BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 161/10 Verkündet am: 31. Mai 2011 Holmes, Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 31. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rev ision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die in München wohnhafte Klägerin nimmt die Beklagten, Aktiengesel l- schaften mit Sitz in Zürich, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verm ö- gensverwaltungsverträgen und einem Hedgefondsgeschäft auf Schadense r satz in A n spruch. Die Beklagte zu 1 und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 (nac h- folgend: Beklagte zu 2) boten die Verwaltung fremder Vermögen gegen Entgelt an. Die Beklagte zu 3 legte den Fonds "P. Focus Hedge 125% " (nac h folgend: Focus Fonds) auf, dessen Laufzeitende auf Dezember 2013 bestimmt ist. Mit 1 2 - 3 - Vertrag vom 24. Februar 2003 beauftragte sie die Beklagte zu 1 mit dem Ve r- trieb ihrer Produkte. Die Beklagte zu 4 ist eine Schweizer Bank. Keine der B e- klagten verfügt e über eine Erlaubnis nach § 32 Kreditweseng e setz. Die Klägerin war von ihrem langjährigen Vermögensberater S. auf die von der Beklagten zu 1 angebotene Vermögensverwaltung und den von der Bekla g ten zu 3 aufgelegten Fonds hingewiesen worden. Am 26. Augu st 2004 bevol l mächtigte sie die Beklagte zu 1, sie gegenüber der Beklagten zu 4 bei der Verwaltung ihrer dort deponierten Vermögenswerte zu vertreten. Zugleich u n- terzeichnete sie einen "Letter of Intent", in dem sie "unwiderruflich" "Focus N o- tes 125%" "zei chnete", den zur Investition überwiesenen Betrag mit ca. 66.000 a- tegie beauftragte und ihr die "aktive Vermögensverwaltung" übertrug. Die B e- klagte zu 4 übersandte der Klägerin daraufhin pe r Post einen Konto - und D e- potführungsvertrag, den die Klägerin in München unterschrieb und an die B e- klagte zu 4 zurücksandte. Diese unterzeichnete den Vertrag am 11. Oktober 2004 in Z ü rich. Die Beklagte zu 1 zeichnete in der Folge für die Klägerin Beteil igungen an dem genannten Fonds, nachdem diese insgesamt 65.000 bei der Beklagten zu 4 eingezahlt hatte. Zusätzlich gewährte die Beklagte zu 4 der Klägerin einen Kredit in Höhe von 139.000 n- teile. Im November 2005 kündigte die Klägerin den Vermögensverwaltung s- vertrag mit der Beklagten zu 1. Sie übertrug der Beklagten zu 2 die Verwaltung ihres Depots bei der Beklagten zu 4 und bevol l mächtigte sie entsprechend. Die hierfür notwendigen Formulare hatte die B e klagte zu 2 der Klägerin per Post 3 4 5 - 4 - nach München übersandt, wo die Klägerin sie am 23. November 2005 unte r- zeichnete und an die Beklagte zu 2 zurücksandte. Die Verträge mit der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 4 enthielten jeweils Klauseln, wonach alle Rechtsbeziehungen mit der Klägerin dem Schweizer Recht unterstehen und E rfüllungsort ebenso wie ausschließlicher Gerichtsstand Zürich sein sollten. Am 5. Juli 2007 kündigte die Klägerin ihre Beteiligung. Ihr wurde ein B e- trag in Höhe von 22.814,16 Kreditwesengesetz, verschwiegen e Rückvergütungen und Prospekthaftung g e- stützten Kl a ge macht sie die Differenz zum Anlagebetrag in Höhe von 65.000 d.h. 42.155,84 l tend. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 im Wesentlichen antrags gemäß verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig und die Klage g e- gen die Beklagten zu 3 und 4 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses U r- teil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Nachdem über das Vermög en der Beklagten zu 1 das Konkursverfahren eröf f- net worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Tei l- urteil zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagt en zu 2 bis 4 we i ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Klagen gegen die Beklagten zu 2 bis 4 für nicht zulässig, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte 6 7 8 9 - 5 - nicht gegeben sei. Die Klagen seien - ihre Zulässigkeit un terstellt - aber auch unb e gründet. 1. Für die Klage gegen die Beklagte zu 2 könne sich die Klägerin nicht auf einen deliktischen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinko m mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LugÜ I) berufen. Dieser Gerichtsstand setze voraus, dass das schäd i- gende Ereignis in Deutschland eing e treten sei oder dort einzutreten drohe. Bei Abschluss des Vertrag s mit der Beklagten zu 2 habe sich das angeblich g e- schädigte Vermögen jedoch bereits bei der Beklagten zu 4 in der Schweiz b e- funden. Jedenfalls aber sei der deliktische Gerichtsstand wirksam derogiert. Der Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossene n Gerichtsstandsve r- einbarung stehe das Derogationsverbot in Verbrauchersachen gemäß Art. 15 LugÜ I nicht entgegen. Dem Vertragsschluss sei keine Werbung und kein au s- drückliches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I v o rausgegangen. Die Zusendung des Vertragsformulars sei lediglich als Aufforderung zur Abg a- be eines Vertragsangebots anzusehen, was für die Annahme von Werbema ß- nahmen im Sinne der genannten Bestimmung nicht g e nüge. