BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 161/14 Verkündet am: 8. April 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 2366, 2367 Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsg e schäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbeng e meinschaft (hier: Kündigung eine s Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben g e- genüber einem anderen Miterben). BGH, Urteil vom 8. April 2015 - IV ZR 161/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfu rt am Main - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 8 . April 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an d as Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus ererbtem Recht Da r- lehensrückzahlungsansprüche geltend. Maximilian Stefan U . sen. (im Folgenden: Erblasser) gewährte seinem Sohn Maximilian Stefan U . jun. am 2. März 1977 ein Darlehen über 50.000 DM sowie 1981 ein weiteres Darlehen über 200.000 Schweizer Franken (im Folgenden CHF). Am 28. März 1985 verstarb der Erblasser, der von der Klägerin (Tochter des Erblassers), Irene U . (Ehefrau de s Erblassers) und U . jun. beerbt wurde. Am 16. Oktober 1996 verschied Irene U . , deren Erben die Kl ä- gerin, U . jun., Dr. Jenny N . und Nikolas N . sind . Am 1 - 3 - 1. Oktober 2006 verstarb U . jun., der von den drei Beklagten beerbt wurde. Am 5. März 1997 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der als Erben des Erblassers die Klägerin sowie U . jun. auswies. Mit a n- waltlichem Schreiben vom 5. März 1999 kündigte die Klägerin die Darl e- hen gegenüber de n Beklagten. Ferner nahm d ie Klägerin U . jun., Dr. Jenny N . und Nik o- las N . im Verfahren 2/31 O 455/02 Landgericht Frankfurt am Main auf Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser in Anspruch. Durch Teilanerkenntnis - und Schlussurteil vom 27. August 2004 wurden die B e- klagten jenes Verfahrens verurteilt, einem im Einzelnen beschriebenen Teilungsplan zuzustimmen. Unter anderem sollten von dem Rückza h- lungsanspruch des Darlehens über 50.000 DM (= 25.564,59 . jun., die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach I rene U . je 1/3 erha l- ten, mithin jeweils 8.521,53 des Darlehens über 200.000 CHF ebenfalls je 1/3, die Klägerin mithin 66.666,67 CHF. Mit Beschluss vom 23. April 2004 zog das Nachlassgericht den am 5. März 1997 e rteilten Erbschein ein und erteilte einen neuen gemei n- schaftlichen Erbschein, ausweislich dessen die Klägerin, Irene U . und Maximilian Stefan U . jun. Erben zu je 1/3 des Erblassers sind. Mit a n- waltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2 008 kündigten die K lägerin, Dr. Jen ny N . und Nikolas N . gegenüber den Beklagten als Rechtsnachfolger n von U . jun. erneut die Darlehen. D ie Klägerin nimmt die Beklagten auf anteilige Rückzahlung der beiden Darlehen in Höhe von 10.651,91 h- net sie aus ihrem eigenen Anteil von 1/3 am Nachlass des Erblassers 2 3 4 - 4 - sowie ihrem 1/4 - Anteil an dem weiteren 1/3 - Anteil de r Irene U . . Die B e- klagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl ä- gerin ist erfolglos ge blieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter. E ntscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin ge l- tend gemachte Darlehensforderung sei verjährt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. finde keine Anwendung, weil es sich nicht um erbrechtliche Anspr ü- che handele, sondern um solche aus Darlehensverträgen. Es lägen auch keine rechtskräftig festgestellte n Ansprüche i.S. des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB vor , da das Urteil des Landgerichts Fra nkfurt am Main vom 27. August 2004 bezogen auf die streitgegenständlichen Darlehensrüc k- zahlungsansprüche nicht formell rechtskräftige Zahlungsansprüche der Klägerin gegen U . jun. feststelle. Durch dieses Urteil sei lediglich zw i- schen den Erben ein Ausein andersetzungsvertrag nach dem Tod des Erblassers zustande