BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 161/09 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen, soweit sich diese gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem Hauptantrag richtet. Im 334brigen wird das Berufungsurteil aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtstreit zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betr344gt 100.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist die Ehefrau von G. A. , der im Jahr 2003 den Zirkus A. betrieb. Im Januar 2003 schloss die Beklagte mit 204B. R. , Circus G. A. 223 einen Mietvertrag 374ber eine Grundst374cksfl344che, auf der der Zirkus Quartier nahm. Da es in der Folgezeit zu erheblichen Mietzins-r374ckst344nden kam, vereinbarten die Parteien des Mietvertrages am 20. Novem- 1 - 3 - ber 2003 ein Pfandrecht an verschiedenen in einem Faxschreiben n344her be-zeichneten Gegenst344nden. Zu diesen geh366rte u.a. ein Salonwagen. 2 Im Juli 2004 wurden auf Antrag der Beklagten von dem zust344ndigen Ge-richtsvollzieher drei Zirkus-, ein Pack- sowie der Salonwagen versteigert. Der Erl366s betrug vor Abzug der Verfahrenskosten 8.500 200. Die Kl344gerin behauptet, Eigent374merin des von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Salonwagens zu sein, der einen Wert von wenigstens 50.000 200 gehabt habe und in dessen Inne-ren sich Gegenst344nde mit einem Gesamtwert von ebenfalls 50.000 200 befunden h344tten. Die Beklagte habe w344hrend einer kurzen Abwesenheit des Zirkusper-sonals den Salonwagen nebst Inhalt an sich gebracht. In erster Linie gest374tzt auf die nach ihrer Auffassung unberechtigte Versteigerung des Salonwagens und hilfsweise auf die von ihr behauptete Entwendung der in dem Wagen be-findlichen Gegenst344nde, verlangt die Kl344gerin von der Beklagten 50.000 200 nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage lediglich in H366he von 3.959,19 200 (Erl366s f374r den Salonwagen abz374glich anteiliger Verfahrenskosten) nebst Zinsen stattge-geben. Auf die hiergegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtstreit auf Antrag der Kl344gerin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Es meint, dem Landgericht seien entscheidungs-erhebliche Verfahrensfehler sowohl bei der Entscheidung 374ber den Haupt- als auch bei der 374ber den Hilfsantrag unterlaufen. Die Revision hat das Oberlan-desgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbe-schwerde der Beklagten, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt. 3 - 4 - II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg. 5 1. Unbegr374ndet ist sie, soweit sich die Beklagte gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem Hauptantrag wendet. Die geltend gemachten Zulassungsgr374nde greifen nicht durch. Die Rechtssache wirft insoweit weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 2. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde begr374ndet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem Hilfsantrag richtet. 6 a) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Rechtsmittelgericht im Falle der Aufhebung und Zur374ckverweisung wegen des Hauptantrages zudem 374ber das Rechtsmittel wegen des Hilfsantrages befinden muss (vgl. BGHZ 120, 96 ff.; ebenso M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 528 Rdn. 42); die Stattgabe oder Abweisung der auf einen Hilfsantrag gest374tzten Klage steht lediglich unter der aufl366senden Bedingung, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (vgl. BGHZ 106, 219, 221; 112, 229, 232). 7 b) Mit Blick auf den Hilfsantrag steht das Berufungsgericht auf dem Standpunkt, die Entwendung der in dem Salonwagen befindlichen Gegenst344n-de durch die Beklagte stehe fest. Die diesbez374gliche Behauptung der Kl344gerin sei von der Beklagten nur 204v366llig substanzlos223 bestritten worden, so dass das kl344gerische Vorbringen als zugestanden gelte. Die Beschwerde r374gt zu Recht, 8 - 5 - dass diese Rechtsanwendung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies f374hrt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverwei-sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (247 544 Abs. 7 ZPO). 9 Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Ge-richt dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Pr344klusi-onsvorschriften, liegt ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann vor, wenn die Verneinung einer ausreichenden Substantiierung offenkundig unrich-tig ist (Senat, Beschl. v. 12. Juni 2008, V ZR 221/07, WM 2008, 2068; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 1565). So liegt es hier. Die darlegungs- und beweispflichtige Kl344gerin hat sich im Wesentlichen auf die wenig konkrete Behauptung beschr344nkt, die Beklagte habe den Salon-wagen gewaltsam ge366ffnet und die im Einzelnen beschriebenen Gegenst344nde an sich gebracht. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass es nicht Sa-che der Beklagten war, den vagen Vorw374rfen der Kl344gerin mit konkretem Bestreiten zu begegnen. Sie h344tte sich danach auf Bestreiten mit Nichtwissen beschr344nken d374rfen (247 138 Abs. 4 ZPO). Besondere Umst344nde, die eine andere Beurteilung nahe legen k366nnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es nach Lage der Dinge nur die Beklag-te gewesen sein kann, die die Gegenst344nde an sich gebracht hat, ein Zugriff Dritter also auszuschlie337en ist. Aber auch hiervon abgesehen kann das Bestrei-ten der Beklagten zudem deshalb nicht als substanzlos qualifiziert werden, weil die Beklagte 226 worauf die Beschwerde zutreffend verweist 226 nicht nur der Be-hauptung der Kl344gerin entgegen getreten ist, sondern dar374ber hinaus vorgetra-gen hat, sie habe den Wagen zum ersten und zum letzten Mal am Tage vor dem Pfandverkauf betreten und diesen dabei unverschlossen und verw374stet 10 - 6 - vorgefunden (Schrifts344tze vom 20. August 2008 und vom 5. Mai 2009). Das Oberlandesgericht wird daher erneut Feststellungen zu der Behauptung der Kl344gerin zu treffen haben. III. 11 Die Erw344gungen der Vorinstanzen zu dem Hauptantrag geben Veranlas-sung zu dem Hinweis, dass gerade bei Nichtbestehen eines Pfandrechts ein Anspruch der Kl344gerin zumindest auf den Versteigerungserl366s in Betracht kommt (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Dem Wert des Salonwagens kommt bereicherungsrechtlich dagegen keine Bedeutung zu. Dies ist dem Berufungs-gericht offenbar aus dem Blick geraten, jedoch nicht von der Kl344gerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden. Da die von dem Berufungsge-richt ausgesprochene Aufhebung und Zur374ckverweisung jedoch nicht auf dieser materiellrechtlichen Erw344gung beruht, sondern auf dem von ihm angenomme- - 7 - nen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG, ist das Landgericht nicht gehindert, der Klage ggf. unter dem Blickwinkel der Eingriffskondiktion erneut teilweise statt-zugeben. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 O 168/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.07.2009 - I-13 U 26/09 -
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