BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 162/09 Verk374ndet am: 9. Februar 2011 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 (Cb), 247 310 Abs. 2, 247 315; AVBGasV 247 1, 247 4, 247 32; KlauselRL Art. 1, Art. 3, Art. 5; GasRL Art. 3 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemein-schaftsrechts gem344337 Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klau-seln in Verbrauchervertr344gen dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln 374ber Preis344nderungen in Gaslieferungsvertr344gen mit Verbrauchern, die au337erhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden), nicht den Bestimmun-gen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklauseln die f374r Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unver344ndert in die Vertragsverh344ltnisse mit den Sonderkunden 374bernommen worden sind? b) Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 374ber gemeinsame Vorschriften f374r den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln 374ber Preis344nderun-gen in Erdgaslieferungsvertr344gen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und ver-st344ndliche Abfassung und/oder an das erforderliche Ma337 an Transparenz gen374gen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preis344nderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserh366hung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch K374ndigung vom Vertrag zu l366sen, wenn sie die ihnen mitgeteilten ge344nderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen? BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem344337 Art. 267 AEUV zur Vorab-entscheidung vorgelegt: Ist Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344-gen dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln 374ber Preis344nderun-gen in Gaslieferungsvertr344gen mit Verbrauchern, die au337erhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden), nicht den Be-stimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertrags-klauseln die f374r Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen An-schluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelun-gen unver344ndert in die Vertragsverh344ltnisse mit den Sonderkun-den 374bernommen worden sind? Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b - 3 - und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 26. Juni 2003 374ber gemeinsame Vor-schriften f374r den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-linie 98/30/EG dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln 374ber Preis344nderungen in Erdgaslieferungsvertr344gen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verst344ndliche Abfassung und/oder an das erforderliche Ma337 an Transparenz gen374gen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preis-344nderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preis-erh366hung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kun-den das Recht zusteht, sich durch K374ndigung vom Vertrag zu l366-sen, wenn sie die ihnen mitgeteilten ge344nderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen? Gr374nde: I. Der Kl344ger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., nimmt die Beklagte, ein Gasversorgungsunternehmen, aus abgetretenem Recht von 25 Verbrauchern auf R374ckzahlung von Gaspreisentgelten in Anspruch, die diese auf Preiserh366hungen der Beklagten geleistet haben. 1 Die 25 Kunden bezogen von der Beklagten leitungsgebunden Erdgas an Verbrauchsstellen in den Gasvertriebsregionen "Ost-S374dwestfalen" und "Ruhr-Lippe". In diesen Regionen erfolgte die Gasversorgung vormals durch Unter-nehmen des mit dem R. -Konzern verschmolzenen V. -Konzerns, und zwar teilweise durch die fr374here V. AG (im Folgenden: V. ) und teilwei-se durch die W. -AG (im Folgenden: W. ), deren Rechts- 2 - 4 - nachfolgerin die Beklagte bei der Belieferung mit Erdgas jeweils geworden ist. Die Vertragslage in den genannten Versorgungsgebieten ist uneinheitlich. Die in Rede stehenden 25 Kunden lassen sich nach dem Gebiet, in dem sie ans344s-sig sind, und nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die Gaslieferungsvertr344ge ge-schlossen haben, in f374nf Gruppen unterscheiden, von denen f374r das Vorabent-scheidungsverfahren zwei Gruppen von Interesse sind, n344mlich: Gruppe 1: Kunden des nicht "tarifierten" Gebiets der V. (Kunden T. , L. und Z. ); 3 Gruppe 3: Kunden des "tarifierten" Gebiets der V. , deren Vertr344ge vor der "Tarifierung" geschlossen wurden (Kunden