Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 161/08 vom 24. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Erforderlichkeit der Zubilligung einer Geldentsch344digung ist stets unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 298, 306 f. m.w.N.). Eine Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteil des KG (ZUM-RD 2004, 10) besteht nicht. Dem Urteil des KG liegt der Sonderfall zugrunde, dass eine Jugendliche durch eine Vielzahl von Bildver366ffentlichungen mit Textbeitr344gen, gegen ihren Willen zu einer Person des 366ffentlichen Lebens aufgebaut werden sollte. Das KG hat wegen der betreffenden Bild- und Textbeitr344ge eine Geldentsch344digung f374r erforderlich erachtet. Vorliegend beanstandet der Kl344ger in erster Linie die Wortberichterstattung. Anders als in dem vom KG entschiedenen Fall ergibt sich die Rechtswidrigkeit der vom Kl344ger angegriffenen Bildver366ffentlichungen allein aus dem jeweiligen Begleittext. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000,00 200 M374ller Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 324 O 122/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 7 U 100/07 -
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