BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 162/06 Verk374ndet am: 4. Mai 2007 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AusglLeistG 247 3 Abs. 2 Satz 3 Die Berechtigung, landwirtschaftliche Fl344chen und Waldfl344chen nach 247 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG beg374nstigt zu erwerben, setzt auch im Fall von Wiedereinrichtern im Sinne des 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG deren Ortsans344ssigkeit voraus. BGH, Urt. v. 4. Mai 2007 - V ZR 162/06 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Mai 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist eigenen Angaben zufolge Rechtsnachfolger des fr374he-ren Eigent374mers eines im heutigen Mecklenburg-Vorpommern gelegenen, 1945 enteigneten landwirtschaftlichen Guts. Er hat ehemals volkseigene landwirt-schaftliche Fl344chen von der durch die Bundesanstalt f374r vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit der Privatisierung solcher Fl344chen beauftragten Kl344gerin gepachtet. Im November 1998 stellte er bei der Kl344gerin einen Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz auf beg374nstigten Erwerb von bis zu 100 ha Waldfl344-che zur Erg344nzung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Bauernwald). Zu den Antragsunterlagen geh366rte eine Erkl344rung des Beklagten, dass er seinen Hauptwohnsitz vor Abschluss des Kaufvertrages in die N344he der Betriebsst344tte 1 - 3 - verlegen werde sowie eine Meldebescheinigung, die einen entsprechenden Wohnsitz auswies. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1998 verkaufte die Kl344gerin dem Beklagten rund 96 ha Waldfl344che in der Gemarkung S. zum Preis von 156.853,17 DM. In 247 9 des Kaufvertrages ist unter der 334berschrift 204Sicherung der Zweckbindung223 vereinbart: 2 1. Der Abschlu337 dieses Vertrages erfolgt in der Annahme, da337 dem K344u-fer f374r den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmun-gen des AusglLeistG zusteht205205. 2. Die Verk344uferin ist berechtigt, von diesem Vertrage zur374ckzutreten, 205205.205.. d) wenn feststeht, dass die von dem K344ufer f374r den Abschlu337 dieses Ver-trages gegen374ber der Verk344uferin erbrachten Nachweise und Angaben falsch waren, insbesondere also nicht die Voraussetzungen f374r den Er-werb von sogenanntem 204Bauernwald223 im Sinne des 247 3 Abs. 4 AusglLeistG gegeben waren205. Nachdem die Kl344gerin festgestellt hatte, dass der Beklagte mit erstem Wohnsitz in L374beck und mit Nebenwohnsitz in Ratzeburg gemeldet war und auch faktisch nicht unter der von ihm angegebenen Adresse in der N344he der Betriebsst344tte lebte, erkl344rte sie den R374cktritt vom Vertrag. Mit der Klage ver-langt sie dessen R374ckabwicklung. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin sei zum R374cktritt vom Kaufver-trag berechtigt, weil der Beklagte falsche Angaben zu seinem Hauptwohnsitz gemacht habe. Der Beklagte k366nne sich nicht darauf berufen, dass das Aus-gleichsleistungsgesetz bei Alteigent374mern keine Ortsans344ssigkeit fordere und er deshalb zu falschen Angaben in diesem Punkt berechtigt gewesen sei. Da der Verkauf der Waldfl344chen durch einen privatrechtlichen Vertrag erfolgt sei, habe die Kl344gerin innerhalb der Grenzen der Privatautonomie selbst bestimmen k366nnen, welche Voraussetzungen ein K344ufer erf374llen m374sse. Das gelte unab-h344ngig davon, ob das Ausgleichleistungsgesetz einen Hauptwohnsitz des Er-werbers in der N344he seiner Betriebsst344tte voraussetze. Ausreichend sei ein be-rechtigtes und schutzw374rdiges Interesse der Kl344gerin daran, dass ein K344ufer hierzu wahrheitsgem344337e Angaben mache. Ein solches Interesse sei schon deshalb gegeben, weil die Kl344gerin gegebenenfalls zwischen mehreren Bewer-bern ausw344hlen k366nne. Die Kl344gerin habe auch nicht gegen Grunds344tze des Verwaltungsprivatrechts versto337en; denn es sei weder willk374rlich noch unver-h344ltnism344337ig, wenn sie angesichts objektiv falscher Angaben des Beklagten zu einem f374r sie wichtigen Punkt die R374ckabwicklung des Kaufvertrages verlange. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nur im Er-gebnis stand. 6 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kl344gerin auf der Grundlage des im Kaufvertrag unter 247 9 Ziff. 2 d vereinbarten R374cktrittsrechts wegen der falschen Angaben, die der Beklagte zu 7 - 5 - seinem Wohnsitz gemacht hat, die R374ckg344ngigmachung des Vertrages verlan-gen kann. Nicht zu beanstanden ist auch das Verst344ndnis dieser Vertragsbe-stimmung dahin, dass nur solche unzutreffenden Angaben zum R374cktritt be-rechtigen sollten, die eine der Voraussetzungen f374r den Erwerb des Bauernwal-des betreffen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann allerdings nicht dahinstehen, ob die Berechtigung, Bauernwald verg374nstigt zu kaufen, nach dem Ausgleichsleistungsgesetz davon abh344ngt, dass der Erwerber in der N344he seines landwirtschaftlichen Betriebes ortsans344ssig ist bzw. wird. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe in den Grenzen der Privatautonomie selbst bestimmen k366nnen, von welchen Vorgaben sie den Vertragsschluss mit dem Beklagten abh344ngig mache, ist rechtsfehlerhaft; denn sie ber374cksichtigt nicht die Bindungen, denen die Kl344gerin aufgrund des Ausgleichsleistungsge-setzes unterliegt. 