BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 16/13 Verkündet am: 8. Oktober 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG HZ: nein BGHR: ja AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier A.2.6.1 Buchstabe d AKB) Das aus der Differenzkasko - Klausel "Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw Fahrzeuge s, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasin g- vertrags, Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung des gegner i schen Haftpflic folgende erweiterte Leistungsversprechen setzt voraus, dass der Leasing - und Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Ablösewert des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - IV ZR 16/13 - OLG Bamberg LG Coburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2014 für Recht e rkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bam berg vom 13. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der B . Leasing GmbH, b e- ge hrt vom beklagten Kfz - Kaskoversicherer aus abgetretene n Recht en so genannte Differenzkaskoleistungen aus 13 Kaskoversicherungsverträgen ehemaliger Leasingnehmer. Letztere hatten bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin Fahrzeuge geleast, welche in der Folgez eit entwendet wu r- den oder Totalschäden erlitten. Die Beklagte regulierte sämtliche Sch ä- den binnen drei Monaten ab dem jeweili gen Schadenstag bis zur Höhe der Wiederbeschaffungswerte der betroffenen Fahrzeuge. In allen von den Leasingnehmern bei der Bek lagten abgeschloss e- nen Kaskoversicherungsverträgen heißt es unter A.2.4 der zugrundeli e- genden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB): 1 2 - 3 - " Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person a b- geschlossen ist, z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fa hrzeugs, auch für diese Person." U nter A.2.6.1 AKB heißt es weiter : " Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Ve r- lust? Wiederbeschaffungswert abz üglich Restwert a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fah r- zeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter A b- zug eines vorhand Unter A.2.6.1 Buchst. d AKB wird das " Differenzkasko bei gelea s- te m Pkw " wie folg t erfasst (nach dem englischen Wort gap = Lücke auch als so genannte GAP - Deckung bezeichnet): " d Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines g e- auf den Ablösewert des Fahrzeug s, der sich aus der A b- rechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). Für die Berechnung maßgeblich ist der Tag des Schadens. Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen Haftpflich t- versicherers werden angerechnet. Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorz u- le gen: Leasingvertrag , Abrechnung des Leasingvertrag s, Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung des gegnerischen Haft 3 4 - 4 - In den Leasingverträgen war unter " Leasing - Extra bei Totalsch a- den oder Diebstahl " mit teilweise im Detail w echselnden Formulierungen jeweils bestimmt : " Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls oder Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungslei s- tung binnen drei ( 3 ) Monaten ( ab Schadensta g ) bei ihm eingeht. Anderenfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des Ablösewe r- tes gem. Abs. X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB. Erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung noch zu einem sp ä teren Zeitpunkt, erstattet der Leasinggeber die Diff e- renz zwis chen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert an den Leasingnehmer zurück. D ie s gilt nicht, wenn für das Fahrzeug Kasko - Versicherungsschutz mit einer Neupreisregelung besteht. " Die Leasingnehmer haben ihre Ansprüche aus den Kaskoversich e- rungsverträgen der Leasinggeberin abgetreten. Daraus fordert die Kläg e- rin von der Beklagten als zusätzliche Versicherungsleistung einen der Höhe nach mittlerweile unstreitigen Differenzbetrag zwischen Ablöse - Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. L e- diglich im Falle eines Leasing - und Versicherungsnehmers hatte es a n- genommen, die Aktivl egitimation der Klägerin sei nicht durch Vorlage der entsprechenden Abtretungsurkunde nachgewiesen. Dies hatte zur A b- Zinsen geführt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, welche den Abtretungsnachweis in der Berufungsinstanz erbracht hat, hat das Oberlandesgericht zurück - und a uf die Berufung der Beklagten die Klage 5 6 7 - 5 - insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Bege h- ren weiter. Entscheidungsgründe: Das Re chtsmittel hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Leasinggeberin Eigentümerin der versicherten Fahrze u- ge gewesen sei , handele es sich bei den von den Leasingnehmern abg e- schlossenen Kaskover sicherungen um Fremdver sicherungen . Der au s- zugleichende