BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 161/08 vom 27. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Der Wert des Beschwerdegegenstandes betr344gt 11.562,77 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat von der Beklagten die Beseitigung von Baum344ngeln ver-langt. Hinsichtlich folgender Antr344ge hatte ihre insoweit bereits erstinstanzlich abgewiesene Klage auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg: 1 "a) Austausch s344mtlicher scharfer B366gen in Fallleitungen; b) Austausch der Fallleitungen im Anschluss an die Sammelleitung im Kellergescho337 ohne Beruhigungsb366gen und Schaffung des erforderli-chen Gef344lles aller Sammelleitungen." Diese Klageantr344ge will die Kl344gerin mit der durch die Nichtzulassungs-beschwerde erstrebten Revision weiterverfolgen. Darin liegt der gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO f374r die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ma337gebli-che Wert des Beschwerdegegenstandes (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720), den der Rechtsbeschwerdef374hrer darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen muss; einer gerichtlichen Wertermittlung bedarf es insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, 2 - 3 - NJW 2002, 3180). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer betr344gt hier 11.562,77 200. II. 3 1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach den sich aus den Vorschriften der 247247 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grunds344tzen (BGH, Be-schluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04, nach juris; Beschluss vom 2. M344rz 2009 - II ZR 59/08, nach juris), hinsichtlich des in Rede stehenden M344ngelbeseitigungsverlangens der Kl344gerin also gem344337 247 3 Halbs. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu ermitteln. Er entspricht den (voraussichtlichen) Kosten f374r die Beseitigung der geltend gemachten M344ngel (BGH, Urteil vom 26. Sep-tember 1985 - VII ZR 332/84, NJW 1986, 1110 - zur Beschwer), bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der m374ndlichen Berufungsverhandlung (BGH, Be-schluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343). 2. Diese Kosten betragen 11.562,77 200. Dabei geht der Senat aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Gesch344ftsf374hrers G. der Kl344gerin vom 25. Februar 2009 davon aus, dass 23 "scharfe B366gen" vorhanden sind, die nach dem Begehren der Kl344gerin gegen Beruhigungsb366gen ausgetauscht wer-den sollen. Das Vorhandensein weiterer B366gen ist nicht glaubhaft gemacht und beruht lediglich auf Vermutungen der Kl344gerin. Ohne Belang ist, dass ihr zu einem weiteren Vortrag die Fachpl344ne fehlen m366gen und diese m366glicherweise von der Beklagten zu liefern w344ren. Die B366gen stellen die Verbindung zwischen den Fallleitungen und den Sammelleitungen im Keller der vier H344user dar. Die Beklagte tr344gt unwidersprochen vor, dass in jedem Haus h366chstens zwei Sam-melleitungen verlegt sind; insgesamt sind also acht Sammelleitungen betroffen. Nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen in seinem schriftlichen Erg344n- 4 - 4 - zungsgutachten vom 27. Juli 1998 kostet ein Beruhigungsbogen 100 DM (51,13 200). Dar374ber hinaus sollen die Sammelleitungen im Bereich der An-schlussstellen zu den Fallleitungen mit 45260-B366gen versehen werden, die je 30 DM (15,34 200) kosten. F374r die Montage hat der Sachverst344ndige pro Sammel-leitung 10 Obermonteurstunden zu je 80 DM (40,90 200) und 5 Hilfskraftstunden zu je 70 DM (35,79 200) veranschlagt. Das ergibt folgende Berechnung: - 23 Beruhigungsb366gen zu je (100 DM) 51,13 200 1.175,99 200 - 8 B366gen 45260 zu je (30 DM) 15,34 200 122,72 200 - Montage: (10 x 40,90 200) + (5 x 35,79 200) = 587,95 200 x 8 4.703,60 200 Insgesamt: 6.002,31 200 Allerdings beruht die Aufwandsermittlung des Sachverst344ndigen auf dem Preisstand 1998. Ma337geblich ist das Preisniveau im Juni 2008 (Schluss der m374ndlichen Verhandlung). Geht man zugunsten der Kl344gerin von einer deutlich 374ber den vom Statistischen Bundesamt f374r den fraglichen Zeitraum ermittelten allgemeinen Preissteigerungsraten (insgesamt 16,1 %) liegenden Teuerungsra-te von 20 % aus und beaufschlagt man die vom Sachverst344ndigen kalkulierten Kosten zudem mit weiteren 300 200 f374r Kleinmaterial und Unvorhergesehenes, so betragen die Kosten f374r die Beseitigung der M344ngel gem344337 Ziffer 3. a) des Kla-geantrages 7.562,77 200 (6.002,31 200 + 300 200 + 1.260,46 200). 5 Hinzu kommt der vom Sachverst344ndigen nicht kalkulierte Aufwand f374r ei-ne tiefere Anbringung der Sammelleitungen, die dabei zugleich mit dem vom Sachverst344ndigen f374r erforderlich erachteten Gef344lle verlegt werden k366nnten. Dadurch w344re dem M344ngelbeseitigungsverlangen der Kl344gerin gem344337 ihrem Klageantrag zu Ziffer 3. b) gen374ge getan. F374r die hierdurch entstehenden Kos-ten legen beide Parteien den im Berufungsverfahren als Gegenstandswert fest- 6 - 5 - gelegten Betrag von 4.000 200 zugrunde. Das ergibt M344ngelbeseitigungskosten von insgesamt 11.562,77 200. 7 3. Einen h366heren Wert des Beschwerdegegenstandes hat die Kl344gerin nicht glaubhaft gemacht. Der hierzu vorgelegte Kostenvoranschlag 374ber 27.019,01 200 ist nicht geeignet, die auf den Feststellungen eines Sachverst344ndi-gen beruhende Ermittlung der M344ngelbeseitigungskosten in Zweifel zu ziehen. Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.11.2003 - 4 O 518/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.07.2008 - 22 U 5/04 -
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