BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 162/08 vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 2009 wird nach 247 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin be-richtigt, dass auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Oldenburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung zugelassen wird, soweit das Berufungsge-richt die gegen die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 erhobene Klage auf Herausgabe der Teilfl344chen abgewiesen hat. Der Beschluss wird nach 247 319 Abs. 1 ZPO ferner dahin berichtigt, dass die Kl344gerin die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 200, insgesamt 12.271 200 tr344gt. Der Beschluss wird nach 247 319 Abs. 1 ZPO schlie337lich dahin be-richtigt, dass die Kl344gerin 14 vom Hundert der au337ergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach einem Gesamtstreitwert von 22.267,75 200 tr344gt. In den Gr374nden wird der Beschluss nach 247 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass anstelle der Beklagten zu 3 und 4 die Beklagten zu 2 und 3, sowie anstelle des Beklagten zu 2 der Beklagte zu 4 ge-meint ist. - 3 - Gr374nde: 1 In seinem Beschluss vom 19. Februar 2009 hat der Senat die Revision nur hinsichtlich der auf Herausgabe der Teilfl344chen gerichteten Klage zugelas-sen und dabei im Tenor und in den Gr374nden versehentlich die im Rubrum ge-nannten Beklagten zu 1 bis 3 mit den Ordnungsziffern 1, 3 und 4 bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Sie beruht darauf, dass das Berufungsgericht die Ordnungsziffern des mit zahlreichen weiteren Beklag-ten gef374hrten erstinstanzlichen Verfahrens in dem Tatbestand und in den Ent-scheidungsgr374nden zwar beibehalten, im Rubrum aber andere Ordnungsnum-mern verwendet hatte, die der Senat zugrunde gelegt hat. Nicht gegen die im Rubrum des Senatsbeschlusses genannten Beklagten zu 1, 3 und 4, sondern gegen die dort bezeichneten Beklagten zu 1 (G366dde), 2 (St366ppelmann) und 3 (Br366gber) hat die Kl344gerin aber den Herausgabeanspruch geltend gemacht. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 O 1186/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -
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