ECLI:DE:BGH:2017:061217BIVZR16.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 16/17 vom 6. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und di e Richterin Dr. Bußmann am 6. Dezember 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten g e- gen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberla n- desgericht s in Jena vom 15. Dezember 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurüc kzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Berufsunfähi g- keits rente in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass d er zwischen den Parte ien bestehende Versicherungsvertrag nicht durch ein Ve r- tragsanpassungsverlangen der Beklagten nach § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG geändert worden ist. 1 - 3 - Im Jahr 2009 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Risikove r- sicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversic herung ab. Sein A ntrag wurde von einem Versicherungsvertreter der Beklagten aufgenommen, der das auf s einem Laptop gespeicherte , fünfseitige Antragsformular ausfüllte. Anschließend wurde das F ormular ausgedruckt und vom Kläger unterschrieben. Auf Seite 2 des Antragsf o rmulars bef indet sich vor den Gesun d- heitsfragen ein Abschnitt mit der Überschrift "Hinweis auf die Rechtsfo l- gen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht". Die drucktechn i- sche Gestaltung dieser Überschrift untersch eidet sich nicht von derjen i- gen der übrigen Abschnittsüberschriften. D er Hinweistext selbst ist drucktechnisch so gestaltet wie der Text der weiteren Abschnitte des F ormulars ; seine beiden letzten Zeilen ("Bevor Sie unterschreiben, ko n- trollieren Sie bitte nochmals, ob alle Fragen vollständig und korrekt b e- antwortet sind, insbesondere wenn Ihnen eine andere Person beim Au s- füllen des Antrags geholfen hat.") sind - ebens o wie einzelne Zeilen der übrigen Abschnitte des Antragsformulars - in Fettdruck verfasst. Die ei n- zelnen Abs chnitte sind optisch jeweils durch horizontale Linien vone i- nander getrennt. Der f ünftletzte Abschnitt vor der Unterschriftenleiste auf Seite 4 des Formulars ist mit "Erklärung" überschrieben und besteht aus folge n- dem, durchgehend fettgedruckte m Text : "Ich bestätige, dass ich den Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelesen und verstanden habe. Alles vollständig - es folgen keine weiteren Risikoangaben." 2 3 4 - 4 - Bis auf eine Ausnahme , die das Rauchen betr ifft , sind d ie Gesun d- heitsfragen im Antragsformular verneint, darunter die Frage , ob der Kl ä- ger in den letzten fünf Jahren aus gesundheitlichen Gründen durch Ärzte beraten oder untersucht w orden sei . Tatsächlich hatte er im Jahr 2005 einen Radiologen aufgesucht , nachd em er sieben Jahre zuvor eine Lu n- genembolie erlitten hatte . Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, erlitt im Jahr 2013 erneut eine Lungenembolie und beantragte deswegen Leist ungen aus der Beruf su n- fähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte lehnte dies mit S chreiben vom 7. August 2013 unter Hinweis auf unrichtig beantwortete Gesun d- heitsfragen ab . Sie erklärte, sie hätte dem Kläger bei Kenntnis von de s- sen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen Versicherungsschutz in der gegebenen Form angeboten . Daher mach e sie von ihrem Recht, den Vertrag rückwirkend anzupassen , mittels einer Ausschlussklausel G e- brauch , die unter anderem die vom Kläger zur Begründung seiner B e- rufsunfähigkeit angeführte Erkrankung e rfasse. Der Kläger hat behauptet, den Versicherungsvert reter der Bekla g- ten bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen über die im Jahr 1998 erlittene Lungenembolie informiert zu haben. An die radiologische Unte r- suchung im Jahr 2005 habe er bei der Antragsaufnahme nicht gedacht. D ie Klage hat in den Vorins tanzen Erfolg gehabt. Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag e- a b weisungsantrag weiter. