BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 162/09 Verkündet am: 31. Juli 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 (Cb), § 310 Abs. 2, § 315; AVBGasV § 1, § 4, § 32; Richtlinie 93/13/EWG Art. 1, Art. 3, Art. 5; Richtlinie 2003/55/EG Art. 3 1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Gasversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Normsonderkunden) verwe n- det, halten die Klauseln a) "Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewerbe) [des Versorgungsunternehmens] , so ist [ da s Versorgungsunte r- nehmen] berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änd e- rungen werden wirk sam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt ..." b) "Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab 1. Oktober 1981 gült i- g en allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas [des Versorgungsu n- ternehmens] gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ä n- dern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Ve r- hältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die A r- beitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag." der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (zu a) Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff.; zu b) B e- - 2 - stätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 38 ff.). 2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunte r- nehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Normsonderkunden eine Preisanpa s- sung oder ein einseitiges P reisänderungsrecht des Energieversorgungsunterne h- mens in der Weise regeln, dass sie die unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV oder ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht vo r- sehen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (im A n- schluss an EuGH, RIW 2013, 299 - RWE Vertrieb; Aufgabe von BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 Rn. 21. ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.). BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09 - OLG Hamm LG Dortmund - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 0 . Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, de n Richter Dr. Frellesen, die Ric hterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: D ie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Mai 2009 wird zurückg e- wiesen . Die Beklagte hat die Kosten des Revisio nsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger , die Verbraucherzentrale Nordrhein - Westfalen e.V., nimmt die Beklagte, ein Gasversorgungsunternehmen, aus abgetrete nem Recht von 25 Kunden auf Rückzahlung von Gaspreisentgelt en in Anspruch , die diese auf Gasp reiserhöhungen der Beklagten geleistet ha b en . Die 25 Kunden bezogen von der Beklagten leitungsgebunden Gas an Verbrauchsstellen in den Gasvertriebsregionen " Ost - Südwestfalen " und " Ruhr - Lippe " . In diesen Regionen erfolgte die Gasversorg ung vormals durch Unte r- nehmen des mit dem R . - Konzern verschmolzenen V . - Konzerns , und zwar teilweise durch die frühere V . AG (im Folgenden: V . ) und teilwe i- se durch die W . AG (im Folgenden: W . ) , deren Recht s- nachfolgerin die Beklagte bei der Belieferung mit Erdgas jeweils geworden ist . 1 2 - 4 - Die Vertragslage in den genannten Versorgungsgebieten ist uneinheitlich. Die in Rede stehenden 25 Kunden lassen sich nach dem Gebiet, in dem sie ansä s- sig sind , und n ach dem Zeitpunkt, zu dem sie die Gaslieferungsv erträge g e- schlossen haben, in fünf Gruppen unter teil en: Gruppe 1: Kunden des nicht " tarifierten " Gebiets de r V . (T . , L . und Z . ); Gruppe 2: Kunden des nicht " tarifierten " Geb iets der W . ( S . und H . ) ; Gruppe 3: Kunden des " tarifierten " Gebiets der V . , deren Verträge vor der " Tarifierung " geschlossen wurden (B . , H . , K . , H . , W . , G . , He . , K . , Ke . , Be . , E . ; ferner der Kunde L . , der bereits im Oktober 1981 und damit zeitlich vor den anderen Kunden einen Gaslieferungsvertrag geschlossen hatte ) ; Gruppe 4: Kunden des " tarifierten " Gebiets der W . , deren Verträge vor der " Tar ifierung " geschlossen wurden ( M . , Sc . und Sch . ) ; Gruppe 5: Kunden der " tarifierten " Gebiete , deren Verträge erst nach der " Tar i- fierung " geschlossen wurden (Schi . , Te . , Be . , Bü . und St . ) . Mit den Kunden der G ruppen 2 und 4 , die nach übereinstimmender Au f- fassung der Parteien die Versorgungsverträge jedenfalls ursprünglich als So n- dervertrag skunden geschlossen ha tt en, war dabei die Geltung der " AVB - SK " der W . Gas vereinbart worden , deren § 1 Nr. 2 zur Frage e ines Preisanp a s- sungsrechts lautet : " Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewe r- be) der W . , so ist W . berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änderungen werden wirksam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geände r- ten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt.... " 3 - 5 - In den Bedingungen zum Vertrag des zur Gruppe 3 gehörenden Kunden L . ist unter anderem die folgende Regelun g enthalten: " Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab 1. Oktober 1981 gültigen allg e- meinen Tarife für die Versorgung mit Gas der V . gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sondera b- kommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag. " Bei den Kunden der Gruppen 1 und 3, die nach übereinstimmender Au f- fassung der Parteien die Versorgungsverträge ursprünglich ebenfalls als So n- dervertragskunden geschlossen hatten, hat es das Berufungsgericht dahinst e- hen lassen, ob in den Verträgen auf die AVBGasV oder auf die AVB - V . B e- zug genommen worden ist , welche nach dem Vorbringen der Beklagten ein mit § 4 AVBGasV gleichlautendes Anpassungsrecht enthalten. S chließlich ist streitig, o b d ie Kunden der Gruppe 5 das Gas als T a- rifkunden auf der Grundlage der AVB GasV oder als Sondervertragskunden auf der Grundlage der vorgenannten AVB - SK bezogen haben . Zu ein em nach dem jeweiligen Versorgungsbeginn liegenden Zeitpunkt schrieben die jeweiligen Versorger nach dem Vorbringen der Beklagten die Kunden in den Versorgungsgebieten der Gruppen 3 und 4 mit dem Ziel an , Ve r- tragsumstellungen ( " Tarifierungen " ) herbeizuführ en . In dem Schreiben, das den Kunden der Gruppe 3 zum Zwecke einer solchen Tarifierung zugegangen sein soll , heißt es unter anderem: " werden Sie zukünftig als Tarifkunde eingestuft un d zu inhaltsgleichen Bedingu n- gen versorgt. 4 5 6 7 - 6 - Ab dem 1. Oktober 1999 setzen wir daher das Vertragsverhältnis mit Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von T a- rifkunden (AVBGasV) fort. Ein entsprechendes Exemplar ist als Anl age beigefügt. Der Erdgaspreis ändert sich für Sie durch diese formelle Umstellung nicht. " In dem Schreiben , das den Kunden der Gruppe 4 zugegangen sein soll , heißt es unter anderem : " durch die öffentliche Bekanntgabe unserer neuen Allgemeinen Tarife in der örtlichen Tagespresse am 17.03.2000 wird das mit Ihnen vereinbarte Sondera b- kommen S I/II durch den Vollversorgungstarif VT 1/VT 2 ersetzt. Aus dieser Ve r- tragsumstellung entstehen für Sie keine Nachteile im Vergleich zu den Bedingu n- gen und Preisen d es mit Ihnen bisher vereinbarten Sonderabkommens. Der Vorteil für Sie liegt in der sogenannten " Bestabrechnung " eine Bestabrechnung ist, welcher Jahresgesamtbetrag, der sich bei Anwendung einer Preisregelung ergibt, der niedrigste ist " In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 1. Oktober 2005 erhöhte d ie Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. In diesem Zeitraum bestand für die 25 Ku n- den keine Möglichkeit, den Gasversorger zu wechseln. Die Kunden bezahlten zum Teil unter dem Vorbehalt de r Rückforderung die ihnen von der Bekla g- ten im Zeitraum von 2003 bis 2005 für das gelieferte Gas in Rechnung gestel l- ten erhöhten Entgel te . Der Kläger , der alle 25 Kunden als Sondervertragskunden ansieht und die genannten Gaspreiserhöhungen für unwirks am hält, beansprucht die Rüc k- zahlung derjenigen Beträge, die über die von der Beklagten bis Ende 2002 ve r- langten Preise hinaus im Zeitraum von 2003 bis 2005 von den 25 Kunden j e- weils gezahlt worden sind. Das Landgericht hat der im Jahre 2006 erhobenen und auf Zahlung von 16.128,63 nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufung s- 8 9 10 - 7 - gericht zugelassene n Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungs b e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat kei nen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, RdE 