BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 161/05 vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 28. Juni 2006 beschlossen: Der als Gegenvorstellung geltende Antrag des Beklagten auf Herabsetzung des Streitwerts gibt zu einer 304nderung der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 keinen Anlass. Gr374nde: Die Wertfestsetzung richtet sich gem344337 247 3 ZPO nach dem wirt-schaftlichen Interesse des Beklagten anhand der von ihm geltend ge-machten Beteiligung von 1/5 an dem streitgegenst344ndlichen Grundst374ck. Nach seinen eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben war dabei ein Grundst374ckswert von 250.000 200 zugrunde zu legen, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommen insoweit Abschl344ge mit Blick auf die Umsetzung der Entscheidung in der Hauptsache nicht in Betracht. Gleiches gilt f374r die mit der Gegenvorstellung erstmalig angesprochenen - dem vorgeleg-ten Grundbuchauszug nicht einmal zu entnehmenden - Belastungen, zu-mal auch jetzt nicht zu erkennen ist, inwiefern diese den Wert der vom Beklagten beanspruchten Grundst374cksbeteiligung beeinflussen. 1 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 22.10.2004 - 10 O 225/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2005 - 10 U 162/04 -
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