8 a) Die durch das Treuhand- und das Ausgleichsleistungsgesetz geregel-te Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Fl344chen ist eine 366ffentliche Aufgabe (vgl. BGHZ 158, 253, 259). Nimmt der Staat eine solche Aufgabe - wie hier - in den Formen des Privatrechts wahr (sog. Verwal-tungsprivatrecht), stehen ihm nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und M366glichkeiten der Privatautonomie zu. Demgem344337 kann sich die zust344ndige Verwaltungsbeh366rde den f374r die Erf374llung der 366ffentlichen Auf-gabe bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Hinweis auf die Grunds344tze der Privatautonomie entziehen (vgl. BGHZ 91, 84, 96; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Insbesondere kann sie die Bedingungen f374r die Gew344hrung von Subventionen und 344hnlichen Verg374nsti-gungen nicht privatautonom, also abweichend von den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bestimmen (Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, aaO). 9 - 6 - b) Diese Bindung hat Auswirkungen auf die Auslegung eines zur Erf374l-lung einer 366ffentlichen Aufgabe von einer Beh366rde oder einer von ihr beauftrag-ten Person geschlossenen privatrechtlichen Vertrages. Da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beh366rde an die 366ffentlich-rechtlichen Vorgaben f374r ihren Verwaltungsauftrag halten will und daher beabsichtigt, diese in der Form des Privatrechts zur Geltung zu bringen, und da weiter unterstellt werden darf, dass sie Dritte, die sie mit ihren Aufgaben betraut, zu einem entsprechenden Vorgehen verpflichtet hat, sind vertragliche Regelungen in einem dem Verwal-tungsprivatrecht zuzuordnenden Vertrag im Zweifel so auszulegen, dass sie mit den Anforderungen der einschl344gigen 366ffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen in 334bereinstimmung stehen (vgl. BGHZ 155, 166, 170; BGH, Urt. v. 17. Januar 1972, III ZR 86/69, WM 1972, 339, 340 f.). 10 Bei Beachtung dieses Grundsatzes durfte das Berufungsgericht den zwi-schen den Parteien geschlossenen Vertrag 374ber den Erwerb von Bauernwald (vgl. 247 3 Abs. 4 AusglLeistG) nicht dahin auslegen, dass die Kl344gerin den Ver-tragsschluss auch f374r den Fall von der Ortsans344ssigkeit des Beklagten abh344n-gig machen wollte, dass das Ausgleichsleistungsgesetz keine solche Anforde-rung enth344lt. Umst344nde, die f374r eine dahingehende Absicht der Kl344gerin spre-chen k366nnten, liegen im 334brigen auch nicht vor. Aus dem Vertrag ergibt sich vielmehr das Gegenteil, da es dort in dem Abschnitt "Sicherung der Zweckbin-dung" hei337t, der Vertragsabschluss erfolge in der Annahme, dass dem K344ufer f374r den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes zustehe. Auch die Regelung in 247 9 Ziff. 2 d, in der konkretisiert wird, dass zum R374cktritt der Kl344gerin berechtigende falsche Anga-ben insbesondere dann vorliegen, wenn sie die Voraussetzungen f374r den Er-werb von sogenanntem Bauernwald im Sinne des 247 3 Abs. 4 AusglLeistG betreffen, l344sst keinen Zweifel daran, dass die Kl344gerin den Vertragsschluss nur von den im Ausgleichsleistungsgesetz genannten Voraussetzungen und den 11 - 7 - entsprechenden Vorgaben in 247 12 FlErwV (vgl. Zimmermann in Rechtshand-buch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand April 2006, 247 12 FlErwV Rdn. 3) abh344ngig machen wollte. Die offenbar nur spekulative Erw344gung des Berufungsgerichts, die Kl344-gerin habe ein Interesse an wahrheitsgem344337en Angaben des Beklagten zu sei-nem Hauptwohnsitz gehabt, um gegebenenfalls zwischen mehreren Bewerbern ausw344hlen zu k366nnen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Weder lassen sich dem Kaufvertrag Anhaltspunkte daf374r entnehmen, dass die Ortsans344ssigkeit des Beklagten f374r die Kl344gerin ein ma337gebliches Auswahlkriterium zwischen zwei Erwerbsberechtigten darstellte, noch hat das Berufungsgericht Feststel-lungen dazu getroffen, dass es einen weiteren Berechtigten gab, der an dem Kauf derselben Waldfl344chen interessiert war. 12 c) Im 334brigen w344re nach den Grunds344tzen des Verwaltungsprivatrechts das R374cktrittsrecht der Kl344gerin eingeschr344nkt gewesen, wenn sie den Ver-tragsschluss von weitergehenden Voraussetzungen als im Ausgleichsleistungs-gesetz vorgesehen abh344ngig gemacht und der Beklagte hierzu unrichtige Nachweise vorgelegt h344tte. Ebenso wenig wie die Verwaltung die Vorausset-zungen f374r die Gew344hrung einer Subvention privatautonom gestalten kann, (vgl. Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103), war die im Auftrag der Bundesanstalt f374r vereinigungsbedingte Sonderaufgaben t344tige Kl344gerin berechtigt, die Voraussetzungen f374r die Teilnahme an dem beg374nsti-gen Fl344chenerwerb gem344337 247 3 AusglLeistG abweichend von den gesetzlichen Vorgaben nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Das f374hrt dazu, dass die Nichteinhaltung der von dem Beklagten zur Sicherung der Zweckbindung des Vertrages 374bernommenen Verpflichtung, seinen Hauptwohnsitz in die N344he der Betriebsst344tte zu verlegen, nur dann zum Anlass f374r eine R374ckabwicklung des Vertrages genommen werden darf, wenn ohne die Wohnsitzverlegung der 13 - 8 - - nach dem Inhalt des Ausgleichsleistungsgesetzes zu bestimmende - Zweck des Kaufvertrages verfehlt worden ist. Zum R374cktritt vom Vertrag berechtigende unrichtige Angaben des Beklagten l344gen daher nicht vor, wenn er nach dem Ausgleichsleistungsgesetz berechtigt gewesen w344re, die streitgegenst344ndlichen Waldfl344chen unabh344ngig davon zu erwerben, wo sich sein Wohnsitz zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses befand. 3. Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis aber deshalb als richtig, weil die von dem Beklagten f374r sich in Anspruch genommene Erwerbsberechti-gung als Wiedereinrichter nach 247 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 247 3 Abs. 4 AusglLeistG seine Ortsans344ssigkeit erfordert. Allerdings wird die Frage, ob neben Wieder-einrichtern nach 247 3 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG auch diejenigen im Sinne von 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG ortsans344ssig sein bzw. werden m374ssen, unter-schiedlich beantwortet. 14 a) Teilweise wird angenommen, f374r Wiedereinrichter nach 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG gelte das Erfordernis der Ortsans344ssigkeit nicht (so Ludden in Kimme, Offene Verm366gensfragen, Stand M344rz 2006, 247 3 AusglLeistG Rdn. 49 ff.; Heller/Quandt/Sannwald, Entsch344digungs- und Ausgleichsleis-tungsgesetz, 1995, 247 3 AusglLeistG Rdn. 10 f.; Witt, Der Fl344chenerwerb in den neuen Bundesl344ndern, 1996, Rdn. 76). 15 b) Die 374berwiegende Auffassung geht demgegen374ber davon aus, dass auch Wiedereinrichter im Sinne des 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG nur im Falle ihrer Ortsans344ssigkeit erwerbsberechtigt sind (so OLG Naumburg OLG-NL 2005, 106, 108; Zilch in Motsch/Rodenbach/L366ffler/Sch344fer/Zilch, Kommentar zum Entsch344digungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, 1995, 247 3 AusglLeistG Rdn. 58; Meixner in R344dler/Raupach/Bezzenberger, Verm366gen in der ehemali-gen DDR, Stand Dezember 2004, 247 3 AusglLeistG Rdn. 41 u. 44; Zimmermann 16 - 9 - in Rechtshandbuch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand April 2006, 247 3 AusglLeistG Rdn. 42 u. 47; Schmidt-Preu337, NJW 1994, 3249, 3254; Bergsdorf AUR 2003, 37, 39; wohl auch Hauer in Fie-berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand M344rz 2005, 247 3 AusglLeistG Rdn. 71 sowie v. Arnim, OV Spezial 1996, 286). c) Der Senat h344lt die 374berwiegende Auffassung f374r zutreffend. 17 aa) Der Gesetzeswortlaut l344sst allerdings beide Auslegungen zu. In 247 3 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG werden Wiedereinrichter als Personen definiert, die auf von ihnen gepachteten, ehemals volkseigenen Fl344chen "ihren urspr374ngli-chen Betrieb wiedereingerichtet haben und ortsans344ssig sind (Wiedereinrich-ter)". Erg344nzend bestimmt 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG, dass Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 auch nat374rliche Personen sind, bei denen die R374ckgabe ihres urspr374nglichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tats344chlichen Gr374nden ausgeschlossen ist, sowie Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Verm366genswerte durch Enteignung auf besatzungs-rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. 18 (1) Diese Formulierungen erm366glichen einerseits die Auslegung, dass f374r die in Satz 3 genannten Personen nicht nur das Tatbestandsmerkmal "ur-spr374nglicher Betrieb", sondern auch dasjenige der "Ortsans344ssigkeit" ersetzt wird (so Ludden in Kimme, Offene Verm366gensfragen, Stand M344rz 2006, 247 3 AusglLeistG Rdn. 47). Die Ortsans344ssigkeit in Satz 1 stellt sich n344mlich - da sie vor dem in Klammern gesetzten Begriff "Wiedereinrichter" steht - als Teil der Definition des Wiedereinrichters dar. Wird Satz 3 dahin verstanden, dass eine weitere, von Satz 1 nicht erfasste Personengruppe zu Wiedereinrichtern erkl344rt wird, handelte es sich um eine eigenst344ndige und abschlie337ende Definition ei- 19 - 10 - nes Wiedereinrichters, die einen R374ckgriff auf die in Satz 1 genannten Merkma-le eines Wiedereinrichters nicht zulie337e. (2) Andererseits ist aber auch ein Verst344ndnis nicht ausgeschlossen, das Satz 3 keine den Kreis der Berechtigten erweiternde, sondern lediglich eine klarstellende Funktion beimisst (so Hauer in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand M344rz 2005, 247 3 AusglLeistG Rdn. 71; Zimmermann, Rechtshandbuch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand April 2006, 247 3 AusglLeistG Rdn. 47). Bei dieser Sichtweise be-schr344nkt sich der Regelungsgehalt von Satz 3 auf die Aussage, dass auch Alt-eigent374mer - obwohl die Enteignung ihres Grundbesitzes nicht r374ckg344ngig ge-macht wird - ihren urspr374nglichen Betrieb im Rechtssinne wiedereinrichten k366n-nen, also anderen Wiedereinrichtern - n344mlich Landwirten mit Restitutionsan-spruch sowie nicht enteigneten Landwirten, die ihr Land in eine LPG einbringen mussten und es zur374ckerhalten haben (vgl. n344her Hauer, aaO, Rdn. 71) - gleichstehen. 