B. , H. , K. , Ho. , W. , G. , He. , Ka. , Ke. , Be. , E. ), und die der betreffende Versorger nach dem Vorbringen der Be-klagten zu einem nach dem jeweiligen Versorgungsbeginn liegenden Zeitpunkt wie folgt mit dem Ziel angeschrieben haben soll, Vertragsum-stellungen (Tarifierungen) herbeizuf374hren: 4 "205 344ndert sich unser Tarifierungssystem. Aus diesem Grund wer-den Sie zuk374nftig als Tarifkunde eingestuft und zu inhaltsgleichen Bedingungen versorgt. Ab dem 1. Oktober 1999 setzen wir daher das Vertragsverh344ltnis mit Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) fort. Ein entsprechen-des Exemplar ist als Anlage beigef374gt. Der Erdgaspreis 344ndert sich f374r Sie durch diese formelle Umstel-lung nicht." 5 Zum genauen Inhalt der Vertragsgrundlagen, insbesondere zu der hier interessierenden Vereinbarung eines Preis344nderungsrechts, hat das Beru-fungsgericht bei den Kunden dieser beiden Gruppen, die nach 374bereinstim-mender Auffassung der Parteien die Versorgungsvertr344ge urspr374nglich als Sondervertragskunden geschlossen hatten, keine abschlie337enden Feststellun-gen getroffen, sondern es dahinstehen lassen, ob und in welcher Weise inso- - 5 - weit auf die AVBGasV oder auf die Allgemeinen Versorgungsbedingungen der V. (AVB-V. ), die nach dem Vorbringen der Beklagten ein mit 247 4 AVBGasV gleichlautendes 304nderungsrecht enthalten sollen, Bezug genommen worden ist. 6 In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 1. Oktober 2005 erh366hte die Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. In diesem Zeitraum bestand f374r die 25 Kun-den faktisch keine M366glichkeit, den Gasversorger zu wechseln. Die Kunden bezahlten - zum Teil unter dem Vorbehalt der R374ckforderung - die ihnen von der Beklagten im Zeitraum von 2003 bis 2005 f374r das gelieferte Gas in Rech-nung gestellten erh366hten Entgelte. Der Kl344ger, der alle 25 Kunden als Sondervertragskunden ansieht und die genannten Gaspreiserh366hungen f374r unwirksam h344lt, beansprucht die R374ck-zahlung derjenigen Betr344ge, die 374ber die von der Beklagten bis Ende 2002 ver-langten Preise hinaus im Zeitraum von 2003 bis 2005 von den 25 Kunden je-weils gezahlt worden sind. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 16.128,63 200 nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 7 II. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, RdE 2009, 261) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Vorabentscheidungsverfahren von Interes-se, ausgef374hrt: 8 Der Kl344ger habe aus wirksam abgetretenem Recht einen R374ckforde-rungsanspruch hinsichtlich der im Zeitraum von 2003 bis 2005 von den Kunden auf die Erh366hungsbetr344ge geleisteten Zahlungen von 16.128,63 200, weil daf374r 9 - 6 - kein Rechtsgrund bestanden habe. Die Gasbezugsvertr344ge stellten einen sol-chen rechtlichen Grund nicht dar, weil die Preiserh366hungen weder vereinbart worden seien noch der Beklagten sonst ein wirksames einseitiges Preiserh366-hungsrecht zugestanden habe. 10 Ein Tariferh366hungsrecht der Beklagten ergebe sich nicht aus 247 4 AVBGasV, da diese Vorschrift gem344337 247 1 Abs. 2 AVBGasV nur auf Tarif-kunden-, nicht dagegen auf Sonderkundenvertr344ge anwendbar sei, wie sie hier vorl344gen. Unstreitig habe es sich bei den Kunden der hier interessierenden Kundengruppen urspr374nglich um Sondervertragskunden gehandelt. Auch seien im Nachhinein keine wirksamen Vertrags344nderungen dahin durchgef374hrt wor-den, dass es sich nunmehr um Tarifkunden handele. Insbesondere h344tten die betreffenden Kunden nicht davon ausgehen m374ssen, dass ein Weiterbezug von Gas nach der in den genannten Tarifumstellungsschreiben angek374ndigten Ta-rifumstellung als Annahme eines Vertrags344nderungsangebots h344tte ausgelegt werden k366nnen. Die mit den hier interessierenden Kunden vereinbarten Preis344nderungs-klauseln verstie337en gegen 247 307 BGB, wobei dahinstehen k366nne, ob bei ihnen auf die AVBGasV oder auf die AVB-V. , die nach dem Vortrag der Beklagten ein mit 247 4 AVBGasV gleich lautendes 304nderungsrecht enthielten, Bezug ge-nommen worden sei. Denn die Klauseln seien nicht hinreichend klar und ver-st344ndlich und benachteiligten die Kunden unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), weil die Kunden die Berechtigung einer Preis344nderung nicht zuver-l344ssig nachpr374fen k366nnten. Dadurch werde es der Beklagten erm366glicht, das in dem urspr374nglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichge-wicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu ver344ndern. Daran 344ndere nichts, dass bei l344ngerfristigen Vertragsverh344ltnissen grunds344tzlich ein Interesse des Verwenders anzuerkennen sei, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung 374ber die gesamte Vertrags- 11 - 7 - dauer im Gleichgewicht zu halten und Kostensteigerungen nachtr344glich auf den Kunden abw344lzen zu k366nnen. Denn gerade in Vertr344gen mit Verbrauchern, bei denen an die Ausgewogenheit und Klarheit von 304nderungsklauseln hohe An-forderungen zu stellen seien, k366nnten Klauseln nicht hingenommen werden, die dem Verwender eine Preiserh366hung nach freiem Belieben gestatteten. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die Preis344nderungsklausel dem gesetzli-chen Leitbild der Regelungen in 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspreche. Eine hiervon ausgehende Leitbildfunktion k366nne nur f374r die Bewertung von Preis344n-derungsklauseln von Bedeutung sein, die hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preis344nderung eine klare und transparente Regelung enthiel-ten. III. Die Entscheidung 374ber den R374ckforderungsanspruch des Kl344gers h344ngt hinsichtlich der Kundengruppen 1 und 3 von der Frage ab, ob bei einem Gas-versorgungsvertrag, der von einem Gasversorgungsunternehmen mit einem Verbraucher au337erhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der all-gemeinen Vertragsfreiheit geschlossen worden ist (Sonderkundenvertrag), eine darin enthaltene Preis344nderungsklausel, die sich darauf beschr344nkt, das bei Versorgungsvertr344gen im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht gegen-374ber Tarifkunden bestehende gesetzliche Preis344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) unver344ndert zu 374bernehmen, eine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sin-ne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB darstellt. Dies wiederum h344ngt, da 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestim-mungsrechts keine n344heren tatbestandlichen Konkretisierungen enth344lt, davon 12 - 8 - ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen von Art. 3 und Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie), sofern einer Anwendbarkeit dieser Richtlinie nicht bereits deren Art. 1 Abs. 2 entgegensteht, oder von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 374ber gemein-same Vorschriften f374r den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EG Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) gefordert werden. 1. Im nationalen deutschen Recht waren die allgemeinen Bedingungen, zu denen im streitgegenst344ndlichen Zeitraum Gasversorgungsunternehmen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschlie337en und zu allgemeinen Tarif-preisen zu versorgen hatten (Tarifkunden), in den Bestimmungen der AVBGasV geregelt. Diese Bestimmungen waren nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV zugleich unmittelbarer Bestandteil des Versorgungsvertrages mit Tarifkunden. 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV enth344lt zur "Art der Versorgung" unter anderem fol-gende Regelungen: 13 (1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemei-nen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verf374gung205 (2) 304nderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach 366ffentlicher Bekanntgabe wirksam. Diesen Bestimmungen entnimmt die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, dass dem Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen (247 315 des deutschen B374rgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) zu 344ndern. Ferner finden sich in 247 32 Abs. 1 und 2 AVBGasV folgende K374ndigungsbestimmungen: 14 - 9 - (1) Das Vertragsverh344ltnis l344uft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gek374ndigt wird205 (2) 304ndern sich die allgemeinen Tarife oder 344ndert das Gasversor-gungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemei-nen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverh344ltnis mit zweiw366chiger Frist auf das Ende des der 366ffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats k374ndigen. 