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass der Vermögensberater de r Klägerin, der ihrem Lager zuzurechnen sei, aktiv nach einem neuen Ve r mögensverwalter gesucht und sich zu diesem Zweck an die Beklagte zu 2 gewandt habe. Jedenfalls aber gelte das Derogationsverbot des Art. 15 LugÜ I nicht für die auf deliktische A n- spruch sgrundlagen gestützte Klage gegen die B e klagte zu 2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei auch unbegründet. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die Beklagte zu 2 für eine vor ihrem Eintreten getroffene Anl a geentscheidung haften solle . 10 11 - 6 - 2. Für die Klage gegen die Beklagte zu 3 sei die internationale Zustä n- digkeit der deutschen Gerichte ebenfalls nicht gegeben. Der deliktische G e- richtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I komme nicht in Betracht, da der Schaden s- ort in der Schweiz gelegen sei. Die Klage wäre auch unb e gründet. Die Beklag t e zu 3 habe einer Erlaubnis nach § 32 KWG nicht bedurft, da sie keine Tätigkeit in Deutschland entfaltet h a be. Für etwaige Prospekthaftungsansprüche, die als vertragliche Ansprüche anzusehen seien, fehle ein deu tscher Gerichtsstand, weil der Vermögensber a ter der Klägerin in die Schweiz gereist sei und ihm der Prospekt dort hätte übergeben werden müssen. Ansprüche aus Prospektha f- tung habe die Klägerin auch erst in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz geltend gem acht, so dass ihr Vorbringen gemäß § 296a ZPO nicht zu berüc k- sichtigen sei. Etwaige vertragliche Aufklärungspflichten seien in der Schweiz zu erfüllen gewesen, so dass für diesbezügliche Schadensersatzansprüche die dortigen Gerichte zuständig seien. Abgese hen davon sei das Vorbringen der Klägerin durch die Einwendung der Beklagten zu 4 im Parallelverfahren entkrä f- tet worden, bei den Zahlungen an die Beklagte zu 1 habe es sich nicht um Rückvergütungen sondern um das Entgelt für deren Verwaltungstätigkeit g e- h andelt. Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung durch Verschweigen der aus der Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs resultierenden Risiken bestü n- den ebenfalls nicht, weil die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben sei, dass die Beklagte zu 3 von di eser Gestaltung gewusst habe. 3. Auch für die Klage gegen die Beklagte zu 4 sei die internationale Z u- ständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Der Wirksamkeit der g e- schlossenen Gerichtsstandsvereinbarung stehe das Derogationsverbot des Art. 15 LugÜ I nicht entgegen, da es gegenüber delikt i schen Ansprüchen nicht gelte. Abgesehen davon würden Verträge zur Finanzierung von Wertpapierkä u- 12 13 14 - 7 - fen von Art. 13 LugÜ I nicht erfasst. Aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ I könne eine Zustä n- digkeit nicht hergeleitet werden, d a es an einem Schadensort in Deutsc h land fehle. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Beklagte zu 4 habe ke i- ne e i genen Aufklärungspflichten verletzt. Umstände, die ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht des Kreditgebers über die Risiken aus der geplanten Kredi t- verwendung nach sich zögen, lägen nicht vor. Eine Verpflichtung zur Aufkl ä- rung über Innenprovisionen habe ihr nicht oblegen. Jedenfalls sei das Vorbri n- gen der Klägerin durch die Einwendung der Beklagten zu 4 im Parallelverfahren entkrä f tet worden, bei den Zahlungen an die Beklagte zu 1 habe es sich nicht um Rückvergütungen sondern um das Entgelt für deren Verwaltungstätigkeit gehandelt. Die Tätigkeit der Beklagten zu 4 sei auch nicht nach § 32 KWG e r- lau b nispflichtig gewesen; die unstreitige Versendung der Kreditunterlagen an die Klägerin genüge hierfür nicht. II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die deutschen G e- richte für die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 erhobenen Klagen inte r national zuständig . 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch u n ter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisi onsinstanz zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, WM 2010, 2163 Rn. 8 ), nach dem Überei n- 15 16 17 - 8 - kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtl i cher Entsc heidungen in Zivil - und Handelssachen - geschlossen in Lugano am 16. September 1988 - (LugÜ I) bestimmt. Dieses ist in Deutsc h land am 1. März 1995 und in der Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl. II 1995 S. 221) und findet gemäß Art. 54b Abs. 2 Buchst. a LugÜ I mit Vorrang vor dem nationalen Pr o zessrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 9 ; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., Vorb. EG - Ver - o rdnungen, Rn. 13). Die Regeln über die internationale Zuständigkeit im Übe r- einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vol l- streckung von En t scheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II) sind im Streitfall noch nicht anwendbar, da die Kl a ge erhoben wurde, bevor dieses Übereinkommen am 1. Januar 2010 für die Eur o päische Gemeinschaft in Kraft trat (BGBl. I 2009 S. 2862; Art. 63 Abs. 1 LugÜ II). Die Auslegung des Lugano Übereinkommens I obliegt den deutsche n Gerichten. Eine Auslegungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs b e- steht nicht ( vgl. Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 9; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, WM 2010, 2163 Rn. 10; EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - C - 1/03 - Slg. 2006 I, 1145, Rn. 19). Es ge l ten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Ausl e gung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vol l- streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssac hen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer mö g- lichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen beider Abkommen ve r pflichtet haben (vgl. Präambel und Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Au s- legung des Übereinko mmens; Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO; EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - C - 1/03 - aaO; BAG, U r- teil vom 20. August 2003 - 5 AZR 45/03, NZA 2004, 58, 61). Dabei ist zu b e- 18 - 9 - ac h ten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsä tzlich aut o- nom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, w o- bei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Überei n kommens in allen Vertragssta aten zu gewährlei s ten (vgl. Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO, Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 13; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C - 96/00, Slg. 2002 S. I - 6367, Ga b riel, Rn. 37; vom 20. Januar 200 5 - Rs. C - 27/02, Slg. 2005 S. I - 499, Engler, Rn. 33). 2. Für das von der Klägerin in der Revisionsinstanz gegen die Beklagte zu 2 allein weiterverfolgte Schadensersatzbegehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deu t schen Gerichte aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I (Zuständigkeit für Ve r- brauchers a chen). a) Der Anwendung dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass die Parteien in dem zwischen ihnen zustande gekommenen Vermögensverwa l- tungsvertrag als ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vereinbart haben. Denn gemäß Art. 15 LugÜ I kann von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchers a chen im Wege der Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der E ntstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbra u cher lediglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte des Staates für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Ve r- tragsa b schlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen A ufenthalt haben. Diese Vorau s setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. b) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I kann ein Ve r- braucher eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstlei s- 19 20 21 - 10 - tung vor den Gerichten des Vertragsst aates erheben, in dessen Hoheitsg e biet er seinen Wohnsitz hat, sofern dem Vertragsabschluss in diesem Staat ein ausdrückl i ches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschlu ss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlu n gen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b). Unter einem Verbraucher ist dabei gemäß Art. 13 Abs. 1 L u gÜ I eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewe r b lichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. aa) Die Klägerin hat den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bekla g- ten zu 2 als Verbraucherin im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I abg e- schlossen. D er Vertrag diente der Anlage und Verwaltung ihres privaten Ve r- mögens und kann deshalb nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerec h net werden. bb) Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu quali fizieren. Art. 13 Abs. 1 LugÜ erfasst nur solche Vertr ä ge, in denen die Parteien synallagmatische Verpflichtungen eingegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; Geimer in Ge i mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrec ht, 3. Aufl., Art. 15 Rn. 25 zur i n haltsgleichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 49; vom 20. Januar 2005 , aaO, Engler, Rn. 34). Diese Voraussetzung ist vorliegend e r füllt, da sich die Klägerin z ur Zahlung eines Entgelts für die von der Beklagten zu 2 zu erbringenden Lei s- tungen ve r pflichtet hat. cc) Der Vertrag war auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet. Der Begriff der "Erbringung einer