BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 162/09 vom 21. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-richsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 23. Dezember 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO ist unbegr374ndet. Die Kl344gerin ver-kennt, dass grunds344tzlich davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch wenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG, RdL 2004, 68, 69 - st344ndige Rspr.). Der Senat hat das als 374bergangen ger374gte Vorbringen der Kl344gerin in vollem Umfang ber374ck-sichtigt und gepr374ft. Er ist nach dieser Pr374fung allerdings zu einem negativen Ergebnis und damit zu einer anderen Auffassung als die Nichtzulassungsbe-schwerde gekommen und hat einen Versto337 des Berufungsgerichts gegen ein Verfassungsgrundrecht der Kl344gerin f374r nicht gegeben erachtet. Hierdurch hat der Senat jedoch nicht seinerseits den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r verletzt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636). Nichts anderes gilt f374r den Vorwurf, die Entscheidung des Berufungsgerichts versto337e gegen das Willk374r- 1 - 3 - verbot (Art. 3 GG). Eine von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r falsch gehal-tene Auffassung des Berufungsgerichts kann nur dann als willk374rlich erschei-nen, wenn sie "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht" (vgl. BGHZ 154, 288, 300). Dies ist nur in seltenen Ausnahmef344llen gegeben. Auch im Streitfall ist der Vorwurf der Willk374r unbegr374ndet und sogar fern liegend. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Kl344gerin auseinan-dergesetzt und sachlich nachvollziehbar die Beweiserhebung in rechtlich zul344s-siger Weise wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Die F374lle der Beweisangebote vermag daran nichts zu 344ndern. Erg344nzend weist der Se-nat darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der im Rahmen vertretbarer tatrichterlicher W374rdigung liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach 247 826 BGB auf Seiten der Beklagten fehlen. Selbst wenn die Schuldnerin falsche Bilanzen erstellt h344tte, die Grundlage der Kreditvergabe der Beklagten geworden sind, ist es fernliegend und hat die Kl344gerin dies selbst nicht behauptet, dass die Beklagte etwaige Manipulationen veranlasst oder auch nur mitgetragen h344tte. Das Berufungsgericht war ohne Angabe einer kon-kreten Beweistatsache auch nicht verpflichtet, der Beklagten aufzuerlegen, die Kontounterlagen f374r die Schuldnerin vorzulegen. 247 142 Abs. 1 ZPO befreit die Partei, die sich auf die Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Sub-stantiierungslast. Die Urkundenvorlegung w374rde sonst in unzul344ssiger Weise zur Ausforschung und Informationsgewinnung dienen. Von der rechtlichen M366g-lichkeit, 374ber den Insolvenzverwalter zum Zwecke der Gewinnung konkreter Tatsachen Einblick in entsprechende Unterlagen zu erreichen, hat die Kl344gerin trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts und in der Berufungsinstanz ersichtlich nicht Gebrauch gemacht. 2 - 4 - 3 Die Kl344gerin wird auch in ihrem Begehren nach Rechtsschutz nicht schon dadurch rechtswidrig behindert, dass der Senat - im Einklang mit dem Gesetz - den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur374ck-weisenden Beschluss nicht n344her begr374ndet hat. Eine Begr374ndung w344re nicht geeignet, zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung kl344rendes beizu-tragen (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; zur Verfassungsm344337igkeit vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372). Aus dem Absehen von einer Begr374ndung kann nicht ge-schlossen werden, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 27.02.2008 - 4 O 272/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 03.04.2009 - 6 U 80/08 -
Full & Egal Universal Law Academy