BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 16/ 11 vom 15. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig ve r- wor fen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.757 Gründe : 1. Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Die Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der W ert der geltend zu m a- chenden Beschwer 20.000 igt. Sie stützt sich auf Beträge, die der Kl ä- ger für die Versorgung des gesamten Anwesens mit Heizung, Strom und Wa s- ser genannt und die sie selbst unter anderem mit dem Hinweis bestritten hatte, die Kosten überstiegen mit 960 m- te Mehrfamilienhaus. Nachvollziehbare Belege hat die Beklagte nicht vorgelegt. 1 - 3 - 2 . Die Kostenents cheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Linz a. Rhein, Entscheidung vom 21.08.2009 - 2 C 740/08 - LG Koblenz, Entscheidung vom 09.12.2010 - 14 S 191/09 - 2
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