BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 161/08 vom 12. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. M344rz 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-lin vom 17. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Hellh366rig-keit eines gebrauchten Hauses keinen Sachmangel darstellt, wenn keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und kein Baufehler vorliegt, ist nicht zu beanstanden (vgl. zum alten Recht: Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, 1674). Ob und wann ein Verk344ufer, der wei337, dass sein Haus hell-h366rig ist, damit rechnet, dass dies auf einem Baufehler beruht, und deshalb verpflichtet ist, einem Kaufinteressenten die Schall-schutzdefizite ungefragt zu offenbaren, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 240.042,20 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2006 - 23 O 158/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2008 - 22 U 200/06 -
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