2. Bei den mit den Kunden der Gruppen 1 und 3 geschlossenen Vertr344-gen handelt es sich zwar nicht um Vertr344ge mit Tarifkunden im Sinne von 247 1 Abs. 1 AVBGasV, sondern um Sonderkundenvertr344ge. F374r derartige Vertr344-ge gelten die Bestimmungen der AVBGasV nur dann, wenn sie als Vertrags-klauseln wirksam vereinbart werden. Nach dem der revisionsrechtlichen 334ber-pr374fung durch den Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das beklagte Versorgungsunternehmen in den in das Versorgungsverh344ltnis einbezogenen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zur Frage einer Preis344nderung auf die Re-gelungen der AVBGasV oder auf die AVB-V. , die ein mit 247 4 AVBGasV gleichlautendes 304nderungsrecht enth344lt, Bezug genommen. 15 Was die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen anbe-langt, enth344lt 247 307 Abs. 1 BGB - in 247247 308 f. BGB erg344nzt durch eine Reihe von Klauselverboten - folgende Regelung: 16 Bestimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unange-messene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Be-stimmung nicht klar und verst344ndlich ist. Zugleich bestimmt 247 310 Abs. 2 BGB: 17 Die 247247 308 und 309 finden keine Anwendung auf Vertr344ge der Elektrizi-t344ts-, Gas-, Fernw344rme- und Wasserversorgungsunternehmen 374ber die Versorgung von Abnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernw344rme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedin-gungen nicht zum Nachteil des Abnehmers von Verordnungen 374ber all-gemeine Bedingungen f374r die Versorgung von Tarifkunden mit elektri-scher Energie, Gas, Fernw344rme und Wasser abweichen205 - 10 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gasver-sorgungsunternehmen das ihm nach dem Regelungsgehalt des 247 4 Abs. 1 oder 2 AVBGasV kraft Gesetzes zukommende Recht zur Preis344nderung nicht nach freiem Belieben aus374ben; eine solche Preis344nderung hat gem344337 247 315 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu erfolgen. Sie ist deshalb f374r den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Zu diesem Zweck kann dieser die Preis344nderung auch gerichtlich auf ihre Billigkeit 374berpr374fen lassen (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 16 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 20; BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26). 18 Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Ma337stab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preis344n-derung Kostensenkungen ebenso zu ber374cksichtigen wie Kostenerh366hungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preis344nderung so zu w344hlen, dass Kostensenkungen nicht nach f374r den Kun-den ung374nstigeren Ma337st344ben Rechnung getragen wird als Kostenerh366hungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam wer-den m374ssen wie Kostenerh366hungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preis344nderung auch die Pflicht hierzu, wenn die 304nderung f374r den Kunden g374nstig ist (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN; BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO). 19 b) F374r Versorgungsvertr344ge mit Sonderkunden geht der erkennende Se-nat in Bezug auf hierin enthaltene Preis344nderungsklauseln in seiner Rechtspre-chung davon aus, dass aufgrund einer in 247 310 Abs. 2 BGB dahingehend zum Ausdruck gebrachten Bewertung des deutschen Gesetzgebers eine Preis344nde-rungsklausel, die das im Tarifkundenverh344ltnis bestehende gesetzliche Preis- 20 - 11 - 344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV - und zwar einschlie337lich der insoweit bestehenden K374ndigungsm366glichkeiten - unver344ndert in den Sonder-kundenvertrag 374bernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von 247 307 Abs. 1 BGB darstellt. Dessen Satz 2 besagt zwar, dass eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verst344ndlich ist. Den hieran zu messenden Anforderungen, wie sie die deutsche h366chstrichterliche Rechtsprechung auch in anderen F344llen an die tat-bestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt, gen374gt eine 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preis344nderungsklausel an sich nicht. Gleichwohl steht dies nach Auffassung des Senats der Wirksamkeit einer unver344nderten 334bernahme von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in einen Sonder-kundenvertrag nicht entgegen, weil es den Versorgungsunternehmen nach dem in 247 310 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Willen des deutschen Ge-setzgebers freistehen soll, ihre Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen mit Son-derabnehmern, deren Schutz nicht weitergehen soll als derjenige der Tarifab-nehmer, entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestal-ten. Mit einer unver344nderten 334bernahme von 247 4 AVBGasV in das