20 (3) Aus der von der Revision hervorgehobenen, zum Ende des Gesetz-gebungsverfahrens erfolgten 304nderung des Wortlauts der Vorg344ngerreglung von 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG l344sst sich der Wille des Gesetzgebers eben-falls nicht mit der gebotenen Gewissheit entnehmen. Zwar enthielt die - damals noch in der mit "Siedlungskauf" 374berschriebenen Vorschrift des 247 4 befindliche - Vorg344ngerregelung den zus344tzlichen Halbsatz "soweit die 374brigen Vorausset-zungen des Satzes 1 erf374llt sind" und verwies damit unter anderem auf das in 247 4 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs enthaltene Erfordernis der Ortsans344ssigkeit (vgl. die Formulierung von 247 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Entwurfs in dem Beschluss des Bundestages vom 30. Juni 1994 - BR-Drs. 689/94). Aus der Streichung dieses Zusatzes im Rahmen des zweiten Vermittlungsverfahrens (vgl. die Be-schlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 1. September 1994 - 21 - 11 - BT-Drucks. 12/8413) kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzge-ber beabsichtigte, die Gruppe der in Satz 3 genannten Alteigent374mer von dem Erfordernis der Ortsans344ssigkeit freizustellen. Erst in diesem Vermittlungsver-fahren wurden n344mlich das bis dahin in der mit 204Landerwerb223 374berschriebenen Vorschrift des 247 3 enthaltene Wiedergutmachungsprogramm f374r Alteigent374mer und das in 247 4 ("Siedlungskauf") geregelte F366rderprogramm zum Aufbau der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesl344ndern in einer Vorschrift - dem dann Gesetz gewordenen 247 3 ("Fl344chenerwerb") - zusammengefasst. Dabei gelangten zwar weite Teile der urspr374nglichen Regelung zum Siedlungskauf in die ersten Abs344tze der neuen Vorschrift - darunter mit kleinen 304nderungen und unter Fortfall des genannten Halbsatzes auch der Vorl344ufer von 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG. Zugleich wurde der Aufbau der Vorschrift aber dahin ge344ndert, dass die grundlegende Erwerbsvoraussetzung, n344mlich die langfristige Pacht ehemals volkseigener, von der Treuhandanstalt zu privatisierender landwirt-schaftlicher Fl344chen, die sich zuvor zusammen mit allen anderen Erwerbsvor-aussetzungen in 247 4 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs befunden hatte, nunmehr in einem gesonderten Absatz vorangestellt wurde (247 3 Abs. 1 AusglLeistG), w344h-rend die weiteren Anforderungen - Wieder- oder Neueinrichter, Ortsans344ssigkeit und Selbstbewirtschaftung - erst in dem n344chsten Absatz folgten (247 3 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG). Angesichts dieses neuen Aufbaus liegt die Annahme nicht fern, dass der genannte Halbsatz ("soweit die 374brigen Voraussetzungen des Satzes 1 erf374llt sind") aus der Erw344gung gestrichen worden ist, es k366nne ange-sichts des nunmehr vorangestellten ersten Absatzes - im Gegensatz zu 247 4 des Entwurfs - kein Zweifel bestehen, dass auch die in Absatz 2 Satz 3 genannten Alteigent374mer nur berechtigt sein sollten, von ihnen zuvor gepachtete Fl344chen zu erwerben, und dass 334berlegungen zum Erfordernis der Ortsans344ssigkeit in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt haben. - 12 - bb) Auch Sinn und Zweck der in 247 3 AusglLeistG geregelten Fl344chener-werbsm366glichkeiten kann nicht eindeutig entnommen werden, ob Wiedereinrich-ter im Sinne von 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG ortsans344ssig sein m374ssen. Der Gesetzgeber hat in 247 3 AusglLeistG n344mlich zwei unterschiedliche Regelungs-inhalte zusammengefasst. Je nachdem, welcher der beiden Inhalte bei der Aus-legung von Satz 3 in den Vordergrund gestellt wird, l344sst sich bez374glich der Notwendigkeit der Ortsans344ssigkeit der Alteigent374mer ein unterschiedliches Ergebnis begr374nden. 22 (1) Zum einen enth344lt die Vorschrift - der Zielrichtung des Ausgleichsleis-tungsgesetzes entsprechend - ein Wiedergutmachungsprogramm f374r Alteigen-t374mer, darunter insbesondere f374r diejenigen, denen land- und forstwirtschaftli-che Verm366genswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besat-zungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind (vgl. 247 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Wird dieser Zweck des Ausgleichsleistungsgesetzes betont, l344sst sich gegen das Erfordernis der Ortsans344ssigkeit mit guten Gr374nden anf374hren, dass von Wiedereinrichtern, die ihren Grundbesitz endg374ltig verloren haben, nicht erwartet werden k366nne, auf irgendwo in den neuen Bundesl344ndern gepachteten Fl344chen ortsans344ssig zu werden (so Ludden in Kimme, Offene Verm366gensfra-gen, Stand M344rz 2006, 247 3 AusglLeistG Rdn. 51; Witt, Der Fl344chenerwerb in den neuen Bundesl344ndern, 1996, Rdn. 76). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigte zugleich eine unterschiedliche Behandlung der Alteigent374mer im Sinne von Satz 3 im Vergleich zu den 374brigen Wiedereinrichtern, die - da sie entweder einen durchsetzbaren Restitutionsanspruch haben oder, wie Landwirte, die ihr Land in eine LPG einbringen mussten, gar nicht enteignet worden sind - ihre Grundst374cke zur374ckerhalten haben. 