BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 162/08 vom 10. September 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Das Berufungsgericht durfte den neuen bestrittenen Vortrag gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zur374ckweisen, der aus Nachl344ssigkeit nicht in erster Instanz geltend gemacht worden ist. Zu Unrecht r374gt die Beschwerde, der neue Vortrag h344tte gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen werden m374ssen, weil das Landgericht nicht auf die Unschl374ssigkeit der Schadensberechnung hingewiesen habe. Das Landgericht hat durch Beschl374sse vom 29. M344rz 2006 und vom 31. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass der Kl344ger keine hinreichenden Ankn374pfungstatsachen f374r den geltend gemachten Schaden dargelegt habe und sein Vorbringen unschl374ssig sei. Es hat auch darauf hingewiesen, dass auf dieser Grundlage eine Schadenssch344tzung nicht m366glich sei und mitgeteilt, welcher Vortrag notwendig sei. Das Berufungsgericht durfte danach die neue Schadensberechnung zur374ckweisen. Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass einzelne Elemente dieser Schadensberechnung erst in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden konnten. Das 344ndert jedoch nichts daran, dass die Schadensberechnung als solche neu war und bereits in der ersten Instanz h344tte vorgebracht werden k366nnen. Soweit es um die Anforderungen an die Schl374ssigkeit der Schadensberechnung geht, ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 10.000.000,00 200 Kniffka Kuffer Bauner Eick Leupertz Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.06.2007 - 8O 23330/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.04.2008 - 18 U 3872/07 -
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