BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 161/05 vom 17. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle vom 15. August 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Einwendungen vom 1. M344rz 2008 und 26. September 2008 gegen das am 28. Juni 2006 erteilte Rechtskraft-zeugnis sind nicht innerhalb der Notfrist des 247 573 Abs. 1 ZPO erhoben worden. Die - mangels Zustellung oder Verk374ndung des Rechts-kraftvermerks - mit Ablauf von f374nf Monaten seit Erlass oder sp344testens Bekanntgabe der Entscheidung begin-nende Frist war nach Eintragung des Rechtskraftvermerks auf dem erstinstanzlichen Urteil Bl. 104 d.A. l344ngst abge-laufen; die Frage eines Fristablaufs durch Verwirkung be-darf daher keiner Er366rterung (vgl. Z366ller/Gummer, ZPO 27. Aufl. 247 569 Rdn. 4; Z366ller/Vollkommer aaO 247 329 Rdn. 6, 8, 27; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 569 Rdn. 4). Auch der Beklagte macht nicht geltend, dass er diese Not-frist - mangels Fristbeginn - dennoch eingehalten habe. Der von ihm lediglich gezogene Vergleich zu 247 732 ZPO - 3 - greift nicht. Die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle unterliegen als Annex des Erkenntnisver-fahrens nicht den Regelungen f374r Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung (vgl. M374nchKomm-ZPO/Kr374ger, 2. Aufl. 247 706 Rdn. 9 m.N.). Auf die mit 247 573 Abs. 1 ZPO eingef374hrte Befristung des Rechtsbehelfs gegen Rechts-kraftzeugnisse - im Gegensatz zur unbefristeten Erinne-rung des 247 576 ZPO a.F. - k366nnen die Erw344gungen des Beklagten bereits aus diesem Grunde keinen Einfluss ha-ben. Der gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses f374r den Antragsgegner allein statthafte Rechtsbehelf der be-fristeten Erinnerung war somit bereits nicht mehr zul344ssig. - 4 - Schon deswegen kommt es auf alles Weitere nicht an. Die Einwendungen des Beklagten w344ren allerdings auch mit Blick darauf, dass das Rechtskraftzeugnis lediglich die formelle Rechtskraft bescheinigt und keinerlei Auswirkun-gen auf die materielle Rechtslage hat, nicht begr374ndet. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 22.10.2004 - 10 O 225/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2005 - 10 U 162/04 -
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