BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 162/08 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz beschlossen: Die Gegenvorstellung der Rechtsanw344lte Dr. B374ttner und Dr. Baukelmann gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Senatsbeschluss vom 10. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Kl344ger ber374hmt sich einer Schadensersatzforderung gegen den Be-klagten aus unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung. Er hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 Mio. Euro zu verur-teilen. Dazu hat er vorgetragen, dieser Schaden sei ihm als entgangener Ge-winn in den Jahren 2000 bis 2004 entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kl344ger sein Begehren als Haupt-antrag weiterverfolgt und - soweit hier von Interesse - hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8.419.809,43 200 zu verurteilen. Unter Aufschl374sse-lung des Betrags auf die einzelnen Jahre hat er vorgetragen, dieser Gewinn sei ihm in den Jahren 2002 bis 2006 entgangen. Den Schaden der Jahre 2005 und 2006 hat er mit insgesamt 3.378.141,93 200 beziffert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und den Streitwert f374r das Beru-fungsverfahren auf 13.378.141,93 200 festgesetzt. Es hat ausgef374hrt, hinsichtlich 1 - 3 - der Jahre 2005 und 2006 liege eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne von 247 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor, so dass der hierauf entfallende Betrag und der Betrag von 10 Mio. Euro gem344337 247 45 Abs. 1 Satz 3 (gemeint: Satz 2) GKG zusammenzurechnen seien. 2 Der Kl344ger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der beabsich-tigten Revision wollte er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen und den Gegen- standswert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10 Mio. Euro fest-gesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Prozessbevollm344chtig-ten des Beklagten, die eine Erh366hung des Gegenstandswerts der Nichtzulas-sungsbeschwerde auf 13.378.141,93 200 erreichen wollen. II. Die Gegenvorstellung ist nicht begr374ndet. Eine Addition des auf die Jahre 2005 und 2006 entfallenden Gewinnentgangs zu dem haupts344chlich begehrten Schadensersatz von 10 Mio. Euro kommt nicht in Betracht. 3 Der Kl344ger hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er auch mit der Be-rufung nur einen Betrag von maximal 10 Mio. Euro geltend mache und beide von ihm genannten Betr344ge auf den gleichen haftungsbegr374ndenden Tatbe-stand, den gleichen Schaden und die gleiche Kausalit344t st374tze; es handele sich bei dem Hilfsantrag nur um eine alternative Begr374ndung des gleichen Scha-dens. 4 Daraus folgt, dass der Kl344ger in der Berufungsinstanz seine Schadens-berechnung zwar zeitlich, nicht aber betragsm344337ig um die Jahre 2005 und 2006 erweitert hat. Die maximale H366he des geltend gemachten Schadens sollte da- 5 - 4 - von nicht betroffen sein. Gegenstand des Berufungsverfahrens war somit der entgangene Gewinn in den Jahren 2000 bis 2006, einmal berechnet mit min-destens 10 Mio. Euro durch den Vergleich mit dem Gewinn anderer Architek-tenb374ros in den Jahren 2000 bis 2004 und hilfsweise alternativ berechnet in H366he von 8.419.809,43 200 anhand der vom Kl344ger f374r die Jahre 2002 bis 2006 behaupteten konkreten Gewinneinbu337en. Damit betreffen Haupt- und Hilfsan-spruch denselben Gegenstand im Sinne von 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und es liegt auch keine Klageerweiterung im Sinne von 247 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor. Kniffka Kuffer Bauner Eick Leupertz Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.06.2007 - 8O 23330/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.04.2008 - 18 U 3872/07 -
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