gekommen. Die Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin seien auch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils vom 27. August 2004 "entstanden". Ein Anspruch, der eine Kündigung voraussetze, sei i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn die Kündigung erklärt und wirksam geworden sei. Nach den rechtsfehlerfre i- en Feststellungen des Landgerichts seien die Darlehen mit Schreiben 5 6 7 - 5 - vom 5. März 1999 wirksam gekündigt worden. Die dreijährige Verjä h- rungsf rist habe daher am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen. Sie sei a l- lenfalls im Zeitraum vom 11. Dezember 2002 bis zum 14. Oktober 2003 gehemmt gewesen, so dass die Darlehensrückzahlungsansprüche sp ä- testens mit Ablauf des 4. Oktober 2006 verjährt gewesen seien . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Verjährung nicht § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. D e- zember 2009 geltenden Fassung ent gegensteht. Hiernach verjährten in 30 Jahren erbrechtliche Ansprüche. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. D er Senat hat mit Urteil vom 18. April 2007 entschi e- den, die dreißig jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte für al le Ansprüche aus dem Buch 5 des BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei (IV ZR 279/05, ZEV 2007, 322 Rn. 7). Auch wenn es nicht darauf ankommt, ob Ansprüche als genuin erbrechtlich oder strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind (aaO Rn . 10), so muss es sich doch immer um solche handeln, die sich in irgendeiner Art und Weise anlässlich des Erbfalls "aus dem Erbrecht" ergeben. Hierzu zählen Darlehensrückzahlungsansprüche, die bereits dem Erblasser zustanden, nicht al lein deshalb, weil die se mit dem Tod des Erblassers auf die E r- ben übergegangen sind (vgl. auch OLG Schleswig ErbR 2014, 350 , 351 zum Schuldanerkenntnis) . Die Rechtsnachfolge aufgrund des Erbfalls ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs (vgl. MünchKomm - BGB/Grothe, 6. Aufl . § 197 Rn. 16). 8 9 - 6 - 2. Unzutreffend sind demgegenüber die Ausführungen der Vorin - stanzen zur Berechnung der Regelverjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsf rist mit dem Schluss des Ja h- res, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist der Fall , sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich Fälligkeit (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 XI ZR 27/10, NJW 2010, 2940 Rn. 8; Palandt/Ellenberger, BGB 7 4 . Aufl. § 199 Rn. 3). Die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs hängt, da hier eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB , § 609 Abs. 1 BGB a.F.) . a) Die Vorinstanzen meinen, der Kündigung vom 5. März 1999 st e- he nicht entgegen, dass die Klägerin hierzu nicht berechtigt gewesen sei, da ge mäß § 2367 Alt. 2, § 2366 BGB von deren Wirksamkeit unter Rechtsscheingesichtspunkten auszugehen sei. Das i st unzutreffend. Gemäß § 236 7 Alt. 2 BGB findet § 2366 BGB zwar entsprechende A n- wendung, wenn zwischen demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet wird, und einem anderen in Ansehung eines zur Er b- schaft gehörenden Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 BGB fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. Hierunter sind insbesondere Gestaltungsrechte, z.B. die Kündigung , zu verstehen (vgl. MünchKomm - BGB/Mayer, 6. Aufl. § 2367 Rn. 7; Staudinger/Sch ilken, BGB (2004) § 2367 Rn. 5). D ie §§ 2366, 2367 BGB setzen aber wie die übrigen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch (§§ 932 ff., 892 BGB) - ein Recht s- geschäft in der Form eines Verkehrsgeschäfts voraus . Veräußerer und Erwerber dürfen d aher weder rechtlich noch wirtschaftlich auch nur teilweise - identisch sein (BGH, Urteil vom 29. Juni 2007 V ZR 5/07, 10 11 12 - 7 - BGHZ 173, 71 Rn. 22; Beschluss vom 13. Juli 1959 V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, 256 jeweils für den gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB). Auch