23 (2) (a) Die Vorschrift des 247 3 AusglLeistG enth344lt neben dem Wiedergut-machungsprogramm aber auch ein eigenst344ndiges F366rderprogramm zum Auf- 24 - 13 - bau der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesl344ndern (vgl. BVerfGE 112, 1, 39; 102, 254, 332; 94, 334, 349 f.). Mit diesem verfolgt der Ge-setzgeber das Ziel, f374r den Bereich der ostdeutschen Land- und Forstwirtschaft neue Eigentumsstrukturen und damit funktionsf344hige Grundlagen f374r Erhalt und Fortentwicklung dieses Erwerbszweigs zu schaffen. Dabei hat er prim344r die ortsans344ssigen selbstwirtschaftenden P344chter im Blick ohne die Alteigent374mer auszuschlie337en. Wird vorrangig auf diese Zielrichtung des Gesetzes abgestellt, ist Sinn und Zweck von 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG darin zu sehen, dass auch die Alteigent374mer am beg374nstigen Fl344chenerwerb teilnehmen und damit zum strukturellen Neuaufbau in den neuen L344ndern beitragen k366nnen, sofern sie ortsans344ssige, selbstwirtschaftende P344chter sind (so BVerfGE 94, 334, 350). F374r diese Auslegung spricht, dass die - hier in Rede stehende - Er-werbsm366glichkeit f374r selbstwirtschaftende P344chter nach 247 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG dem F366rderprogramm zum Aufbau der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet wird (vgl. BVerfGE 94, 334, 349), w344hrend sich das in 247 3 AusglLeistG enthaltene Wiedergutmachungsprogramm in erster Linie in den Regelungen 374ber die Erwerbsberechtigung der nicht selbstwirtschaftenden Alt-eigent374mer (247 3 Abs. 5 AusglLeistG) findet (vgl. Ludden, VIZ 1997, 129, 130). 25 (b) Andererseits stellt sich auch die Einbeziehung der selbstwirtschaften-den Alteigent374mer in das landwirtschaftliche F366rderprogramm als Teil der Wie-dergutmachung dar. Das tritt in der aktuellen, auf das Verm366gensrechts344nde-rungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I. S. 1382) zur374ckgehenden Ge-setzesfassung zwar nicht mehr deutlich hervor. In der urspr374nglichen, am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Fassung von 247 3 AusglLeistG (BGBl. I S. 2624) war der in der Regelung von 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG enthaltene Wiedergutmachungsaspekt allerdings noch klar erkennbar. Zu dem urspr374ngli- 26 - 14 - chen Kreis der nach 247 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG berechtigten nat374rlichen Per-sonen geh366rten neben Wiedereinrichtern n344mlich lediglich Neueinrichter, die am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet ans344ssig waren. Da die zuletzt genannte Voraussetzung praktisch nur von ehemaligen B374rgern der DDR erf374llt wurde, konnten Personen aus den alten Bundesl344ndern, die nicht Eigent374mer oder Restitutionsberechtigte von in den neuen L344ndern belegenen landwirtschaftli-chen Fl344chen waren, von dem F366rderprogramm zum Aufbau der Land- und Forstwirtschaft in den neuen L344ndern nur profitieren, wenn sie Wiedereinrichter im Sinne von 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG waren. Ihre Bevorzugung gegen-374ber anderen B374rgern aus den alten Bundesl344ndern, die an einem verg374nstigen Erwerb landwirtschaftlicher Fl344chen im Beitrittsgebiet interessiert und erforderli-chenfalls auch zu einem Wohnsitzwechsel bereit waren, rechtfertigte sich allein aus dem in 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG enthaltenen Wiedergutmachungsas-pekt. Dass die Vorschrift nicht nur Teil des F366rderprogramms zum Aufbau der Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teil des Wiedergutmachungspro-gramms ist, wird zudem aus den Folgerungen deutlich, die von dem Gesetzge-ber aus der Entscheidung der Europ344ischen Kommission vom 20. Januar 1999 (1999/268/EG, ABl. L 107/21) gezogen wurden. Darin hatte die Kommission das im Ausgleichsleistungsgesetz enthaltene Fl344chenerwerbsprogramm als ei-ne teilweise mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag angesehen, hiervon jedoch die Erwerbsberechti-gung der Wiedereinrichter ohne (durchsetzbaren) Restitutionsanspruch aus-dr374cklich ausgenommen. Der ihnen gew344hrte Vorteil wurde von der Kommissi-on als Kompensation f374r Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe auf hoheitlicher Grundlage ohne Elemente einer Beihilfe angesehen (ABl. L 107/36 f.). Demgem344337 hat der zur R374ckforderung der unzul344ssigen Beihilfen verpflichtete Gesetzgeber nicht nur die den Alteigent374mern nach 247 3 Abs. 5 27 - 15 - AusglLeistG - und damit zweifelsfrei zur Wiedergutmachung - gew344hrten Vortei-le unber374hrt gelassen, sondern auch die auf der Grundlage einer Erwerbsbe-rechtigung nach 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG mit Alteigent374mern geschlosse-nen Kaufvertr344ge uneingeschr344nkt best344tigt (vgl. 247 3a Abs. 1 AusglLeistG). Der Wille des Gesetzgebers, den in der Erwerbsberechtigung nach 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG liegenden Wiedergutmachungsaspekt sichtbar zu belassen, kann im 334brigen der Grund daf374r sein, dass Satz 3 beibehalten wor-den ist, obwohl sich die Voraussetzungen dieser Erwerbsberechtigung seit der 304nderung der Vorschrift durch das Verm366gensrechts344nderungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I. S. 1382) nicht mehr von denjenigen unterschei-den, die gem344337 247 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 f374r Neueinrichter gelten. Daher spricht das Argument, die Regelung in 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG habe neben der Alternative der Neueinrichter keine eigenst344ndige Bedeutung mehr, wenn auch von den Alteigent374mern die Ortsans344ssigkeit gefordert werde (so Ludden in Kimme, Offene Verm366gensfragen, Stand M344rz 2006, 247 3 AusglLeistG Rdn. 54), nicht entscheidend gegen die Annahme, dass auch nach dieser Vorschrift Be-rechtigte ortsans344ssig sein m374ssen. 28 cc) Der Wille des Gesetzgebers, auch von den Alteigent374mern im Sinne des 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG die Ortsans344ssigkeit zu fordern, kommt je-doch darin deutlich zum Ausdruck, dass er die Erwerbsberechtigung nach 247 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG nur Personen einger344umt hat, die P344chter der zu pri-vatisierenden Fl344chen sind. Damit hat der Gesetzgeber mittelbar auf die eine Verpachtung solcher Fl344chen regelnde Richtlinie der Treuhandanstalt f374r die Durchf374hrung der Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und forstwirt-schaftlicher Fl344chen vom 26. Juni 1992 (abgedruckt in VIZ 1993, 347) in der Fassung der Anpassungsrichtlinie vom 22. Juni 1993 (abgedruckt in BT/Drucks. 