BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 162/09 vom 25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 5. August 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verwor-fen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 17.840,79 200. Gr374nde: I. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Kl344gerin gegen ein Berufungsurteil, durch das ihre Nichtigkeitsklage (247 579 ZPO) abgewiesen wor-den ist. Ziel dieser Klage ist die Wiederaufnahme eines Rechtsstreits, in dem die Kl344gerin durch Vers344umnisurteil verurteilt wurde, die Bebauung ihres Grundst374cks insoweit zu unterlassen und die auf diesem Grundst374ck errichteten Bauten insoweit zu beseitigen, als das zugunsten der Beklagten bestehende Geh- und Fahrtrecht auf dem dort angelegten Weg beeintr344chtigt wird, und in dem auf dieser Grundlage Ersatzvornahme-, Ordnungsgeld- und Kostenfestset-zungsbeschl374sse ergangen sind. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 2 1. Die Beschwer aus der Abweisung einer Nichtigkeitsklage entspricht der Beschwer, die sich f374r die klagende Partei aus den ihr nachteiligen Ent-scheidungen des Vorprozesses ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 4. April 1978, VI ZB 11/77, AnwBl. 1978, 260, 261). Hierzu enth344lt die Beschwerde keine Ausf374h-rungen. Auf die von ihr zur Darlegung der Beschwer herangezogenen - sich gem344337 der Aufstellung vom 31. Oktober 2007 auf 37.840,79 200 (nicht: 32.840,79 200) addierenden - Geb374hrenstreitwerte der die Kl344gerin belastenden Entscheidungen kommt es nicht an. Denn der Geb374hrenstreitwert bemisst sich jeweils nach dem Interesse der Beklagten (den damaligen Kl344gern) an der un-gehinderten Aus374bung ihres Geh- und Fahrtrechts. Dieses ist nicht identisch mit dem Interesse der Kl344gerin, die auf dem Weg errichteten Bauten nicht beseiti-gen und die Errichtung neuer Bauten nicht unterlassen zu m374ssen (vgl. Senat, BGHZ 124, 313 f374r die Beseitigung einer Eigentumsst366rung sowie BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 351, 353; Beschl. v. 15. Juni 2005, XII ZR 104/02, NZM 2005, 677). Schon deshalb ist eine mit der Revision geltend zu machende Beschwer von mehr als 20.000 200 nicht dargetan. 3 2. Selbst wenn aber hinsichtlich des Vers344umnisurteils der Streitwert des Ausgangsverfahrens (10.000 200) als Beschwer der Kl344gerin anzusetzen w344re und hierzu - in 334bereinstimmung mit den Angaben der Kl344gerin - weitere 5.000 200 f374r den Ordnungsgeldbeschluss vom 6. September 2004 (H366he des verh344ngten Ordnungsgeldes) sowie die jeweiligen Zahlbetr344ge aus den in der Aufstellung vom 31. Oktober 2007 genannten Kostenfeststellungsbeschl374ssen (insgesamt 2.840,79 200) hinzugerechnet werden, ergibt sich keine 20.000 200 4 - 4 - 374bersteigende Beschwer. Die beiden weiteren in der Aufstellung genannten Be-schl374sse - der Ersatzvornahmebeschluss vom 5. November 2001 und der Zwangsgeldbeschluss vom 8. Februar 2002 - beschweren die Kl344gerin n344mlich nicht, wie in der Aufstellung angegeben, mit jeweils 10.000 200. a) Der Zwangsgeldbeschluss vom 5. November 2001 beschwert die Kl344ge-rin nicht mehr, denn er wurde auf ihre sofortige Beschwerde hin durch Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 30. April 2002 aufgehoben. 5 b) Durch den Beschluss vom 8. Februar 2002, mit dem die Beklagten er-m344chtigt worden sind, die Beseitigung der Bauten (Balken) durch ein von ihnen beauftragtes Unternehmen vornehmen zu lassen, ist die Kl344gerin zwar in H366he der Kosten der Ersatzvornahme beschwert, diese sind von dem Landgericht aber nur mit (voraussichtlich) 104,40 DM angesetzt worden; dass tats344chlich h366here Kosten entstanden sind, ist nicht erkennbar. Durch die - in dem Beschluss ebenfalls ent-haltene - Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000 DM f374r die Zuwiderhandlung 6 - 5 - gegen das Vers344umnisurteil ist die Kl344gerin ebenfalls nicht mehr beschwert. Sie ist hinf344llig, nachdem das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss vom 6. September 2004 festgesetzt wurde. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 O 2902/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.08.2009 - 3 U 5373/07 -
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