BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 162/06 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 7. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Mangel der Bauausf374hrung sei nicht anzunehmen, wenn unter Einsatz nicht in vollem Umfang DIN-gerechter Konstruktionen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werde, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne von 247 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 150.551,72 200 Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.06.2005 - 4 O 209/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.07.2006 - 13 U 147/05 -
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