Dienstleistung" in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 L u gÜ I 22 23 24 25 - 11 - ist in Anlehnung an Art. 5 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl. II 1986 S. 810, nachfolgend: EVÜ) weit auszulegen (vgl. Schweizerisches BG, BGE 133 III 295 Ziffer 8.1; BGH, Urteil vom 26. Okt o ber 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C - 96/00 - aaO, Ga b riel, Rn. 42; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, Rn. 45; Senff, Wer ist Verbra u cher im internationalen Zivilprozess?, 2001, S. 258). Er schließt Dienstve rträge, die ke i- ne Arbeitsverträge sind, Werk - und Werklieferungsverträge sowie Geschäft s- besorgungsverhältnisse ein und erfasst damit alle Verträge, in denen dem Ve r- braucher - wie im Streitfall - eine tätigkeitsbezogene Leistung ve r sprochen wird (vgl. BGH, Urteile vom 26. Okt o ber 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 130 f.; vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253). dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die V o- rausse tzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I erfüllt. (1) Die beiden spezifischen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I sollen gewährleisten, dass eine enge Verbindung zw i- schen dem fraglichen Vertrag und dem Staat besteht, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Sie erfassen die Fälle, in denen der U n- ternehmer in Form von Werbung oder Angeboten Schritte unterno m men hat, um seine beweglichen Sachen oder Dienstleistungen in dem Land zu verka u- fen, in dem sich der Verbraucher aufhält (vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EU G VÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Ga b riel, Rn. 41 ff.). (2) Der Begriff "Werbung" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LugÜ I umfasst alle Formen der Werbung in dem Ver tragsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, unabhängig davon, ob sie allgemein verbre i- 26 27 28 - 12 - tet oder unmittelbar an den Empfänger gerichtet wird (vgl. S e nat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 44). Der Begriff "ausdrückliches Angebot" ist nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen. Er setzt kein Ve r tragsangebot gemäß § 145 BGB voraus, sondern erfasst auch eine invitatio ad offerendum ( vgl. Sen at, Urteil vom 5. O k tober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 17; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, Rn. 51; Teuber, Die i n- ternationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigkeiten, S. 36; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäi schen Zivi l- prozessrecht, 2007, S. 153, jeweils mwN.; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Eu G VÜ: vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 52; vom 20. J a nuar 2005, aaO, En g ler, Rn. 36). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht er fo r derlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausg e- gangen ist. Eine solche Voraussetzung sieht Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 L u gÜ I nicht vor. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Ve r- tragsabschluss ein Ang ebot unterbreitet worden ist, ohne danach zu differe n- zieren, auf wessen Veranlassung dies geschehen ist. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I über den Wor t laut hinaus auf die Fälle, in denen der Unternehmer dem Verbrauch er von sich aus ein A n- gebot übermittelt hat, stände im Widerspruch zu dem mit der Vorschrift verfol g- ten Ziel, dem Verbraucher als dem gegenüber seinem beruflich oder g e werblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahr enen Vertragspartner einen angemessenen Schutz zu sichern (vgl. Schlussanträge des G e neralanwalts Darmon vom 27. Oktober 1992, Rs. C - 89/91, Slg. 1993 S. I - 139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 83 ff.; EuGH, U r- teile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 39; vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 39). D er enge Inlandsbezug zwischen dem abgeschlossenen Ve r- 29 - 13 - trag und dem Wohnsitzstaat des Verbra u chers, den die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I gewährleisten sollen, ist auch dann gegeben, wenn dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers abgegebenen Ang e- bot des Unternehmers eine Kontaktaufnahme durch den Verbraucher vorau s- gegangen ist. I m Interesse eines effizienten Verbraucherschutzes erfasst Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I deshalb auch die Fälle, i n denen der Verbraucher die Initiative e r griffen und den Unternehmer um Übersendung eines Angebots oder von Informationsmaterial gebeten hat (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, aaO, A I Art. 15 Rn. 55; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 13 EuGVÜ Rn. 10; Sch losser, FS Steindorff (1990), S. 1379, 1385 f.; aA Hausmann in Wiecz o