Sachschaden sei in allen Fällen der Leasinggeberin als E i- gentümerin der versicherten Fahrzeuge entstanden. Deshalb sei auch für die Berechnung der Entschädigungsleistung auf ihr Interesse und nicht au f das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse der jeweiligen Versich e- rungsnehmer abzustellen. Das hier in Rede stehende Entschädigungsinteresse der Leasin g- geberin lasse sich anhand der Leasingverträge bestimmen. Danach habe sie in Fällen des Totalscha dens oder der Entwendung des ver leasten Fahrzeugs zwar grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz des Ablösewe r- tes. Hier habe sie aber gegenüber ihren Leasingnehmern auf die sich zum Ablösewert ergebende Differenz verzichtet. Der ihr auszugleichende S chaden bes chränke sich mithin auf den Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge . 8 9 10 - 6 - Der von den Versicherungsnehmern freiwillig genommene Diff e- renzkaskoschutz für geleaste Fahrzeuge (die so genannte GAP - Leis - tung) dien e nicht dem Eigentümerinteresse der Leasinggeberin , sondern decke nur das Versicherungslücken - Risiko der Versicherungsnehmer ab. Dieses ergebe sich daraus, dass der Versicherungsnehmer bei V erlust eines geleasten Fahrzeug s dem Leasinggeber die Ablösesumme schu l- de, während der Kaskoversicherer ihm normaler weise nur den - in aller Regel niedrigeren - Wiederbeschaffungswert erstatte. Hier hätten die Versicherungsnehmer einen solchen allein versicherten Differenzsch a- den aber nicht erlitten, weil die Leasinggeberin sie nur in Höhe des Wi e- derbeschaffungswertes i n Anspruch genommen habe. Mithin gebe es keinen abtretbaren Anspruch auf eine GAP - Versicherungsleistung. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht und unter A.2.4 AKB ausdrücklich bestimmt ist, hand elt es sich bei der Kfz - Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine V ersicherung für fremde Rec h- nung i.S. der §§ 43 ff. VVG n.F. , bzw. §§ 74 ff. VVG a.F. , welche in er s- ter Linie das Sacher satz interesse der Leasinggeberin als Eigentümerin des j eweils versicherten Fahrzeugs, andererseits aber auch das Sache r- haltungsinteresse des Leasingnehmers schützt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1993 IV ZR 181/92, r+s 1993, 329 unter 1; OLG Hamm r+s 2012, 382, 383). Der gemäß A.2.6.1 Buchstabe a AKB auszugl eichende Sachschaden entsteht bei geleasten Fahrzeugen nicht dem Leasing - und Versiche rungsnehmer , sondern dem Leasinggeber. Deshalb bemisst sich die Höhe der zu leistenden Kasko - Entschädigung nach de ss en Verhäl t- nissen (Senat aaO). 11 12 13 - 7 - 2. Anders als die Klägerin meint , ist sie als Leasinggeber in aber nicht auch versicherte Perso n hinsichtlich des zusätzlichen - den Diff e- renzbetrag zwischen Wiederbeschaffun gs - und Ablösewert betreffe n- den Leistungsversprechens aus A.2.6.1 Buchstabe d AKB. Bei dieser so ge nannten Differenzkasko - Klausel handelt es sich nicht um eine bl o- ße Erstreckung der Fremdversicherung auf einen weiter gehenden , bei der Fahrzeugeigentümerin eintretenden Vermögensschaden . Vielmehr enthält die Differenzkasko - Klausel eine nur den Leasing - un d Versich e- rungsnehmer schützende Bestimmung, die das Versicherungslücken - Risiko abdeckt, welches sich daraus ergeben kann, dass der Leasing - und Versicherungsnehmer bei Verlust eines geleasten Fahrzeuges dem Leasinggeber die Ablösesumme schuldet, während d er Kaskoversich e- rungsschutz zunächst nur den Sachverlust abdeckt und deshalb lediglich auf den Ersatz des - in aller Regel niedrigeren - Wiederbeschaffungswe r- t es des versicherten Fahrzeug s gerichtet ist . Das ergibt die Auslegung dieser Klausel. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen , wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusamm e n- hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichke i- ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezia l- kenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 un d ständig). Wird eine Versicherung wie hier typischerweise als Fremdversicherung geno m- men, ist zudem auf die Verständnismöglichkeiten der versicherten Pe r- 14 15 16 - 8 - son Rücksicht zu nehmen (vgl. Reiff in MünchKomm - VVG , AVB Rn. 81; Prölss/Klimke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 45 Rn. 2; zur Gruppe n- versicherung vgl. Senatsurteil vom 12. März 2003 IV ZR 56/02, VersR 2003, 719 unter 2 b m.w.N.) . Die Allgemeinen Versicherungsbedingu n- gen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedi n- gungswortl aut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu b e- rücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.). b) Nach diesen Maßstäben kann dem erweiterten Leistungsve r- sprechen in A.2.6.1 Buchstabe d AKB entnommen werden, dass es a b- weichend vom Versicherungsschutz für den Sachverlust des versicherten Fahrzeugs