BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 162/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-denburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zugelassen, soweit das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 erhobene Klage auf Herausgabe der Teilfl344chen abgewiesen hat. Im 334brigen wird die Beschwerde zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 5 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 200, insge-samt 12.271 200. Die Kl344gerin tr344gt die Gerichtskosten des erfolglos gebliebenen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 21.474,25 200. Sie tr344gt weiter 2 vom Hundert der au337ergerichtli-chen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Beklagten zu 1 nach einem Gesamtstreitwert von 156.667,75 200, und 14 vom Hun-dert der au337ergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 3 und 4 nach einem Gesamtstreitwert von 22.267,75 200. Der Gesamtstreitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-ren betr344gt 213.474,25 200. - 3 - Gr374nde: 1. Die Revision ist in Bezug auf den Herausgabeantrag zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zuzulas-sen, weil das Berufungsgericht die sich aus dem Vollstreckungsrecht (247 885 Abs. 1 ZPO) ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) einer auf 247 985 BGB gest374tzten Klage auf Herausgabe von Teilfl344-chen eines Grundst374cks in einer verallgemeinerungsf344higen Weise 374berspannt hat. 1 Bei einer landwirtschaftlich genutzten (nicht bewohnten) Parzelle erfolgt die Herausgabevollstreckung durch die zu protokollierende Erkl344rung des Ge-richtsvollziehers, dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gl344ubiger in diesen eingewiesen wird; eine exakte Bestimmung der Grenzen der Parzelle in der Natur oder durch ma337stabsgerechte Eintragungen in einer Liegen-schaftskarte ist daf374r nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008, I ZR 120/05, Rdn. 12 - in juris ver366ffentlicht; OLG Naumburg, Urt. v. 21. Dezember 2006, 2 U 99/06, Rdn. 50 - ebenfalls in juris ver366ffentlicht). 2 2. Soweit die Kl344gerin ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Weidegerechtigkeit weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht be-gr374ndet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entschei-dung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. 3 3. a) Die Pflicht der Kl344gerin, den Beklagten zu 2 sowie zu 5 bis 7 ihre au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten, folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO, da die 4 - 4 - Nichtzulassungsbeschwerde insoweit insgesamt ohne Erfolg geblieben ist. Der nach 247 7 ZPO zu bestimmende Gegenstandstandswert der abgewiesenen Feststellungsantr344ge betr344gt f374r jedes einem Neubauern im Rezess gew344hrte Weiderecht nach einem vom Gutachterausschuss f374r Grundst374ckswerte einge-holten Gutachten 3.067,75 200 (insgesamt 12.271 200). b) In Bezug auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 hat der Senat 374ber die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Umfang bereits jetzt zu entscheiden, in dem die Nichtzulassungsbe-schwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.). 5 aa) Die Gerichtskosten sind nach dem Wert des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, aaO). Das betrifft hier die nicht zugelassene Revision wegen der Feststellungsantr344ge zum Nichtbestehen der Weiderechte, deren Wert (7 x 3.067,75 200 =) 21.474,25 200 betr344gt. 6 bb) Die von der Kl344gerin zu erstattenden au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 bestimmen sich nach dem erfolglosen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Gegenstandswert sich aus der Summe der Werte der gegen diese Beklagten geltend gemachten Anspr374che (auf Heraus-gabe und auf Feststellung) ergibt. 7 F374r die Herausgabeanspr374che ist der Streitwert nach 247 6 ZPO zu bestimmen, da die Beklagten ihr Besitzrecht nur noch auf die Weidegerechtig-keit st374tzen. Der Wert der genutzten Parzellen (Gr366337e von 6.000 m 2 , Boden-wert von 3,20 200/m 2 ) betr344gt 19.200 200. Hinzu kommt der Wert der Feststellungs-antr344ge von jeweils 3.067,75 200. 8 - 5 - F374r den Beklagten zu 1 ergibt sich danach ein Gesamtstreitwert f374r die au337ergerichtlichen Kosten von 156.667,75 200 (f374r die Antr344ge auf Herausgabe von acht Parzellen und auf Feststellung), von denen die Kl344gerin 2 % zu tragen hat; f374r die Beklagten zu 3 und zu 4 (Herausgabe von jeweils einer Parzelle und Feststellung) von 22.267,75 200, so dass die Kl344gerin 14 % der danach ent-standenen au337ergerichtlichen Kosten zu tragen hat. 9 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 O 1186/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -
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