rek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Anh . I § 40 Art. 13, Rn. 18) . (3) Mit "zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlu n gen" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LugÜ I ist jede schriftliche Recht s- handlung und jeder andere Schritt des Verbrauchers in seinem Woh n sitzstaat gemeint, in denen sein Wille, der Aufforderung des Gewerbetreibe n den Folge zu leisten, zum Ausdruck kommt ( vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159 /09, aaO Rn. 14; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 45). (4) Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I zu bejahen. Durch die Übersendung der Vertra gsu n terlagen nach München hat die Beklagte zu 2 der Klägerin in deren Wohnsitzstaat ein ausdrückliches Angebot im Sinne der genannten Besti m- mung unterbreitet. Dieser Beurteilung steht - wie unter dd) (2 ) ausgeführt - nicht en t gegen, dass der Kontakt zwisch en der Klägerin und der Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Initiative der Klägerin, nä m- lich deren aktive Suche nach einem geeigneten Vermögensberater, zurückz u- führen ist. Mit der Unterzeichnung eines Angebots zum Abschluss des Verm ö- 30 31 - 14 - gensverwaltungsvertrags in München hat die Klägerin auch in ihrem Wohnsit z- staat die von ihrer Seite "zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Recht s- handlungen" vorgenommen. ee) Das von der Klägerin in der Revisionsinstanz allein weiterverfol gte Begehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ist auch als Klage "aus " einem Ve r trag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 24 ff.). Die vom Berufungsg e- richt vorgenommene Einordnung als deliktischer Anspruch im Sinne des Art. 5 Nr. 3 L u gÜ I berücksichtigt nicht, dass di e im Übereinkommen verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind (vgl. Senat, Urte i le vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO, Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, a aO Rn. 13, 24; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C - 96/00, aaO, Gabriel, Rn. 37; vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 33). (1) Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist nicht die Geltendma chung eines vertraglichen A n- spruchs im engeren Sinne erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allg e mein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, U r- teil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009 - Rs. C - 180/06 - Slg. 2009 I - 3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56). Diese Beurteilung wird durch die engl i- sche und französische Spr achfassung des Art. 13 LugÜ I bestätigt, die wesen t- lich umfassender formuliert sind als die deutsche Fassung und in denen es statt "Klagen aus einem Ve r trag" "in proceedings concerning a contract" bzw. "en matière de contrat" heißt. Dies entspricht auch de m Zweck der Besti m- mung, wonach der Verbraucher als der wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartner geschützt werden soll und ihm der En t- 32 33 - 15 - schluss zur gerichtlichen Wahrne h mung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, d ass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Ve r tragspartner seine Niederlassung hat (vgl. zum Brüsseler Abko m men EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - Rs. 89/91 - Slg. 1993 S. I - 139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 18). D a gegen bezieht sich Art. 5 Nr. 3 LugÜ I nur auf alle nicht an einen Vertrag anknüpfenden Klagen, mit denen eine Sch a- denshaftung des Beklagten geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 - Rs. C - 51/97, Slg. 1998 S. I - 6511, Réunion eur o péenne, Rn . 22; vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 33; vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 29; Oberhammer in Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lug a- no - Übereinkommen (LugÜ), 2008, Art. 5 Rn. 20; Rauscher/Leible, Europä i- sches Zivilpr o zessrecht (Bearb. 2001) Art. 5 B rüssel I - VO, Rn. 78). (2) Im Streitfall weist der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG die für die Bejahung des Verbrauchergerichtsstands e r- forderliche enge Verbindung zu dem mit der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Vertrag auf. Die Klägerin nimmt ihren Vertragspartner mit der Begrü n dung auf Ersatz des ihr infolge der vereinbarten Verwaltungstätigkeit angeblich entsta n- denen Vermögensschadens in Anspruch, dass jener den Vertrag aufgrund e i- nes gegen ihn gerichteten gesetzlichen Verb ots nicht habe abschließen dü r fen. Das Klagebegehren kann vom Vertrag nicht getrennt werden. 