revisions - vorbringen auseinander, dass die Beklagten trotz weitergehender Kenntnis mit dem Werttransportunternehme n " einen Versicherungsver - trag unterhal ten haben" (Revisionsbegründung vom 15. September 2010, S . 5 Mitte). 3. Die Ausführungen des Senats zur Unwirksamkeit des Aus - schlusses eines Anfechtung s rechts der Beklagten (Senatsurteil vom 9. November 2011, ju ris Rn. 45 f.) sind in Ansehung der Argumente der Klägerin erfolgt. Die von ihr aufgezeigten Besonderheiten wie die Re - gressmöglichkeit des Versicherers , d as Bestehen einer Nachhaftungsfrist und die von der Klägerin angenommene Parallel e zur gesetzlichen Wertung in § 143 Abs. 4 VVG waren indes nach Auffassung des Senats 4 5 6 - 4 - nicht geeignet, den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungs - freiheit des Versicherers in Frage zu stellen. Gleiches gilt f ür die Auseinandersetzung mit § 334 BGB. Wendt Felsch H arsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 04.06.2008 - 1 O 66/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2009 - I - 20 U 137/08 -
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