nicht zugunsten des Leasin ggeber s als versicherter Person , sondern ausschließlich zugunsten des Versicherungsnehmers gilt. A n- spruchsvoraussetzung ist, dass der Leasing - und Versicherungsnehmer eine Abrechnung des Leasinggebers vorlegt, aus de r sich der zu erse t- zende Differenzkaskob etrag ergibt. Diese Abrechnung wird nicht nur im ersten Absatz der Differenzkasko - K lausel angesprochen, sondern dem Versicherungsnehmer wird im W eiteren auferlegt, sie im Schadenfall dem Versicherer vorzulegen. Damit wird sowohl dem Versicherungsne h- mer als auch dem in der Kaskoversicherung von Leasingfahrzeugen ve r- sicherten Leasinggeber verdeutlich t , dass der Differenzkaskoschutz nur zugunsten des Leasing - und Versicherungsnehmers und nur dann b e- steht, wenn d er Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den D iff e- renzbetrag in Anspruch genommen wird. 17 - 9 - c ) Anderes erschließt sich auch nicht aus dem erkennbaren Zweck und dem wirtschaftlichen Zusammenhang, in den die Differenzkasko - K lausel gestellt ist. In Leasingverträgen wird typischerweise vereinbart, dass der Le a- singnehmer ergänzend zu den geleisteten Leasingraten bei Beendigung des Vertrages die Vollamortisation der Gesamtkos ten des Leasinggeber s einschließlich de ss en kalkulierten Gewinns durch eine Abschlusszahlung sicherstellen muss (vgl. BGH, Urte il vom 12. Juni 1985 VIII ZR 148/84, BGHZ 95, 39, 52 ff.). Für den Fall des Diebstahls oder Totalschadens e i- nes geleasten Fahrzeug s kann das dem Kraftfahrzeugleasingnehmer z u- zugestehende Recht, den Leasingvertrag kurzfristig zu kündigen, mit e i- ner Verpfl ichtung zur Ausgleichszahlung verbunden werden (BGH, Urte i- le vom 22. Januar 1986 VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 unter II 1 a; vom 15. Oktober 1986 VIII ZR 319/85, NJW 1987, 377 unter I 2 a bb; vom 15. Juli 1998 VIII ZR 348/97, BB 1998, 2078 unter II 2 a ). Im Streitfall ergibt sich das aus Absatz X Zi ffer 6 in Verbindung mit Absatz XV der a l- len Leasingverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen. Danach kann der Leasin g- vertrag bei Totalschaden oder Dieb stahl des geleasten Fahrzeugs kur z- fristig gekündigt werden mit der Folge, dass der Leasingneh mer dem Leasingge ber den nach Abs atz XV zu errechnenden Ablösewert abzü g- lich eines Verkauf serlöses des geleasten Fahrzeug s schuldet. Geht der Leasinggegensta nd vor Ablauf der ins Auge gefassten Vertragslaufzeit durch Diebstahl oder Totalschaden verloren, tritt , sofern der Leasinggeber von dem vorgenannten Recht Gebrauch macht , beim Leasingnehmer ein entsprechender Vermögensschaden ein, vor dem er sich schützen will. D ie Differenzkasko - K lausel wird er deshalb so verst e- 18 19 20 - 10 - hen, dass das darin gegebene Leistungsversprechen anders als der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes - nicht dem Leasinggeber, so n- dern ihm selbst zugute kommen soll. In diesem Verständnis wird er sich dadurch bestärkt fühlen, dass der Leasingvertrag ihn lediglich zum A b- schluss einer Kaskoversicherung verpflichtet, die das Sachverlustrisi ko abdeckt. Fehlt somit eine Verpflichtung zu r Vereinbarung einer Diff e- renzkasko - K lausel , wird der Leasing - und V ersicherungsnehmer davon ausgehen, der freiwillig erweiterte Versicherungsschutz und die von ihm dafür eingesetzten zusätzlichen Prämienantei le dient e n allein seinem I n- teresse. 3. Im Streitfall ist die von A.2.6.1 Buchst. d AKB vorausgesetzte Abrechnu ng des Leasinggebers gegenüber den Leasingnehmern , d.h. die Erhebung des Anspruchs auf die Differenz zwischen Ablöse - und Wiederbeschaffungswert, in keinem der zugrundeliegenden Einzelfälle erfolgt . Anders als die Revision meint, kommt es auf die Aus legung der in den Leasing - Verträgen vereinbarten " Leasing - Extra " - Klausel und die Frage, ob der darin geregelte Verzicht auch für Fälle gilt, in denen der Leasingnehmer einen Kaskoversicherungsvertrag mit Differenz kasko - K lausel abgeschlossen hat, im Ergebni s nicht an. Entscheidend für die Verneinung des Leistungsanspruchs gemäß der Differenzkasko - K lausel ist allein, dass unstreitig den Versiche ru n gsnehmern die Differenz zw i- schen Ablöse - und Wiederbeschaffungswert vom Leasingeber nicht in Rechnung gestellt un d ein erstattungsfähiger Differenzschaden bei den Versicherungsnehmern damit nicht eingetreten ist. Ansprüche auf Diff e- renzkasko - Leistungen , die die jeweiligen Versicherungsnehmer an die 21 22 - 11 - Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin hätten abtreten können, sind som it nicht entstanden. Ma yen We ndt Fe lsch H arsd o rf - Gebhardt Dr. Ka rczewski Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 09.05.2012 - 13 O 656/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2012 - 1 U 85/12 -
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