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Versicherungsve r- trag sei nicht aufgrund der Erklärung der Beklagten im Schr eiben vom 5 6 7 8 9 - 5 - 7. August 2013 rückwirkend gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG geändert worden . Dabei könne die vom Landgericht bejahte Frage, ob die drucktec h- nische Gestaltung des im Antragsformular enthaltene n Hinweises auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeige obliegenheit unzureichend sei , offen bleiben. Die Beklagte habe jedenfalls nicht vo r- getragen bzw. bewiesen, dass dieser Hinweis dem Kläger in einer Weise zur Kenntnis gebracht worden sei, die den gesetzlichen Anforderungen genüge. § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG verlange eine gesonderte Mitteilung in Textform; es müsse gewährleistet sein, dass es einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglich sei, den Inhalt des Hinweises zu verst e- hen. Eine Vorlage des Antragsformulars lediglich zur Un terschrift genüge insofern nicht. Es sei dem Kläger auch nicht verwehrt, sich auf die Nich t- erfüllung der Hinweispflicht zu berufen . D ie Beklagte habe n icht den Nachweis geführt, dass d er Kläger bei der Beantwortung der Gesun d- heitsfragen arglistig getäuscht habe. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor , und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelasse n, weil die Rechtsfrage, ob für die Einhaltung der Textform und der Kenntnisnahme des Hinweises nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG nicht nur die Vorlage des Antragsformulars zur Unterschrift, sondern auch zur Durchsicht zu ve r- langen sei , höchstrichterlich noch ni cht geklärt sei. Auf diese Frage kommt es im Streitfall indes nicht an ; e in Revisionszulassungsgrund ist nicht gegeben ( vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit 10 11 12 - 6 - BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 178/12, juris Rn. 2 ff.; vom 7. Janua r 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 1 53, 254 unter II 1 b [juris Rn. 5] ). Unabhängig davon, ob dem Kläger das Antragsformular nur zur Unterschrift oder auch zur Durchsicht vorgelegt worden ist, ist dieser von der Beklagten nicht, wie es § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG verlan gt, durch g e- sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige obliege n- heits verletzung hingewiesen worden. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG in Fällen, in denen der Versicherer den Vers i- c herungsnehmer - wie hier - nicht in einer von sonstigen Erklärungen g e- trennten Urkunde auf die Folgen einer Anzeige obliegenheits verletzung hingewiesen hat, nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (Senatsurteil vom 27. April 2016 - IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113 Rn. 13; vgl. auch Senat s- urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67 Rn. 24 m.w.N.). Dem ge nügt die im Antragsformu lar der Beklagten enthaltene Belehrung nicht. Sie unterscheidet sich - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat drucktechnisch in keiner Weise von den übrigen Abschnitten des F ormulars. Das trifft trotz der von der Revision angeführten Gesta l- tungs merkmale zu . D ass die Abschnittsü berschrift in einer größeren Schrift als der Belehrungstext sowie in Fettdruck gehalten und der A b- schnitt oberhalb der Überschrift und unterhalb des Belehrungstextes j e- weils durch eine horizontale Linie einge rahmt ist, hebt den Bele h- rungstext nicht hinreichend hervor, weil auch d ie übrigen Abschnitte des Antragsformulars die se M erkmale auf weisen . Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Formular auch nicht wegen des mit " Erklärung " 13 14 - 7 - überschriebenen Abschnitts auf Seite 4 den Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG . Denn dieser Abschnitt enthält weder eine gesonderte Belehrung über die Folgen einer Anzeige obliegenheits verletzung noch ein en konkrete n Verweis auf die zwei Seiten vorher abgedruckte Bele h- rung. 2. Aus d en vorstehenden Erwägungen hat d as Re chtsmittel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Soweit sich das Berufungsge richt nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt hat , dass der Kläger die G e- sundheitsfragen arglistig falsch beantwortet hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 306/13, BGHZ 200, 286 Rn. 9 ff. ), wird dies von der Revision zu Recht nicht angegriffen. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 16.12.2015 - 3 O 218/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 15.12.2016 - 4 U 62/16 - 15
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