BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 161/06 Verk374ndet am: 12. Juni 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hb Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - LG Halle AG Wei337enfels - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2007 am 12. Juni 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. 1 Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Kl344gerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 ge-f374hrten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW. 2 Die Kl344gerin mietete f374r die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen. 3 - 3 - Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwi-schen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 200 brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 200 als ersatzf344higen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus. Mit der Klage hat die Kl344gerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 200 zugesprochen hat. Hinsichtlich der zus344tzlich begehrten Mietwagenkosten in H366he von 908,48 200 hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zur374ckge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344-gerin ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestell-ten Mietwagenkosten keinen gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforder-lichen und damit ersatzf344higen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien Mietwagenkosten f374r ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Be-reich der allgemeinen markt374blichen Mietpreise hielten. W374rden - wie hier - kei-ne Vergleichsangebote eingeholt, k366nne der Gesch344digte darlegen und ggf. beweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Markt374blichen be-wege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Markt- 5 - 4 - 374blichkeit m374sse sich an den durchschnittlichen "Normaltarifen" orientieren, wenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ge-m344337 247 254 BGB ordnungsgem344337e Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die ge-w366hnlichen Mietwagenkosten nach "Normaltarifen" erheblich 374berstiegen, stell-ten grunds344tzlich keine gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzf344hige Scha-densposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzf344hig sein k366nne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegen-374ber dem Normaltarif h366heren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfer-tigten. Wenn demnach ein markt374blicher Mietpreis als ersatzf344higer Schaden anzusehen sei, k366nne das Gericht nach 247 287 ZPO die erforderlichen Mietwa-genkosten sch344tzen. Daf374r biete das so genannte "gewichtete Mittel" der "Schwacke-Mietpreisliste" eine geeignete Orientierungshilfe. 6 Vorliegend ergebe sich unter Ber374cksichtigung der unbestrittenen Darle-gungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwa-genklasse des kl344gerischen Fahrzeugs f374r den fraglichen Zeitraum im 366rtlichen Bereich zu einem Durchschnittspreis von 343 200 h344tte angemietet werden k366n-nen, und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 200 zugestanden wor-den seien, kein Anhaltspunkt daf374r, dass der Kl344gerin dar374ber hinaus weitere Mietwagenkosten zustehen k366nnten. 7 - 5 - II. 8 Das Berufungsurteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Gesch344digte vom Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach 247 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich vern374nftig denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirt-schaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Das bedeutet f374r den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Ge-sch344digte verst366337t allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmie-tet, der gegen374ber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunter-nehmen u.344.) einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, - 6 - weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Un-fallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind. 10 Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach 247 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter f374r die Pr374fung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverst344ndigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Pr374fung darauf beschr344nken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfall-gesch344digte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umst344nden auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Aus-374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Gesch344digten - ggf. mit sachver-st344ndiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO). Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtspre-chung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverst344ndigen Beratung, son-dern st374tzen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschlie337en vermag. 11 - 7 - Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grund-s344tzlich notwendige Pr374fung der Erforderlichkeit eines h366heren Unfallersatzta-rifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten ge-m344337 247 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der "Schwacke-Mietpreisliste" gesch344tzt hat, macht dies eine Pr374fung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Sch344tzung ist es n344mlich entge-gen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfaller-satztarif grunds344tzlich nicht ersatzf344hig ist und Mietwagenkosten nur im Rah-men der nach dem "Normaltarif" zu bemessenden markt374blichen Mietwagen-kosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht ber374cksichtigt, dass m366glicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzu-billigen ist. Daher hat es seiner Sch344tzung einen Ausgangspunkt zugrunde ge-legt, der einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht standh344lt. 12 2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher ge-troffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben. 13 Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak-toren erforderlich im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Gesch344digten ein g374nstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zug344nglich war, so dass ihm eine kosten-g374nstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem344337 247 254 BGB oblie-genden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsur-teile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur 334berzeugung des Tatrichters fest- 14 - 8 - steht, dass dem Gesch344digten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den kon-kreten Umst344nden nicht zug344nglich gewesen ist, denn der Gesch344digte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" 374bersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erh366hung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt w344re (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). F374r die Frage, ob dem Gesch344digten ein wesent-lich g374nstigerer Tarif ohne weiteres zug344nglich war, ist auf die konkreten Um-st344nde des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Fest-stellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausf374hrt, die Kl344gerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich markt374blicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 200 374ber-stiegen, bezieht sich auch dies nur auf den "Normaltarif". - 9 - III. 15 Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die bisher nicht getroffenen Fest-stellungen nachholen kann. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Wei337enfels, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 C 692/05 - LG Halle, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 S 20/06 -
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