im Bereich der erbrechtlichen Gutglaubensvorschriften gemäß §§ 2366, 2367 BGB ist allgemein anerkannt, dass diese nur bei Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts Anwendung finden (OLG Hamm FamRZ 1975, 510 , 513 f.; MünchKomm - BGB/Mayer, 6. Aufl. § 2366 Rn. 11 ; Staudinger/ Schilken, BGB (2004) § 2366 Rn. 10; RG RK/ Kregel, BGB 12. Aufl. § 2366 Rn. 8; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 2366 Rn. 8). Hi e- raus folgt, dass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter Miterben kein gutgläubiger Erwerb möglich ist (Senatsurteil vom 1 3. Dezember 2000 IV ZR 239/99, ZEV 2001, 116 unter 2 b; OLG Hamm aaO). Zwar handelt es sich hier nicht um einen gutgläubigen Erwerb durch den Rechtsvorgänger der Beklagten, sondern um ein von der Kl ä- gerin diese m gegenüber vorgenommenes Rechtsgeschäf t gemäß § 2367 Alt. 2 BGB. Dies rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung. Die Gutglaubensvorschriften müssen hinsichtlich des Begriffs des Verkehr s- geschäfts einheitlich ausgelegt werden, unabhängig davon, um welches Rechtsgeschäft es im Einzelnen ge ht. Für die Anwendung der Gutgla u- bensvorschriften innerhalb einer Gesamthandsgemeinschaft ist von vornherein kein Raum, da lediglich der rechtsgeschäftliche Erwerb durch einen Dritten geschützt werden soll (BGH, Urteil vom 29. Juni 2007 V ZR 5/07 , BGHZ 173, 71 Rn. 23). Entsprechendes hat im Rahmen von § 2367 Alt. 2 BGB für die dort genannten Rechtsgeschäfte zu gelten . Für eine Differenzierung zwischen den einzelnen Gutglaubenstatbeständen der §§ 2366, 2367 BGB besteht keine Veranlassung. Ohne Erfolg machen die Beklagten demgegenüber geltend, für ein Verkehrsgeschäft spreche bereits die unabhängig von einer Mitwirkung von U . jun. bestehende Verfügungsbefugnis der übrigen Miterben. Zwar 13 14 - 8 - kam es auf eine Mitwirkung des Rechtsvorgängers der Beklagten be i der Kündigung des Darlehens nicht an, da sich der geltend gemachte A n- spruch gegen ihn richtete und er daher von einer Mitwirkung ausg e- schlossen war (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 86; vom 26. Februar 1953 IV ZR 2 07/52, LM § 326 (A) BGB Nr. 2). Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin, Dr. Jenny N . , Nikolas N . und U . jun. eine Gesamthand s- gemeinschaft in Form einer Erbengemeinschaft bildeten, der die Darl e- hens rückzahlungs forderung gegen eines ihrer Mitglieder in gesamthä n- derischer Verbundenheit zustand. Insoweit standen sie sich in Bezug auf die Darlehensforderung als Miterben und nicht wie außenstehende Dritte gegenüber. Anders als die Beklagten meinen, liegt auch kein Fall der Ko nfus i- on vor, da der Nachlass infolge seiner gesamthänderischen Bindung ein Sondervermögen darstellt, so dass die Vereinigungswirkung von Recht und Verbindlichkeit erst eintritt, wenn aus dem Nachlass einzelne Rechte auf Miterben übertragen werden (MünchKom m - BGB/Lei pold, 6. Aufl. § 1922 Rn. 127, 129; Pa landt/Weidlich, 74. Aufl. § 1922 BGB Rn. 6). E i- ne bloße Bruchteilsgemeinschaft der übrigen Miterben ohne U . jun. hinsichtlich der Darlehensforderung bestand entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls n icht. Greifen die Vermutungsregelungen der §§ 2366, 2367 BGB zugunsten des Beklagten nicht ein, so kommt es auch nicht darauf an, ob U . jun. selbst zunächst davon ausging, nur er und die Klägerin seien Erben des Erblassers. b) Die fehlerhafte Anwen dung der §§ 2366, 2367 BGB ist auch entscheidungserheblich. Ohne weitere Sachverhaltsaufklärung lässt sich nicht feststellen, ob die Kündigung der Darlehen durch das Schreiben der Klägerin vom 5. März 1999 wirksam erfolgt ist. 15 16 - 9 - Die Kündigung eines Darl ehensvertrages stellt eine Verfügung dar, da durch sie ein bestehendes Recht inhaltlich verändert wird (vgl. MünchKomm - BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 9). Verfügungen über e i- nen Nachlassgegenstand können gemäß § 2040 Abs. 1 BGB grundsät z- lich nur gemeinscha ftlich von allen Miterben vorgenommen werden. Die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser bestand ausweislich des Er b- scheins des Nachlassgerichts vom 23. April 2004 aus der Klägerin, U . jun. sowie Irene U . zu je 1/3. Gekündigt hat das Darlehen die Kläger in allein. Es fehlt e die Mitwirkung der dritten Miterb i n Irene U . , hier wegen ihres Vorversterbens 1996 der aus der Klägerin, Dr. Jenny N . , N i- kolas N . sowie U . jun. bestehenden und noch nicht auseinander gesetzten Erbengemeinschaf t nach ihr. Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Senats jedenfalls in Fä l- len der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehe n- den Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbeng e- meinschaft bei Vorliegen eines Verfügungsgeschä fts gemäß § 2040 Abs. 1 BGB zulässig ist, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsg e- mäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 IV ZA 22/14 , juris Rn. 2 ; ferner BGH, Urteil vom 11. November 2 009 XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 Rn. 26 - 31), verhilft auch das der Kündigung nicht zur Wirksamkeit , weil die Erbanteile der Klägerin und der Erbengemeinschaft nach Irene U . gleich groß sind . An der Erbengemeinschaft nach Irene U . hielt die Klägerin nur einen Miterbenanteil von 1/4 , so dass wegen der gesam t- händerischen Verbundenheit die Klägerin allein für diesen Erbanteil ke i- ne Zustimmung zur Kündigung erklären konnte. Eine Mehrheitsentsche i- dung zur Kündigung fehlt daher. 17 18 - 10 - D ie Rechtsprechung läss t es für die erforderliche Gemeinschaf t- lichkeit des Verfügungsgeschäfts allerdings auch genügen, wenn nur e i- ner oder mehrere der Miterben im eigenen Namen handeln, soweit die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung geben (BGH, Urteil vom 25. November 1955 V ZR 196/54, BGHZ 19, 138 f.; grundle gend RGZ 152, 380, 382 - 384; MünchKomm - BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 14 ; Staudinger/Werner, BGB (2004) § 2040 Rn. 14). Ob eine Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 Nr. 1, 184 Abs. 1 BGB hier d arin liegt, dass die Miterben Dr. Jenny N . und Nikolas N . mit anwaltlichem Schreiben vom 4. September 2008 erklärten, sie seien mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2004 einverstanden oder ob eine derartige G e- nehmigung in der weiteren Kündigung vom 24. Oktober 2008 liegt, die ausdrücklich auch in ihrem Namen erfolgte, kann offenbleiben. Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft. Di e- ses bedarf der Zustimmun g der übrigen Miterben in Form der Einwill i- gung gemäß § 183 BGB . Die Zustimmung muss also vor der Kündigung erteilt werden (vgl. § 182 Abs. 3 BGB). Die Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte kann schon im Interesse des Erklärungsgegners - wie sich auch au s der Wertung von § 180 Satz 1, § 111 S atz 1 BGB ergibt - nicht bis zur Erteilung der Genehmigung nach § 184 BGB mit der Folge der Rückwirkung in der Schwebe bleiben (RGZ 146, 314, 316, BGH, U r- teil vom 29. Mai 1991 VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 366; Mün c h- Komm - BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 14; Staudinger/Werner, BGB (2004) § 2040 Rn. 14; Pa landt/Weidlich, BGB 7 4 . Aufl. § 2040 Rn. 4; P a- landt/Ellenberger, § 182 Rn. 5; ferner ausdrücklich für den Fall der Kü n- digung einer Nachlassforderung nur durch einen M iterben v. Lübtow , Erb recht 1971, S. 805 f.). 