Sonderkun-denverh344ltnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkun-den nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden. Es ist nicht ersichtlich, dass daf374r im Bereich von Sondervertr344gen h366here Anforde-rungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preis344nderungsrege-lung gestellt werden m374ssten, als sie im Bereich der Tarifkundenversorgung durch 247 4 AVBGasV unmittelbar erf374llt werden, zumal dem Sonderkunden ebenso wie dem Tarifkunden eine 334berpr374fung von einseitigen Preis344nderun-gen nach 247 315 BGB offen steht (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 21 ff. und VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 32 ff.). 21 - 12 - 3. Der Kl344ger ist dieser Sichtweise im Revisionsverfahren entgegengetre-ten, weil er meint, sie ber374cksichtige nicht hinreichend die Vorgaben der bis zum 1. Juli 2004 umzusetzenden Gas-Richtlinie und die danach bei der gebo-tenen richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts an die Transpa-renz von Preis344nderungsklauseln zu stellenden Anforderungen, die nicht unter Hinweis auf 247 310 Abs. 2 BGB unterlaufen werden d374rften. Namentlich h344tten die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 Satz 4 der Gas-Richtlinie einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemei-nen Vertragsbedingungen, zu gew344hrleisten, wozu nach Ma337gabe von Anhang A Buchst. c der Gasrichtlinie sicherzustellen sei, dass bei Preis344nderungsklau-seln die Kunden transparente Informationen 374ber geltende Preise und Tarife erhielten. Diesen im nationalen Recht umzusetzenden Vorgaben stehe es ent-gegen, die sonst an die Transparenz von Preis344nderungsklauseln zu stellenden Anforderungen gerade f374r den Bereich der Versorgung der Endkunden mit Gas herabzusetzen, ganz abgesehen davon, dass auch fraglich sei, ob das aus 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV hergeleitete gesetzliche Preis344nderungsrecht hinrei-chend transparent sei, um den Vorgaben der Gas-Richtlinie an den Verbrau-cherschutz zu gen374gen (vgl. auch OLG Oldenburg, Vorlagebeschluss vom 14. Dezember 2010 - 12 U 49/07, juris; Markert, ZMR 2010, 836, 837). 22 4. Die Klausel-Richtlinie, deren Anwendbarkeit vorliegend bereits Zwei-feln unterliegt, bedarf, falls dies zu bejahen sein sollte, genauso wie die Gas-Richtlinie hinsichtlich ihrer inhaltlichen Anforderungen an die Transparenz von Preis344nderungsklauseln in Vertr344gen mit Verbrauchern 374ber die Erdgasversor-gung der Auslegung. 23 a) Ob die Klausel-Richtlinie auf die vorliegende Fallgestaltung Anwen-dung findet, ist umstritten. 334berwiegend wird Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie, wonach unter anderem Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechts-vorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, 24 - 13 - dahin verstanden, dass die Richtlinie nur vertragliche Vereinbarungen, nicht aber Rechtsvorschriften der Kontrolle unterwerfen wolle. Das gelte nicht nur f374r eine unmittelbare Kontrolle von Rechtsvorschriften, sondern insbesondere auch f374r vertragliche Vereinbarungen, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruh-ten. Da eine indirekte Missbrauchskontrolle von Rechtsvorschriften der Mit-gliedstaaten vermieden und deren Rechtsetzungsautonomie, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, gewahrt werden solle, w374rden deshalb alle vertraglichen Vereinbarungen, die inhaltlich mit Rechtsvorschriften der Mit-gliedstaaten 374bereinstimmten, von Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie erfasst und unterl344gen nicht der Missbrauchskontrolle (vgl. Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., RL Art. 1 Rn. 33 ff. mwN). Dem wird entgegengehalten, dass dadurch, dass im nationalen deut-schen Recht die Versorgungsbedingungen im Tarifkundenbereich mit der AVBGasV in Form einer Rechtsverordnung geregelt worden sind, ein wirtschaft-licher Sektor gemeinschaftsrechtswidrig aus dem Anwendungsbereich der Klausel-Richtlinie ausgeklammert worden sei. Dieser Bereich m374sse deshalb bei funktionaler Betrachtung einer Klauselkontrolle nach Ma337gabe dieser Richt-linie zugef374hrt werden (Derleder/Rott, WuM 2005, 423, 430; Scholze, Die Stel-lung des Energievertragsrechts im Verh344ltnis zum allgemeinen Zivilrecht, 2007, S. 216 ff.). 