BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VI ZR 161/05 Verk374ndet am: 13. Juni 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hb Dass ein Mietwagenunternehmen dem Gesch344digten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grunds344tzlich nicht f374r die Annahme aus, dem Gesch344digten sei kein wesent-lich g374nstigerer Tarif zug344nglich gewesen. BGH, Vers344umnisurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - LG N374rnberg-F374rth AG N374rnberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 20. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. Juni 2004 geltend. Die volle Haftung des Beklagten f374r den Unfallscha-den steht dem Grunde nach au337er Streit. 1 Der Kl344ger mietete im Zeitraum vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 ein Er-satzfahrzeug an, f374r welches ihm 1.595 200 in Rechnung gestellt wurden. Er ver-langte vom Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten in H366he von brutto 1.465,37 200 (Pauschalmiete 1.225 200 abz374glich 36,75 200 = 3% Eigenersparnis zu-z374glich 75 200 = 50% Haftungsbefreiung zuz374glich 16% Mehrwertsteuer). Hierauf 2 - 3 - zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten 743,50 200. Den Differenzbetrag von 721,87 200 macht der Kl344ger nunmehr geltend. 3 Das Amtsgericht hat den Kl344ger antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt jener seinen Klageabweisungsantrag wei-ter. Entscheidungsgr374nde: 334ber das Rechtsmittel ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu ent-scheiden, weil der Kl344ger trotz ordnungsgem344337er Ladung in der m374ndlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer S344umnisfolge, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). 4 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet zwar die neuere Recht-sprechung des erkennenden Senats zum "Unfallersatztarif" auch auf das Ver-h344ltnis des Gesch344digten zum Sch344diger Anwendung. Auf die Erforderlichkeit des Tarifes komme es jedoch nicht an, weil der Gesch344digte zur 334berzeugung des Gerichts dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass ihm ein wesentlich g374nstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zug344nglich gewesen sei. 5 Die Vermieterfirma habe nur 374ber einen einzigen Tarif verf374gt. Zumindest w344re dem Kl344ger kein anderer Tarif genannt worden, so dass sich die kl344ger-seits unterlassene Nachfrage nach weiteren Tarifen im Ergebnis nicht ausge- 6 - 4 - wirkt habe. Zudem sei dem Kl344ger unstreitig eine Preisliste mit dem in Anspruch genommenen Tarif vorgelegt worden. Auch dies spreche daf374r, dass dem Kl344-ger ein anderer Tarif nicht zug344nglich gewesen sei. Genauso wie bei Preis-schildern auf Waren im Supermarkt oder der Treibstoffpreisanzeige bei Tank-stellen gehe der Durchschnittsb374rger nicht davon aus, an diesen extra ausge-zeichneten Preisen noch etwas "dr374cken" zu k366nnen. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.) kann der Gesch344digte vom Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach 247 249 BGB als erfor-derlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich vern374nftig denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen F344llen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg der 8 - 5 - Schadensbehebung zu w344hlen. Das bedeutet f374r den Bereich der Mietwagen-kosten, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Gesch344digte verst366337t aller-dings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegen374ber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und 344hnliches) einen ge-gen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis bei Unternehmen dieser Art aus be-triebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat grunds344tzlich der bei der Schadensab-rechnung nach 247 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverst344ndigen - zu sch344tzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 23; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 -, jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Senat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umst344nden auch ein pau-schaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Auch ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Pr374fung darauf zu beschr344nken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 -). 9 - 6 - Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfaller-satztarifs offen gelassen hat, ist zu Gunsten des Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit R374cksicht auf die Unfallsitua-tion nicht im geltend gemachten Umfang im Sinne des 247 249 BGB zur Herstel-lung "erforderlich" war. 10 11 2. 334ber das objektiv erforderliche Ma337 hinaus kann der Gesch344digte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den 374berstei-genden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer "(Normal-)Tarif" zug344nglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des 247 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, f374r die der Kl344ger die Beweislast tr344gt. a) F374r die Frage der Zug344nglichkeit ist auf die konkreten Umst344nde des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grunds344tzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere auf die Frage der Er-kennbarkeit der Tarifunterschiede f374r den Gesch344digten darauf an, ob ein ver-n374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem g374nstigeren Tarif gehalten gewesen w344re. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Ange- 12 - 7 - messenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich ins-besondere aus dessen H366he ergeben k366nnen. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zu-sammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Gesch344digte ein Ersatzfahrzeug ben366tigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bed374rfnisse zuge-schnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Sch344digers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt 374berh366hte und nicht durch unfallbeding-te Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. b) Hier sind keine Umst344nde aufgezeigt, aus denen hervorgeht, dass dem Kl344ger kein g374nstigerer Tarif zug344nglich war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht daf374r nicht aus, dass die Vermieterfirma nur 374ber einen einzigen Tarif verf374gte und dem Kl344ger eine Preisliste vorlegte, aus der sich der in Anspruch genommene Tarif ergab. In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif erheblich 374ber den in der sogenannten "Schwacke-Liste" aufgezeigten Tarifen lag und auff344llig hoch war, h344tte es f374r den Kl344ger unter den Umst344nden des Streitfalls nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen dem Unfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein Zeitraum von ca. zwei Wochen liegt und auch keine Anhaltspunkte f374r eine besondere Eilbed374rftigkeit der An-mietung vorliegen, die gegen eine Erkundigungspflicht bez374glich g374nstigerer Tarife bzw. Anbieter sprechen k366nnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Unter diesen Umst344nden reicht allein der Hinweis darauf, dass der konkrete Vermieter keinen anderen Tarif angeboten hat, nicht aus, um anzunehmen, 13 - 8 - dass dem Kl344ger ein wesentlich g374nstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zug344nglich war. III. 14 Deshalb wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Senat ent-wickelten Grunds344tze zu pr374fen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatz-tarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 34 C 9948/04 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 20.07.2005 - 8 S 3757/05 -
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