12/5861 S. 3) Bezug genommen. Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser 29 - 16 - Richtlinie kann kein Zweifel bestehen, dass nur ortsans344ssige Alteigent374mer Wiedereinrichter im Rechtssinne sind. Die Richtlinie definiert Wiedereinrichter n344mlich als Personen, "die ortsans344ssig sind oder im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung ortsans344ssig werden, ihren urspr374nglichen landwirtschaftli-chen Betrieb wiedereinrichten und selbst bewirtschaften wollen, und zwar auch solche, bei denen die R374ckgabe ihres urspr374nglichen Betriebes aus rechtlichen oder tats344chlichen Gr374nden ausgeschlossen ist sowie nat374rliche Personen, de-nen Verm366genswerte durch Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder be-satzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind oder deren Erben, die ihren ehemaligen Betrieb wiedereinrichten und selbst bewirtschaften wollen". Hieraus folgt, dass Alteigent374mer neben anderen Wiedereinrichtern und neben ortsans344ssigen Neueinrichtern nur dann eine gleichberechtigte Chance hatten, zu privatisierende ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Fl344chen zu pachten, wenn sie ortsans344ssig waren. Die Anpassungsrichtlinie vom 22. Juni 1993 sah bei ann344hernd gleichwertigen Betriebskonzepten n344m-lich vor, dass der Zuschlag vorrangig Wiedereinrichtern im Sinne der Richtlinie, also ortsans344ssigen Personen, sowie am 3. Oktober 1990 ortsans344ssigen Neu-einrichtern zu erteilen war und im Range nachfolgend bestimmte auf der Basis des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes aus der Umstrukturierung ehemaliger LPG hervorgegange Gesellschaften zu ber374cksichtigen waren. Hierdurch sollte ausgeschlossen werden, dass Personen ohne regionalen Bezug Fl344chen pach-teten und mit einem ortsans344ssigen Betriebsleiter oder Verwalter bewirtschafte-ten. Personen sollten - in Konkurrenz zu den 366rtlichen Interessenten - nur pach-ten k366nnen, wenn sie sich vor Ort engagierten (Zilch in Motsch/Rodenbach/L366ffler/Sch344fer/Zilch, Kommentar zum Entsch344digungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, 1995, 247 3 AusglLeistG Rdn. 58). 30 - 17 - Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber, h344tte er Alteigent374mern ohne Restitutionsanspruch ein Erwerbsrecht nach 247 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG un-abh344ngig ihrer Ortsans344ssigkeit einr344umen wollen, f374r eine 304nderung dieser Verpachtungspraxis, also daf374r Sorge getragen h344tte, dass auch nicht ortsan-s344ssige Alteigent374mer die M366glichkeit hatten, Fl344chen im Sinne von 247 3 Abs. 1 AusglLeistG gleichrangig neben anderen Wiedereinrichtern und am 3. Oktober 1990 ortsans344ssigen Neueinrichtern zu pachten. Andernfalls w344ren viele Altei-gent374mer schon mangels Abschlusses eines Pachtvertrages 374ber zu privatisie-rende Fl344chen von einem Erwerb nach 247 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG ausge-schlossen gewesen. Zudem w344re auch eine Klarstellung im Ausgleichsleis-tungsgesetz zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber die Erwerbsberech-tigung nach 247 3 Abs. 1 bis 4 dieses Gesetzes einerseits an die auf der Grundla-ge der genannten Treuhandrichtlinie abgeschlossenen Pachtvertr344ge ankn374pft, andererseits aber in demselben Zusammenhang einen von der Richtlinie ab-weichenden Wiedereinrichterbegriff verwendet sehen wollte. 31 3. Die Kl344gerin war berechtigt, von ihrem R374cktrittsrecht Gebrauch zu machen, da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Kaufvertrages und auch in der Folgezeit nicht ortsans344ssig war. Dabei kann dahinstehen, ob das Erfordernis der Ortsans344ssigkeit nur dann er-f374llt ist, wenn der Hauptwohnsitz des Erwerbers in der N344he der Betriebsst344tte liegt - hiervon geht die auf der Grundlage von 247 4 Abs. 3 AusglLeistG erlassene Fl344chenerwerbsverordnung aus (vgl. 247 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1 Abs. 3 FlErwV) - oder ob es insbesondere bei verheirateten Erwerbern mit R374cksicht auf die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates im Einzelfall ausreichend sein kann, wenn die Ortsans344ssigkeit auf andere Weise nachge-wiesen wird (vgl. hierzu Ludden in Kimme, Offene Verm366gensfragen, Stand M344rz 2006, 247 3 AusglLeistG Rdn. 43a ff.; Hauer in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand M344rz 2005, 247 1 FlErwV Rdn. 23; Witt, 32 - 18 - Der Fl344chenerwerb in den neuen Bundesl344ndern, 1996, Rdn. 85). Hierauf k344me es nur