BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 162/06 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 53.131,41 200 Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 - 3 - Nach 247247 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist 374ber das Ergebnis der Beweis-aufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu er366rtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Versto337 gegen 247247 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (247247 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist - schon im Hinblick auf die damit regelm344337ig verbundene Verletzung des rechtlichen Geh366rs - grunds344tz-lich als Verfahrensfehler anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04 - BGHReport 2006, 529; BGH, Urteile vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99 - MDR 2001, 830; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW 1990, 121, 122). Ein solcher Versto337 liegt hier vor. Im Protokoll 374ber die m374nd-liche Verhandlung vom 7. Juni 2006 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Anh366rung des Gerichtssachverst344ndigen zum Beweisergebnis verhandelt haben. 2 Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des Verfahrens-grundrechts auf rechtliches Geh366r dar, weil nicht auszuschlie337en ist, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des Beschwerdef374hrers zum Beweisergebnis h344tte n344mlich zu einer f374r ihn g374nsti-geren Entscheidung f374hren k366nnen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210, 1211). Der Beschwerdef374hrer hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass er im Falle einer Verhandlung zum Beweisergebnis auf Gesichtspunkte hingewie-sen h344tte, die sich auf Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen bei seiner Anh366-rung st374tzen und m366glicherweise zu einer anderen Bewertung der Mitverursa-chungsbeitr344ge gef374hrt h344tten. 3 - 4 - Das Berufungsgericht wird nach der Zur374ckverweisung Gelegenheit ha-ben, die im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde vom Kl344ger vorge-brachten Gesichtspunkte zu ber374cksichtigen und in seine Entscheidung einzu-beziehen. 4 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 09.11.2005 - 5 O 166/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 17 U 270/05 -
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