3. Für die gegen die Beklagte zu 3 erhobene Klage ergibt sich die inte r- nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls aus Art. 18 Satz 1 LugÜ I. a) Nach Art. 18 LugÜ I wird ein Gericht eines Vertragsstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zustä n dig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen, und keine anderweitige ausschließliche 34 35 36 - 16 - Zuständigkeit begründet ist. Von einer Einlassung auf das Verfahren ist ausz u- gehen, wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Ste l- lungnahme e r hebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht al s das erste Verteidigung s vorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 18 EuGVÜ: BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99, NJW - RR 2002, 1357, 1358; EuGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - Rs. C - 150/8 0 - Slg. 1981 S. 1671, Elefanten Schuh, Rn. 15 f.; OLG Düsseldorf, JR 1991, 243, 244; OLG Frankfurt, IPRax 2000, 525; OLG Hamm, RIW 1999, 540; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, A1 Art. 24 Rn. 50 mwN). Vor den deutschen Zivilgerichten ist danach im Gegensatz z u § 39 ZPO keine Einlassung zur Hauptsache erforderlich; zuständigkeitsbegrü n- dend ist bereits eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung (OLG Dü s- seldorf, JR 1991, 243, 244; OLG Frankfurt, IPRax 2000, 525; OLG Hamm, RIW 1999, 540; OLG Rostock, OLGR 200 6, 271, 272 f.; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 24 EuGVO Rn. 3; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 24 EuGVO Rn. 7; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Art. 24 EG - VO Rn. 5; Kropholler/von Hein, Eur o- päisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVO, 9. Au fl., Art. 24 EuGVO Rn. 7, 15). b) Nach diesen Grundsätzen sind die deutschen Gerichte jedenfalls mit Eingang der Klageerwiderung der Beklagten zu 3 zuständig geworden. In di e- ser hat die Beklagte zu 3 Einwendungen in der Sache erhoben, ohne die inte r- nat ionale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beanstanden. Eine a n- derweit i ge ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 16 LugÜ I besteht nicht. Die ers t mals in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erhobene R ü ge vermochte die bereits begründ ete Zuständigkeit nicht zu beseitigen. 37 38 - 17 - 4. Für das von der Klägerin in der Revisionsinstanz gegen die Beklagte zu 4 weiterverfolgte Schadensersatzbegehren aus Verschulden bei Vertrag s- schluss und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ergibt sich die internationa le Zuständigkeit der deu t schen Gerichte aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 4 in den zwischen ihnen zustande gekommenen Verträgen als ausschließl i- chen Gerichtsstand Z ü rich vereinbart haben . Denn die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen gemäß Art. 15 LugÜ I sind nicht gegeben (vgl. dazu die Ausführu n gen unter Ziff. 2. a)). a) Die Klägerin hat sowohl den Konto - und Depotführungs vertrag als auch den Kreditvertrag als Verbraucherin abgeschlossen. Sie handelte au s- schließlich zu privaten Zwecken. Die Verträge dienten der Anlage und Verwa l- tung ihres privaten Vermögens und können deshalb nicht ihrer gewer b lichen oder beruflichen Tätigk eit zugerechnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in Hedgefondsanteile investiert hat und dadurch Gewinn erzielen wol l te. Denn nach der Definition des Verbrauchers in Art. 13 Abs. 1 LugÜ gilt die Bestimmung für alle Verträge, die eine Per son ohne Bezug zu einer gege n- wärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielse t- zung und unabhängig von einer solchen abschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - Rs. C - 150/77, Slg. 1978 S. I - 1431, Bertrand, Rn. 16; Urteil v om 3. Juli 1997 - Rs. C - 269/95, Slg. 1997 S. I - 3767, Benincasa, Rn. 18). Auf das Bestehen oder Fe h len einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon, Rs. C - 89/91, Slg. 1993 S. I - 139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 77; Senff, aaO, S. 259 f.). b) Die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 abgeschlossenen Verträge sind auch als Verträge im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I zu qualifizieren. Sie enthalten synallagmatische Verpflichtungen und sind auf d ie 39 40 - 18 - Erbringung von Dienstleistungen gerichtet. Sowohl in dem auf die Einrichtung und Führung eines Kontos abzielenden Zahlungsdienstrahmenve r trag als auch in dem auf die Verwahrung und Verwaltung der Fondsanteile gerichteten D e- potvertrag (vgl. Einsele, Bank - und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 7) hat die Beklagte zu 4 der Klägerin tätigkeitsbezogene Leistungen gegen Entgelt ve r- sprochen. Es kann dahinstehen, ob auch Kreditverträge als Verträge über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I anz u- sehen sind (verneinend: der Bericht der Kommission Schlosser zu Art. 13 EuGVÜ, ABl. EG vom 5. März 1979, Nr. C 59 Nr. 157; Loacker, Der Verbra u- cherve r trag im internationalen Privatrecht, 2006, S. 122; Martiny in Reithmann/ Martiny , Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rn. 