an, wenn Umst344nde vorl344gen, die es bei Anlegung eines gegen374ber der Fl344chenerwerbsverordnung weniger strengen Ma337stabs rechtfertigen k366nnten, den Beklagten als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ortsans344ssig anzusehen, wenn also beispielsweise ein regelm344337ig aufgesuchter oder mit besonderem 366rtlichen Engagement verbundener Zweitwohnsitz in der N344he der Betriebsst344t-te vorhanden gewesen w344re. So verh344lt es sich indessen nicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte in der ma337geblichen Zeit in S. , also in der N344he seines landwirtschaftlichen Betriebes, nicht regelm344337ig, sondern nur sporadisch und dann auch lediglich als Gast aufgehalten. Kann der Beklagte aber nicht einmal auf eine eigene Wohnung in der N344he der Betriebsst344tte verweisen, scheidet die Annahme, er sei dort ortsans344ssig gewesen, in jedem Fall, also unabh344ngig von den nach der Fl344chenerwerbsverordnung zu erf374llenden Anforderungen aus. 4. Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf zwei von dem Beklagten eingeholte Rechtsgutachten st374tzt, erfordert die Frage, ob 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG mit Art. 39 EG-Vertrag (Arbeitnehmerfreiz374gigkeit), Art. 43 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) und dem in Art. 2 Abs. 1 des Proto-kolls Nr. 4 zu der Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gew344hrleisteten Recht auf freie Wohnsitzwahl (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 25. Ja-nuar 2007, Rs. C-370/05) vereinbar ist, keine Vorlage an den Europ344ischen Gerichtshof. Eine Vorlagepflicht gem344337 Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag besteht nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemein-schaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europ344i-schen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig und damit f374r einen vern374nftigen Zweifel keinerlei Raum ist (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3430 Rdn. 16 = 33 - 19 - NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35). Letzteres ist hier der Fall. a) Zwar kann ein grenz374berschreitender Bezug des zu beurteilenden Sachverhalts (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 28. Januar 1992, Rs. C-332/90, Slg. 1992 I, 341, 356 f. Rdn. 9; Urt. v. 15. Dezember 1995, Rs. C-415/93, Slg. 1995 I, 4921, 5067 Rdn. 89) aufgrund des zweitinstanzlichen Vortrags des Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, das Er-fordernis der Ortsans344ssigkeit in der N344he seines landwirtschaftlichen Betriebs hindere ihn, seine - l344ngere Aufenthalte in Italien erfordernden - T344tigkeiten als Lehrbeauftragter einer italienischen Universit344t und als Gesch344ftsf374hrer einer mit einer Zweigniederlassung in Italien vertretenen Kommanditgesellschaft aus-zu374ben. 34 b) Eine unzul344ssige Beschr344nkung der dem Beklagten durch das Ge-meinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten liegt aber nicht vor. 35 aa) Der Regelung in 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG kann schon keine die Freiz374gigkeit im weiteren Sinne (Arbeitnehmerfreiz374gigkeit, Niederlassungsfrei-heit, Recht auf freie Wohnsitzwahl) beeintr344chtigende Wirkung zugemessen werden. Nach der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs stellen zwar auch unterschiedslos anwendbare, also nichtdiskriminierende Bestimmungen des nationalen Rechts, die einen Staatsangeh366rigen eines Mitgliedsstaats dar-an hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von sei-nem Recht auf Freiz374gigkeit Gebrauch zu machen, Beeintr344chtigungen dieses Rechts dar (EuGH, Urt. v. 27. Januar 2000, Rs. C-190/98, Slg. 2000 I, 493, 523 Rdn. 23). Allerdings ist nicht jede Bestimmung, die sich faktisch als Hindernis f374r eine wirtschaftliche T344tigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat darstellt, eine Beeintr344chtigung im Rechtssinne. Dies kann vielmehr nur angenommen wer- 36 - 20 - den, wenn die Bestimmung den Zugang des Angeh366rigen eines Mitgliedsstaa-tes zu dem Arbeits- oder Wirtschaftsmarkt anderer Mitgliedstaaten beeinflusst (vgl. EuGH, aaO). Eine solche Wirkung hat die Vorschrift des 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG nicht. Zwar kann der Beklagte infolge der Notwendigkeit, in der N344he seines landwirtschaftlichen Betriebs ans344ssig zu sein, keiner wirtschaftlichen T344tigkeit in Italien nachgehen, die es in zeitlicher Hinsicht erforderlich macht, 374berwie-gend dort zu leben. Der Zugang zu dem Arbeits- und Wirtschaftsmarkt Italiens ist ihm dadurch aber weder verschlossen noch wird er ihm erschwert. 