Fassung gem. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 161/14 vom 12. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 12. November 2014 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozess kostenhilfe gemäß § 114 Abs.1 i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zurückzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, dass s ie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Pr o- zessführung aufzubringen. Da die Beklagten ihren Wohnsitz in Griech e n- land haben, finden für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe i n- nerhalb der Europäischen Union gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergä n- zend die §§ 1076 bis 1078 ZPO Anwendung. Gemäß § 1076 Abs. 1 ZPO gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der E u- ropäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Ja - nuar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mi n- de stvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Amtsblatt EG Nr. L 26 S. 41, Amtsblatt EU Nr. L 32 S. 15) die §§ 114 bis 1 - 3 - 127a ZPO, soweit nachfolgend nicht s A bweichendes bestimmt ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eingehe nde Ersuchen um gren z- überschreitende Prozesskostenhilfe ist in § 1078 ZPO geregelt. Erfasst ist die - hier gegebene - Konstellation der Gewährung von Prozessko s- tenhilfe für ein Verfahren vor einem deutschen Gericht an eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnli chem Aufenthalt in einem anderen Mitglie d- staat (vgl. MünchKomm - ZPO/Rauscher, 4. Aufl. § 1078 Rn. 1). Gemäß § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Spr a- che begleitet s ein (vgl. OLG München OLGR 2007, 284 ; MünchKomm - ZPO aaO Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO 11. Aufl., § 1078 Rn. 2 ). Einen solchen in deutscher Sprache gestellten Antrag nebst Anlagen in deu t- scher Sprache haben die Beklagten nicht gestellt. Sie haben vielmehr l e- diglich drei Unterlagen in griechischer Sprache eingereicht, von denen ihr Bevollmächtigter vorträgt, es handele sich um Steuerbescheide für die Beklagten. Ferner haben sie zw ei in englischer Sprache gefasste bescheinigungen der Beklagten zu 2 und zu 3 vorgelegt. Dem E r- fordernis des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist mithin nicht Genüge getan. Die Regelung entspricht § 184 Satz 1 GVG. Hiernach ist deutsch die G e- richtssprache. Nichts andere s ergibt sich auch aus der Richtlinie 200 3 /8/EG des Rates vom 27. Januar 2003. Gemäß deren Art. 13 Abs. 2a sind Anträge auf Prozesskostenhilfe auszufüllen und die beigefügten Anlagen zu übersetzen in der bzw. die Amtssprache des Mitgliedstaates der zustä n- digen Empfangsbehörde, die zugleich einer der Amtssprachen der Eur o- päischen Gemeinschaft entspricht. Dies ist hier die deutsche Sprache. Nach Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie unterstützt die zuständige Übermit t- lungsbehörde den Antragsteller, indem sie dafür Sorge trägt, dass dem 2 - 4 - Antrag alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden. Nach Art. 8b der Richtlinie gewährt der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozessko s- tenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die erforderliche Prozesskostenhilfe gemäß Art. 3 Abs. 2 zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anl a- gen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaates eingereicht wird. Die Beklagten müssen mithin einen in deutscher Sprache ausgefüllten Antrag nebst Übersetzung der Anlag en in deutscher Sprache entweder auf der Grundlage des Formulars gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO oder des Standardformulars nach Art. 16 der Richtlinie 200 3 /8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 einreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 214/10, FGPrax 2011, 41 Rn. 4, 8; MünchKomm - ZPO/Rauscher, 4. Aufl. § 1078 Rn. 7). Formfreie und nicht in deutscher Sprache gestellte Anträge nebst entsprechenden Belegen müssen demgegenüber nicht zugelassen werden (vgl. Münc h- Komm - ZPO aaO). Ebenso wenig kommt hier die Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe für die entstehenden Übersetzungskosten in Betracht. - 5 - Für diese Übersetzungen haben die Beklagten selbst über das in Art. 8b i.V.m. Art. 13 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 der Richtlinie 200 3 /8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 geregelte Verfahren in ihrem Heimatstaat zu so r- gen. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entschei dung vom 21.12.2012 - 2 - 7 O 262/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.03.2014 - 1 U 35/13 -
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