808 jeweils mwN; bej a hend: Hof f mann/Primaczenko, WM 2007, 189, 190 f.; Mankowski, RIW 2006, 321, 322 ff.; Gaudemet - Tallon, Revue critique du droit international privé 2001, S. 143, 146; Kropho l ler/von Hein, aa O Art. 15 Rn. 20; Schlosser, EU - Zivil - prozessrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 7; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 13 EuGVÜ Rn. 7; Cour d´appel de Colmar, ZIP 1999, 1209, 1210 mit Anmerkung Reich; Cour d´appel de Versailles, RIW 1999, 884). Denn Kr e- ditverträge fallen jedenfalls dann unter Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 L u gÜ I, wenn sie zu anderen auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichteten Verträgen in e n- gem Zusammenhang stehen und die Dienstleistungen insg e samt nicht nur als untergeordnete Nebenleistu ngen anzusehen sind (vgl. Schweizerisches Bu n- desgericht, BGE 133 III 295 Ziffer 8.1; vgl. auch BGH, U r teile vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, aaO und vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, aaO, jeweils zu dem auf Art. 5 EVÜ zurüc k gehenden Art. 29 EGBGB). S o verhält es sich im Streitfall. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 zustande gekommene Kreditvertrag war eng mit dem Konto - und Depotfü h rungsvertrag verknüpft, über den die Darlehensgewährung, die Verwendung der Darlehen s- mittel und die Verwal tung der Fondsanteile abgew i ckelt wurde. Die Beklagte - 19 - zu 4 hatte der Klägerin ein "Leistungspaket" zur Verfügung gestellt, in dem dienstvertragliche Pflichten erhebliches Gewicht ha t ten. - 20 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert eine Quali fik a- tion des Kontoführungs - und Depotvertrags und des Kreditvertrags als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I auch nicht daran, dass es sich bei den mit den Kreditmitteln erworbenen Fondsanteilen um Wertpapiere handelte (vgl. zur Rechtsnatur ve rbriefter Fondsanteile: Schweizerisches Bu n desgericht, BGE 132 III 186 S. 193). Das Berufungsgericht ü bersieht, dass vorliegend nicht die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LugÜ I, sondern die des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I in Frage steht. Die Best immungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LugÜ I knüpfen an den Kauf beweglicher Sachen an und erfassen de s- halb den (kreditfinanzierten) Kauf von Wertpapieren nicht (vgl. Kroppholler, aaO, Art. 15 Rn. 17; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6 . Aufl., § 3 Rn. 116; vgl. zu Art. 5 EVÜ: Bericht von Giuliano/Lagarde BT - Drucks . 10/503 S. 55). Dies steht jedoch einer Qualifikation des abgeschlossenen Ko n- toführungs - und Depotvertrags und des damit in engem Zusammenhang st e- henden Kreditvertrags als Ver trag über die Erbringung einer Dienstleistung mit besonderem Inlandsbezug im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht en t- gegen (vgl. Schlussa n träge des Generalanwalts Darmon Rs. C - 89/91, aaO, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 75 ff.; Kroppholler/von Hein, aa O Art. 15 Eu G- VO Rn. 20). c) Auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I sind erfüllt. Durch die Übersendung der Vertragsunterlagen nach Mü n- chen hat die Beklagte zu 4 der Klägerin in deren Wohnsitzstaat ein ausdrückl i- ches Ang ebot im Sinne der genannten Bestimmung unterbreitet. Wie unter 2. c) dd) ausgeführt steht dem nicht entgegen, dass die Initiative zum Vertrag s- schluss nach dem Vortrag der Beklagten zu 4 nicht von ihr, sondern von der für die Klägerin handelnden B e klagten z u 1 ausging. Mit der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen in München hat die Klägerin in ihrem Woh n sitzstaat die von 41 42 - 21 - ihrer Seite zum Abschluss der Verträge erforderlichen Rechtshandlungen vo r- geno m men. d) Sowohl das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten als auch das auf einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz gestützte Schadensersatzbegehren sind als Klage "aus " einem Ve r trag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren. aa) Wie unter 2. c) ee) ausgeführt, genügt es für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands g e mäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. S e- nat, U r teil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009 - Rs. C - 180/06 - Slg. 2009 I - 3961, Ilsi n ger, Rn. 44, 52, 56). Diese Voraussetzung wird in Fällen, i n denen es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist und der Kläger Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufkl ä- rungspflichten begehrt, regelmäßig zu bejahen sein (vgl. zu Art. 5 Eu G VÜ/ EuGVVO: EuGH, Urte i le vom 14. Mai 2 009 - Rs. C - 180/06 - Slg. 2009 S. I - 3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56; vom 17. September 2002 - C - 334/00, Tacconi, Slg. 2002, S. I - 7357 Rn. 22; Mankowski, IPrax 2003, 127, 133 ff.; Kr o- pholler/von Hein, aaO, Art. 5 Rn. 18; Rauscher/Leible, Europäisches Zivil pr o- zessrecht (Bearb. 