ECLI:DE:BGH:2016:270116BIVZR161.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 161/15 vom 27. Januar 2016 In dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 27. Januar 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerseite g e- gen das Urteil des 7 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1 1 . Februar 2015 auf deren Ko s- ten zurückzuweisen. Die Par teien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungs beiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherun g . Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen 1 2 - 3 - Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte fortan die Prämien. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts e r- hielt d. VN mit dem Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsau f- sichtsge setzes (VAG), welche die Belehrung über das Widerspruc hsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt . Mit Schreiben vom 11 . März 2009 ließ d. VN u.a. den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. erklären , hilfsweise die Kündigung , und der Vers i- cherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 7. September 2011 erklärte d. VN erneut u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage begehrt d. VN soweit für die Revisionsinstanz noch von Belang Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzü g- lich de s bereits gezahlten Rückkaufwerte s . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertra g nicht wirksam zu stande gekommen, weil sie zum einen n icht ordnungsgemäß belehrt worden sei und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Anschlussb erufung d . VN ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Die erforderliche Widerspruchsbelehrung sei 3 4 5 6 7 - 4 - ordnungsgemäß erteilt worden. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. Das Widerspruchsrec ht sei daher nach Ablauf der 14 - tägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F . erloschen. Die Reg e lung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Die Ausübung des Widerspruch s- rechts sei hier jedenfalls treuw idrig , weil d. VN die ihr bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss im Jahr 200 1 ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang bis 2009 die Prämie n gezahlt habe . Außerdem habe sie die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur B e- sicherung ei nes Darlehens abgetreten. Mit der vom Berufungsgericht zu gelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmi ttel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen , weil e s meinte, die Frage, ob das Policenmodell mit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung vereinbar ist, sei von grundsät zlicher B e- deutung und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht. a ) N ach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbele h- 8 9 10 11 - 5 - rung. Entgegen der Ansicht der Revision sind die fristauslösenden Unte r- lagen deutlich bezeichnet. Zwar ist im ersten Satz der Widerspruchsb e- lehrung nur von den " Unterlagen " die Rede. Im zweiten Satz werden die Unterlagen aber vollständig aufgezählt. Der Zusammenhang zwischen dem Erhalt der Vertragsunterlagen und dem Beginn der Widerspruch s- frist ist für einen durchschnittliche n Versicherungsnehmer aufgrund der unmittelbar aufeinander folgenden zwei Sätze der Belehrung klar e r- kennbar. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägige n Wide r- spruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. b ) Ob solchermaßen nach dem Po licenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kan n im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche U nwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräu mte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ sie bei Vertragsschluss 2001 ungenutzt verstreichen. Sie zahlte in der Folge acht Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Pr ä- mien zahlungen der bereits 200 1 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht 12 - 6 - zust ande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Vertrauensbildend wirkte hier zudem, dass d. VN im unmittelbaren zeitl i- chen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungs vertrag e s die Rechte aus diese m zur Absicherung eines Darlehens abtrat und der Ve r- sicherer vom Abtretungsempfänger darüber informiert wurde, dass mit d. VN verein bart worden sei, dass " der Abschluß und die unveränderte Au f- rechterhaltung der Lebensversicher un g/en Voraussetzung für die Ei n- räu mung ei nes günstigeren Zinssatzes" sei. Diese vertrauensbegründe n- de Wirkung war für d. VN auch erkennbar. c) Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beei n- trächtig t auch angesichts der besonderen Umstände de s Streitfall e s entgegen de n Überlegungen des Berufungsgerichts - die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des W i- derspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtl i- nie Lebensversicherung, eine genaue Bel ehrung der Versicherungsne h- mer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsg e- mäß über die Mög lichkeit belehrt worden ist, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergänzend Senatsu r- teil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). 13 - 7 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil rechtl i- cher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinsta nzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.03.2014 - 5 O 156/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2015 - 7 U 49/14 - 14
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