25 Ebenso h344lt das Oberlandesgericht Oldenburg (aaO Rn. 12 f.) die Klau-sel-Richtlinie f374r anwendbar, weil es sich bei der vertraglichen Einbeziehung einer Norm - hier der AVBGasV - nicht um eine bindende Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie handele. Es bestehe kein durch-greifender Grund, einen Verwender von allgemeinen Vertragsbedingungen un-ter Umgehung des durch die Richtlinie gew344hrleisteten Verbraucherschutzes von dem Risiko der Unwirksamkeit freizustellen, wenn er auf eine gesetzliche Bestimmung zur374ckgreife, die f374r die betroffene Verbrauchergruppe und den 26 - 14 - herangezogenen Vertragsbereich nicht erlassen worden sei. Zumindest be-st374nden Zweifel, ob ein Anwendungsausschluss auch f374r das in Art. 5 der Klau-sel-Richtlinie niedergelegte Transparenzgebot gelte, bei dem es sich um ein zentrales Instrument des Verbraucherschutzes handele. 27 b) Hinsichtlich der Anforderungen der Klausel-Richtlinie an die Transpa-renz von Preis344nderungsklauseln wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts eine Klauselgestaltung nicht zu beanstanden sei, wenn der Kunde 374ber die Preiserh366hung unterrichtet werde und er kumulativ ein Sonderk374ndigungsrecht erhalte. Zwar liste Nr. 1 Buchst. j des Anhangs der Klausel-Richtlinie eine Klausel als tendenziell missbr344uchlich auf, nach der es einem Gewerbetreibenden gestattet ist, die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgef374hrten Grund zu 344ndern. Dies habe in Nr. 2 Buchst. b des Anhangs der Klausel-Richtlinie aber eine wesentliche Einschr344nkung dahin erfahren, dass Nr. 1 Buchst. j Klauseln, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbeh344lt, einseitig die Bedingungen eines unbe-fristeten Vertrages zu 344ndern, dann nicht entgegensteht, wenn es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es dem Verbraucher freisteht, den Vertrag zu k374ndigen (Sch366ne, WM 2004, 262, 269; aA OLG Oldenburg, aaO, Rn. 16; Markert, aaO). Auch hinsichtlich der Anforderungen der Gas-Richtlinie ist darauf hinge-wiesen worden, dass nach deren Anhang A Buchst. g die Mitgliedstaaten ledig-lich daf374r Sorge zu tragen h344tten, dass die Kunden, soweit sie an das Gasnetz angeschlossen seien, 374ber ihre gem344337 dem einschl344gigen einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Quali-t344t zu angemessenen Preisen informiert w374rden, dass insoweit allerdings nur auf die Regelungsbefugnis der nationalen Gesetzgeber verwiesen worden sei (Derleder/Rott, aaO). Au337erdem ist in diesem Zusammenhang ausgef374hrt wor-den, dass das Recht zur einseitigen 304nderung von Preisen in dieser Richtlinie 28 - 15 - vorausgesetzt sei und Anhang A Buchst. b insoweit lediglich vorschreibe, dass der Kunde rechtzeitig vor der Preis344nderung 374ber diese informiert werden und ihm ein au337erordentliches K374ndigungsrecht zustehen m374sse, 374ber das er eben-falls zu informieren sei (Derleder/Rott, aaO; Sch366ne, aaO, S. 269 f.). 29 5. Die Klausel-Richtlinie, die f374r die Zul344ssigkeit der bis zum 30. Juni 2004, dem Ablauf der Frist f374r die Umsetzung der Gas-Richtlinie in innerstaatli-ches Recht (Art. 33 Abs. 1 der Gas-Richtlinie), vorgenommenen Preis344nderun-gen den alleinigen gemeinschaftsrechtlichen Ma337stab bilden w374rde, h344lt der Senat vorliegend f374r nicht anwendbar. Davon abgesehen neigt der Senat der Auffassung zu, dass die Anforderungen, die nach Art. 3 und Art. 5 Satz 1 der Klausel-Richtlinie sowie nach Art. 3 Abs. 3 Satz 4 der Gas-Richtlinie an Preis-344nderungsklauseln zu stellen oder durch die Mitgliedstaaten zu gew344hrleisten sind, in Bezug auf die Klarheit und Verst344ndlichkeit oder Transparenz der Klau-sel bei der Fallgestaltung, wie sie der Senat seiner revisionsrechtlichen 334ber-pr374fung zugrunde zu legen hat, gewahrt sind. a) Der in Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie geregelte Anwendungsaus-schluss ist in Erw344gungsgrund 13 der Klausel-Richtlinie dahin erl344utert, dass bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln f374r Verbrauchervertr344ge festgelegt werden, davon ausgegangen wird, dass sie keine missbr344uchliche Klauseln enthalten, so dass Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht der Richtlinie zu unterwerfen sind. Dies und der Umstand, dass die in Deutschland f374r Energieversorgungsvertr344-ge bestehenden rechtlichen Gegebenheiten bei Schaffung des Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie aufgrund des urspr374nglichen Richtlinienvorschlags der Kom-mission bekannt waren (vgl. KOM[90] 322 endg. - SYN 285, S. 21), f374hren nach Auffassung des Senats dazu, dass auch solche Klauseln vom Anwendungsbe-reich der Klausel-Richtlinie ausgenommen sein sollten, die sich auf die unver-344nderte 334bernahme von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beschr344nken, 30 - 16 - weil auf diese Weise die betreffenden Rechtsvorschriften indirekt den Inhalt der Klauseln festlegen (ebenso Wolf, aaO). 