37 Dar374ber hinaus fehlt es auch deshalb an einer Beschr344nkung des Frei-z374gigkeitsrechts im weiteren Sinn, weil die indirekten Auswirkungen, die das Erfordernis der Ortsans344ssigkeit auf wirtschaftliche T344tigkeiten des Beklagten in anderen Mitgliedstaaten hat, Folge seiner Entscheidung sind, an dem Erwerbs-programm des Ausgleichsleistungsgesetzes teilzunehmen, d.h. landwirtschaftli-che Fl344chen zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu er-werben. Anders als in dem der Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs vom 25. Januar 2007 (Rs. C-370/05) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die beanstandete nationale Bestimmung es zur Voraussetzung f374r den Erwerb jeglichen landwirtschaftlichen Grundst374cks machte, dass der K344ufer auf diesem Grundst374ck seinen st344ndigen Wohnsitz begr374ndete, betrifft das in 247 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG enthaltene Erfordernis der Ortsans344ssigkeit nur Erwerber, die die besonderen Verg374nstigungen des Fl344chenerwerbsprogramms nach 247 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG in Anspruch nehmen. Wer nicht ortsans344ssig sein kann oder m366chte, kann landwirtschaftliche Fl344chen auf dem freien Markt er-werben. Dem Beklagten war es zudem nach 247 3 Abs. 5 AusglLeistG m366glich, zu privatisierende landwirtschaftliche Fl344chen und Waldfl344chen mit derselben Ver-billigung, wie sie ihm im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1998 gew344hrt wurde, 38 - 21 - aber ohne die Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung und zur Ortsans344ssigkeit zu erwerben, wenn auch beschr344nkt auf Fl344chen, die nicht f374r einen Erwerb nach 247 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG in Anspruch genommen wurden. Angesichts dieser zumutbaren Alternativen, land- oder forstwirtschaftliche Fl344chen ohne eine damit verbundene Verpflichtung zur Wohnsitznahme zu kaufen, stellen sich die mit dem Erfordernis der Ortsans344ssigkeit verbundenen Auswirkungen auf die Grundfreiheiten des Beklagten nicht als eine staatliche Beschr344nkung, sondern als Folge einer von ihm eigenverantwortlich getroffenen wirtschaftli-chen Entscheidung dar. bb) Selbst wenn aber ein Eingriff in eines der Grundfreiheiten des Be-klagten vorliegen sollte, w344re dieser jedenfalls gerechtfertigt. Aus der Recht-sprechung des Europ344ischen Gerichtshofs ergibt sich, dass nationale Regelun-gen, die die Aus374bung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen, wirksam sind, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen, in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden und mit dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit in Einklang stehen (vgl. Urt. v. 30. November 1995, Rs. C-55/94, Slg. 1995 I, 4165, 4197 f. Rdn. 37; Urt. v. 25. Januar 2007, Rs. C-370/05). Diese Voraussetzungen sind hier offenkundig erf374llt. 39 Mit dem Erfordernis der Ortsans344ssigkeit verfolgt der Gesetzgeber ein im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung im Allgemeininteresse liegendes Ziel. Durch die Bevorzugung ortsans344ssiger und selbstwirtschaften-der Landwirte bei der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirt-schaftlicher Fl344chen in Ostdeutschland sollen neue und funktionsf344hige Eigen-tumsstrukturen in diesem Bereich geschaffen werden (vgl. BVerfGE 94, 334, 350). Mit der Pflicht zur Selbstbewirtschaftung will der Gesetzgeber verhindern, dass Land nur als Kapitalanlage preisg374nstig erworben wird; das Erfordernis 40 - 22 - der Ortsans344ssigkeit soll ausschlie337en, dass Personen ohne regionalen Bezug Fl344chen erwerben und mit einem ortsans344ssigen Betriebsleiter bewirtschaften. In Konkurrenz zu den 366rtlichen Interessenten sollen andere Personen Fl344chen nur pachten und erwerben k366nnen, wenn sie sich vor Ort engagieren (vgl. Zilch, in Motsch/Rodenbach/L366ffler/Sch344fer/Zilch, Kommentar zum Entsch344digungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, 1995, 247 3 AusglLeistG Rdn. 58 u. 61). Dieses Anliegen rechtfertigt etwaige Einschr344nkungen der durch das Gemeinschafts-recht garantierten Grundfreiheiten der Erwerber. Die Europ344ische Kommission hat es als legitimes Ziel des deutschen Gesetzgebers bezeichnet, besondere Regelungen zu schaffen, die dazu dienen, die ostdeutschen Eigentumsstruktu-ren nach der Wiedervereinigung Deutschlands an das neue Wirtschaftssystem anzupassen. Ferner hat sie hervorgehoben, dass es in den meisten Mitglieds-staaten Bodenreformen gegeben hat, die es den Bauern erm366glichte, das von ihnen bearbeitete Land zu erwerben (Entscheidung vom 20. Januar 1999, 1999/268/EG, ABl. L 107/45). Die Ber374cksichtigung einer so verstandenen terri-torialen Verbundenheit - welche die Grundlage f374r die Bevorzugung ortsans344s-siger Erwerbsinteressenten bildet - hat die Kommission dabei ausdr374cklich als legitim angesehen. Das Erfordernis der Ortsans344ssigkeit ist ein geeignetes Mittel um zu er-reichen, dass die zu privatisierenden land- und forstwirtschaftlichen Fl344chen vorrangig in das Eigentum von Personen mit einer solchen territorialen Verbun-denheit gelangen und sie von anderen Interessenten nur verdr344ngt werden k366nnen, wenn diese willens sind, eine vergleichbare regionale Verbundenheit aufzubauen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die n344here Ausge-staltung des Erfordernisses der Ortsans344ssigkeit 374ber das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ob also in jedem Fall der Erstwohnsitz in der N344he der Betriebsst344tte begr374ndet werden muss und f374r welchen Zeitraum 41 - 23 - die Ortsans344ssigkeit verlangt werden kann, ist hier aus den zu II. 3. ausgef374hr-ten Gr374nden nicht entscheidungserheblich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 42 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 26.04.2005 - 4 O 292/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 18.05.2006 - 7 U 63/05 -
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