2011) Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 27; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Anh. I § 40 Art. 5 EuGVVO Rn. 5; Schmidt, Europä i- sches Zivilprozessrecht 2004, Rn. 84; Hau s mann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rn. 8; Mar tiny, FS Geimer 2002, S. 641, 653 f.). Dies gilt auch im vo r liegenden Fall. Die Klägerin nimmt ihre Vertragspartnerin mit der Begrü n dung auf Schadensersatz in Anspruch, dass diese ihr vor Abschluss der Verträge zusätzliche Informationen hätte erteilen müss en, um die mit den Ve r- 43 44 - 22 - trägen verbundenen Risiken und Belastungen besser einschätzen und den A b- schluss der Verträge überdenken zu können . Dieses Begehren kann von den Verträgen nicht getrennt we r den. bb) Nichts anderes gilt für den Schadensersatzanspruc h wegen Verst o- ßes gegen das Kreditwesengesetz. Auch er kann von den zwischen der Kläg e- rin und der Beklagten zu 4 geschlossenen Verträgen nicht g e trennt werden. Die Kläg e rin nimmt ihre Vertragspartnerin auf Ersatz des an sie transferierten und zum Fondantei lskauf verwendeten Geldbetrages in A n spruch, weil diese die Verträge aufgrund eines gegen sie gerichteten gesetzl i chen Verbots nicht habe abschließen dü r fen. III. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fung s gericht zurückzuver weisen. Der Senat kann mangels der erforderlichen Feststellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entsche i den. Die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen zur Begründe t- heit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsg e richt nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 10. Dezember 1953 - IV ZR 48/53, BGHZ 11, 222, 224; vom 25. Nove m ber 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89, NJW 1990, 2125, 2126; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 563 R n. 3, jeweils mwN). Verneint das Berufungsgericht die Zulä s- sigkeit der Klage, so darf das Revisionsgericht auf die Begründetheit der Klage nur dann eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachve r halt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundl a- ge bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich e r- scheint. Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn der Klag e vortrag in jeder 45 46 - 23 - Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen ni cht schlüssig gemacht werden kann (Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, VersR 1992, 762, 763; vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW - RR 1994, 175, 176; Musielak/Ball, ZPO, 8. A u f l., § 563 Rn. 23). Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Das Ber u- fungsgericht hat schon nicht geklärt, welches Recht auf die zwischen den Pa r- teien bestehenden Rechtsverhältnisse Anwendung findet. Hierzu bestand schon deshalb Anl ass, weil die Beklagten ausländische Unte r nehmen sind und die Klägerin ihre Ersatzansprüche auf den Erwerb einer Bete i ligung an dem von der Beklagten zu 3 in der Schweiz aufgelegten Fonds stützt. Zwar wäre - wie das Berufungsgericht ohne die Frage zu erört ern angenommen hat - deu t sches Recht anwendbar, wenn die Parteien im Laufe des Rechtsstreits nac h träglich eine entsprechende stillschweigende und wirksame Rechtswahlverei n barung gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 gelten den Fassung getroffen hätten. Feststellungen hierzu hat das Berufung s- gericht aber nicht getroffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass die Parteien und die Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit deu t schen Rechts ausgehen, d en Anford e rungen an eine nachträgliche Rechtswahl nicht ohne weiteres genügt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW - RR 2000, 1002; vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, NJW 2008, 1205 Rn. 19 mwN). Zwar kann es für die Annahme einer nachträglichen konklude n- ten Rechtswahl ausreichen, wenn die Vertragsparteien im Prozess deu t lich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausfü h rungen zugrunde legen. Zumindest für eine die ursprünglich geltende Recht s ord nung abändernde Rechtswahl bedarf es aber eines dahingehenden 47 48 - 24 - beiderseitigen Gestaltungswi l lens (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293; vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, aaO). Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit h a- ben, sich mit den in den Rechtsmittelschriften vorgebrachten Einwendungen gegen seine Beurteilung der Begründetheit der Klagen auseinanderzusetzen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG München I, Ent scheidung vom 31.07.2009 - 28 O 8801/08 - OLG München, Entscheidung vom 28.05.2010 - 5 U 4255/09 - 49
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