31 b) Klauseln, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbeh344lt, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu 344ndern, sind abwei-chend von Nr. 1 Buchst. j des Anhangs der Klausel-Richtlinie nach dessen Nr. 2 Buchst. b nicht als missbr344uchlich zu werten, wenn es dem Gewerbetreibenden obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es die-sem freisteht, den Vertrag zu k374ndigen. In die gleiche Richtung zielt Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Kunden rechtzeitig 374ber eine beabsichtigte 304nderung der Vertragsbe-dingungen und dabei 374ber ihr R374cktrittsrecht unterrichtet werden. Dabei haben die Dienstleister im Falle einer Geb374hrenerh366hung ihren Kunden jede Erh366hung mit angemessener Frist, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrech-nungsperiode, auf die die Geb374hrenerh366hung folgt, mitzuteilen; zudem haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu l366sen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen der Gasdienstleister mitgeteilt hat. Nach Auffassung des Senats wird aus den in Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie und in Nr. 2 Buchst. b des Anhangs der Klausel-Richtlinie getrof-fenen Regelungen deutlich, dass der europ344ische Normgeber das Interesse der Versorgungsunternehmen anerkennt, Kostensteigerungen w344hrend der Ver-tragslaufzeit weiterzugeben, ohne die Vertr344ge k374ndigen zu m374ssen. Auf den gleichen Erw344gungen beruht auch im nationalen deutschen Recht das gesetzli-che Preis344nderungsrecht gem344337 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: 247 5 Abs. 2 der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz [Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV] vom 26. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2391]; vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO 32 - 17 - Rn. 22; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 24). Aus dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 der Gas-Richtlinie wie auch in Art. 5 Satz 1 der Klausel-Richtlinie lediglich in allgemeiner Weise formulierten Transparenzgebot ergeben sich nach Auffassung des Senats jedoch keine Vorgaben, welche der G374ltigkeit von Preis344nderungsklauseln entgegenstehen, die inhaltlich mit den genannten nationalen Vorschriften 374bereinstimmen. Insbesondere hat der Senat Zweifel, ob die vom Kl344ger aus Anhang A Buchst. c der Gas-Richtlinie hergeleiteten Transparenzanforderungen, die sich nur auf "geltende Preise und Tarife" beziehen, bei Preis344nderungen 374berhaupt zur Anwendung kommen k366nnen. Es spricht mehr daf374r, die Anforderungen an k374nftige Preis344nderungen nach den auf diese Fallgestaltung eigens zugeschnit-tenen Vorgaben von Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie als der spezielleren Norm zu bestimmen. Dies kommt ebenso im Verh344ltnis von Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs der Klausel-Richtlinie zum Ausdruck, die dadurch bei Preis344nderungen zugleich die Transparenzanforderungen lockert und nicht verlangt, dass im Vertrag ein Grund f374r die Preis344nderung aufgef374hrt ist (vgl. Wolf in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO, RL Anh Rn. 257 f.). Diesen Trans-parenzanforderungen wird nach Auffassung des Senats eine Preis344nderungs-klausel gerecht, die 247 4 AVBGasV inhaltlich unver344ndert 374bernimmt. Denn je-denfalls durch eine richtlinienkonforme Auslegung ist sichergestellt, dass der Kunde von einer bevorstehenden Preis344nderung so fr374hzeitig Kenntnis erlangt, dass er neben der ihm durch 247 315 BGB er366ffneten M366glichkeit einer inhaltli-chen Nachpr374fung der Preiserh366hung am Ma337stab des billigen Ermessens auch ausreichend Gelegenheit hat, sich vom Versorgungsvertrag zu l366sen. 33 - 18 - IV. 34 Die Entscheidung 374ber die Vorlagefragen zur Auslegung des Gemein-schaftsrechts ist gem344337 Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europ344ischen Union vorbehalten. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 18.01.2008 - 6 O 341/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.05.2009 - I-19 U 52/08 -
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