BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 162/07 vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 16. Dezember 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel-le vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Beschwerdewert: 592.949,84 200 Gr374nde: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-gen. 1 1. Wenn die von den Vorinstanzen gebilligte Rechtsansicht der Kl344gerin zutrifft, der Deckungsanspruch der Firma T. GmbH aus der Betriebshaftpflichtversicherung mit der Beklagten sei nach 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auf sie 374bergegangen, durfte das Berufungsge-richt ohne Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willk374rverbot an- 2 - 3 - nehmen, das Ablehnungsschreiben vom 18. November 2002 habe nach 247 12 Abs. 2 VVG a.F. die Hemmung der Verj344hrung beendet. 2. Davon abgesehen kommt es aber auf die geltend gemachten Zulassungsgr374nde schon deshalb nicht an, weil die Kl344gerin nicht Inha-berin des geltend gemachten Deckungsanspruchs und die Klage schon deshalb abzuweisen ist. 3 a) Einem gesetzlichen Anspruchs374bergang steht bereits das zwi-schen der Beklagten und der T. GmbH vereinbarte Abtretungs-verbot in 247 7 Nr. 3 AHB entgegen (vgl. Senatsurteil vom 26. M344rz 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c). 4 b) Eine Pf344ndung und 334berweisung des Deckungsanspruchs ist mangels eines den Haftpflichtanspruch gegen die T. GmbH titu-lierenden Urteils weder behauptet noch m366glich. Zu den die Pf344ndung und 334berweisung ersetzenden eventuellen Voraussetzungen des 247 157 VVG a.F. tr344gt die Kl344gerin nichts vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. M344rz 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2 und III m.w.N.). 5 c) Die Kl344gerin kann sich f374r den 334bergang des Deckungsan-spruchs auch nicht auf das Senatsurteil vom 23. November 1988 (IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3) und Segger (VersR 2006, 38 f.) beru-fen. Danach wird der 334bergang des Deckungsanspruchs nur dann in Be-tracht gezogen, wenn ein Haftpflichtinteresse doppelt versichert ist, hier also in die bei der Kl344gerin abgeschlossene Montageversicherung auch das Sachersatzinteresse der T. GmbH als Subunternehmerin ein-geschlossen w344re. Zwar ist es rechtlich m366glich, in die Montageversiche- 6 - 4 - rung, die vom Typ her eine reine Sachversicherung ist, ein Sachersatzin-teresse mit einzubeziehen (Senatsurteil vom 18. November 2009 - IV ZR 58/06 - Tz. 11 ff. m.w.N.). Das meint die Kl344gerin hier zwar unter Hinweis auf Ziffer 2 des Jahresvertrages 374ber die Montageversicherung. Nach dieser Bestimmung, die die Mitversicherten bezeichnet, und Ziffer 20, die die versicherten Interessen erg344nzend zu 247 3 AMoB beschreibt, sind die Interessen des Versicherungsnehmers und die Interessen der ausf374h-renden Unternehmer einschlie337lich der Subunternehmer nur versichert, soweit deren Lieferungen und Leistungen in der Investitionssumme ent-halten sind. Durch eine solche Klausel ist lediglich das Sacherhaltungs-interesse der einzelnen Unternehmer versichert (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 aaO zu einer inhaltlich gleichen Klausel). Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass dar374ber hinausgehend auch das Haftpflichtinteresse der Subunternehmer mitversichert ist, also deren Interesse, nicht mit Schadensersatzanspr374chen wegen der Be-sch344digung anderer Sachen belastet zu werden. - 5 - 7 d) Die Kl344gerin ist deshalb darauf verwiesen, nach dem in der Haftpflichtversicherung 374blichen Trennungsprinzip vorzugehen, d.h. ein Haftpflichturteil gegen die T. GmbH zu erwirken und dann nach Pf344ndung und 334berweisung des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte vorzugehen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 - VersR 2008, 1560 Tz. 6 und 7 m.w.N. und BGHZ 171, 56, 68 f. m.w.N.). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.12.2006 - 22 O 74/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 U 12/07 -
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