19 - 11 - Die Kündigung vom 5. März 1999 wäre daher nur dann wirksam, wenn die übrigen Miterben ihre vorherige Zustimmung erteilt hätten. Hierzu haben die Beklagten unter Beweisantritt vorgetragen, die übrigen Mite rben hätten der Kündigung zugestimmt, da die von der Klägerin in der Erbsache damals ergriffenen Maßnahmen stets in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit d iesen erfolgt seien (vgl. Schriftsätze vom 13 . April 2010 S. 4 sowie vom 27. April 2012 S. 5 f.). So llte eine derart i- ge Einwilligung zur Kündigung vorgelegen haben, hätte dies die Wir k- samkeit der Kündigung vom 5. März 1999 zur Folge . In diesem Fall e r- wiese sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als ric h- tig. Insoweit muss die Sache daher zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden. 3. Ohne Erfolg rügt die Revision demgegenüber , die Verjährung sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil das Berufungsgericht die Reichweite des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verka nnt habe. Hiernach verjä h- ren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren . D urch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 20 0 4 wurden der Rechtsvorgänger der Beklagten sowie die weiteren Mi terben Dr. Jenny N . und N ikolas N . verurteilt, einem im Einzelnen bezeichneten Teilungsplan betreffend den Nachlass des Erblassers zuzustimmen. In D Ziffer 4 war bezüglich der Verteilung des Nachlasses bestimmt, dass von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens in Höhe vo n 25.564,59 DM) der Rechtsvorgänger der Beklagten, die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach Irene U . je 1/3 erhalten. Dieselbe Verteilungsquote sollte bezüglich des Rückza h- lungsanspruchs des Darlehens in Höhe von 200.000 CHF gelten. Sowe it d ie Klägerin meint, durch diesen Teilungsplan seien ihre Ansprüche in Höhe von 8.521,53 CHF i . S . von § 197 Abs. 1 Nr. 3 20 21 22 - 12 - BGB rechtskräftig festgestellt worden , ist das unzutreffend . Vielmehr sind die dortigen Beklagten verurteilt worden , einem bestimmten Teilungsplan bezüglich der Auseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers zuz u- stimmen. Durch diesen Teilungsplan w u rden verschiedene Vermögen s- gegenstände bezeichnet und an die einzelnen Miterben verteilt. Soweit es sich hierbei um Ford erungen handelt e , bedeutet dies lediglich, dass diese auf die Miterben jeweils zu 1/3 aufgeteilt w u rden. D ie rechtskräft i- ge Titulierung eines Zahlungsanspruchs ist hiermit nicht verbunden. Eine ausnahmsweise zulässige Zusammenfassung von Erbauseinanderse t- zung und Erfüllung der auseinandergesetzten Forderung hat nicht stat t- gefunden (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1989 IVa ZR 88/88, FamRZ 1989, 960 unter 2; vom 15. November 1988 IVa ZR 74/87, FamRZ 1989, 273 unter I 1). Es ist auch von den Beklagten nicht vorgetragen, dass im Rahmen des Erbauseinandersetzungsanspruchs bereits sämtliche Voraussetzu n- gen, Einwendungen und Einreden bezüglich des Darlehensrückza h- lungsanspruchs geprüft worden wären. Selbst wenn der Rechtsvorgänger der Beklagten die Verjähr ungseinrede erhoben hätte, ändert e dies nichts daran, dass zunächst die gegen ihn bestehende Darlehensforderung auf die einzelnen Miterben zu verteilen war . Die se Forderung besteht ; d ie Verjährungseinrede gäbe den Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger l e- dig lich ein Leistungsverweigerungsrecht. Gegen eine rechtskräftige Tit u- lierung des Zahlungsanspruchs spricht auch III . des Tenors des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main . Dort wird festgestellt, dass der do r- tige Beklagte zu 1 (der Rechtsvorgänger der B eklagten) verpflichtet ist, auf das ihm vom Erblasser gewährte Darlehen in Höhe von 200.0 0 0 CHF Zin sen in Höhe von 6,75 % pro Jahr seit dem 1. Juli 1999 zu zahlen. Di e- se Verzinsungspflicht ist indessen bereits in den Teilungsplan aufg e- 23 - 13 - nommen worden. Für ein e gesonderte Titulierung der Zinspflicht in Form eines Feststellungsausspruchs hätte keine Veranlassung bestanden, wenn bereits in dem Teilungsplan der Zahlungsanspruch einschließlich der Zinsen rechtskräftig festgestellt worden wäre. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2 - 7 O 262/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 3 1.03.2014 - 1 U 35/13 -
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