2009, 261) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe aus wirksam abgetretenem Recht einen Rückford e- rungsanspruch hinsichtlich der im Zeitraum von 2003 bis 20 05 von den Kunden auf die Erhöhungsbeträge geleisteten Zahlungen von 16.128,63 , weil dafür kein Rechtsgrund bestanden habe . Die Gasbezugsverträge stell t en einen so l- chen rechtlichen Grund nicht dar, weil die Preiserhöhungen weder vereinbart worden seien noch der Beklagte n sonst ein wirksames einseitiges Preiserh ö- hungsrecht zugestan den habe . Ein Tariferhöhungsrecht der Beklagten ergebe sich nicht aus § 4 AV B- GasV, da diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 2 AVBGasV nur auf Tarifkunden - , nicht dagegen auf Sonder kunden verträge anwendbar sei , wie sie hier vorlägen . Unstreitig habe es sich be i den Kunden der Kundengruppen 1 bis 4 ursprün g- lich um Sondervertragskunden gehandelt . Auch seien im Nachhinein aufgrund der genannten Tarifumstellungsschreiben keine wirksamen Vertragsänderu n- gen dahin erfolgt , dass es sich bei diesen Kunden nunmehr um Ta r ifkunden handele . Denn die betreffenden Kunden hätten nicht davon ausgehen müssen , dass ein nach der angekündigten Tarifumstellung vorgenommener Weiterbezug von Gas als Annahme eines Vertragsänderung sangebot s hätte aufgefasst we r- den können. Ebenso handele es sich bei den Kunden der Kun dengruppe 5 um 11 12 13 14 - 8 - Sondervertragskun den, da diese das Gas zu einem erst ab einer bestimmten Verbrauchsm enge gewährten Preis und damit nicht zu einem der Allgemeinheit, sondern zu einem nur einer bestimmten Abnehmergruppe zugänglic hen Tarif bez ogen hätten. Z udem sei dieser Preis in den entsprechenden Preisblättern als Sondertarif bezeichnet worden , auf den nach dem Vertragswortlaut für Ku n- den, für die die Sondertarife best ünd en, die AVB - SK und nicht die AVBGasV anwendbar seien . E in Preisanpassungsrecht habe die Beklagte allenfalls mit dem Kunden L . rechtswirksam vereinbart ; allerdings seien bei diesem die vereinbarten Voraussetzungen ein er Preisanpassung nicht erfüllt , weil keine öffentliche B e- kanntgabe der maßgeblichen Tarife festgestellt werden könne . Die mit den ü b- rigen Kun den vereinbarten Preisanpassungsklauseln verstießen gegen § 307 BGB. Insoweit könne dahinstehen, ob bei den Kunden der Gruppen 1 und 3 auf die AVBGasV oder auf die AVB - V . , die nach dem V o rtrag der B eklagten ein mit § 4 AVBGasV gleich lautendes Anpassungsrecht enthielten, Bezug g e- nommen w o rde n sei . D enn d ie betreffenden Klauseln , bei denen es sich in allen Fällen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, seien nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligten die Kunden unangemessen ( § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), weil die se die Berechtigung einer Preis änderung nicht zuverlässig nachprüfen könn t en. D adurch werde es d er Beklagten ermö g- licht, das in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern. Gleiches gelte für die Kunden der Gruppen 2 und 4, mit denen die Geltung der AVB - SK der W . vereinbart worden sei , und für die Kunden der Gruppe 5, auf die di e AVB - SK anwendbar seien . Die in § 1 Nr. 2 dieser Klauselwerke entha l- tene Preisanpassungsklausel sei ebenfalls nicht hinreichend klar und verstän d- 15 16 - 9 - lich und benachteilige die Kunden unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) , zumal auch ihr nicht zu entneh men sei, ob die Beklagte im Falle der Senkung des allgemeinen Tarifs zur Senkung des Sondertarifs verpflichtet sei oder ob ihr ein Entscheidungsspielraum zustehe und welche Kriterien hierfür gegebenenfalls maßgeblich sei e n. Hie ran ändere nichts , dass b ei längerfristigen Vertragsverhältnissen grundsätzlich ein Interesse des Verwenders anzuerkennen sei , die bei Ve r- tragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und Kostensteig erungen nachträglich auf den Kunden abwälzen zu können. Denn gerade in Verträgen mit Verbrauchern, bei denen an die Ausgewogenheit und Klarheit von Änd e- rungsklauseln hohe Anforderungen zu stellen seien, könnten Klauseln nicht hingenommen werden, die dem Ve rwender eine Preiserhöhung nach freiem Belieben gestatteten. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die Preisa n- passungsklausel dem gesetzli chen Leitbild der Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspreche . Eine hiervon ausgehende Leitbildfunktion könn e nur für die Bewertung von Preisanpassungsklauseln von Bedeutung sein, die hinsich t- lich Maßstab, Anlass und Umfang einer Preisänderung eine klare und transp a- rente Regelung enthielten. Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten werde auc h nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausg e- glichen. Ein angemessener Ausgleich setze voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert werde und sich vom Vertrag lösen könne , bevor d ie Preiserhöhung wir ksam werde . Auch sei den von der Bekla g- ten verwendeten Klauselwerken nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu en t- nehmen, dass sich die in § 32 AVBGasV vorgesehene Kündigungsmöglichkeit auf die darin vorgesehenen Preisänderungen habe beziehen sollen. Im Übri gen 17 18 - 10 - habe im fraglichen Zeitraum für die Kunden jedenfalls faktisch keine Möglichkeit bestanden , den Gasversorger zu wechseln. Die Gasbezugsverträge seien angesichts des Fortfalls der Preisänd e- rungsklauseln nicht gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirks am. Es könne nicht festgestellt werden, dass ein Festhalten am Vertrag bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln für die Beklagte eine unzumutbare Härte darstelle. Denn ihr habe zumindest ein ordentliches Kündigungsrecht mit dem Ziel zug e- standen, die K unden auf eine Fortsetzung der Verträge als Tarifkundenverträge zu allgemeinen Tarifen, die von ihr im Rahmen der Billigkeit hätten erhöht we r- den können, zu verweisen . Ebenso wenig könne § 4 AVBGasV aufgrund des Fortfalls der Preisänderungsklauseln gemäß § 306 Abs. 2 BGB als dispositives Recht direkt oder entsprechend herangezogen werden, da § 4 AVBGasV nur auf Tarifkunden, nicht dagegen auf Sondervertragskunden anwendbar sei, bei denen sich der zu zahlende Preis nicht aus den allgemeinen, für jedermann gel tenden Tarifen, sondern aus vertraglicher Vereinbarung ergebe. Ein Prei s- anpassungsrecht folge ferner nicht aus § 315 BGB, da die Parteien keine wir k- same Befugnis zur einseitigen Leistungsbestimmung vereinbart hätten und ein einseitiges Leistungsbestimmungs recht der Beklagten sich auch nicht kraft G e- setzes ergebe. Genauso komme eine ergänzende Vertragsauslegung zur L ü- ckenfüllung schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Wegfall der Preiserh ö- hungsklausel wegen der Möglichkeit einer Vertragskündigung für die B eklagte nicht zu unzumutbaren Ergebnissen führe. Schließlich seien auch die Vorau s- setzungen für die Zubilligung eines Preisanpassungsrechts nach den Grundsä t- zen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gegeben. Die Kunden hätten ihre Rückforderungsansp rüche im Übrigen auch nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass sie diese nicht zeitnah geltend gemacht hätten. Abgesehen davon, dass die Beklagte dem Zahlungsverhalten nicht h a- 19 20 - 11 - be ent nehmen kö nn en , dass die Kunden von einer Rückforderung der Erh ö- hungsbeträg e absehen würden, habe d en Kunden das Recht zugestanden, die Weiterentwick lung des Gaspreises zumindest über einen absehbaren Zeitraum abzuwarten, um danach über d ie Geltendmachung von Rückzahlungsanspr ü- chen zu entscheiden . II. Diese Beurteilung hält re chtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand . Die Revision ist daher zurückzuweisen. D as Berufungsgericht hat de m Kläger mit Recht den ih m von den vorb e- zeichneten Kunden abgetretenen Anspruch auf Rückforderung der von diesen im Zeitraum von 2003 bis 2005 auf die Erhöhungsbeträge geleisteten Zahlu n- ä- ge wegen Unwirksamkeit der ihnen zugrunde liegenden Gaspreiserhöhungen nicht geschuldet waren und deshalb ohne Rechtsgrund geleistet worden s ind (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). 1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Abtretung der Rückforderungsansprüche an den Kläger als wirksam ang e- sehen hat . Zwar kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Le i s- tung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränd e- rung ihres Inhalts erbracht werden kann. Eine solche Inhaltsänderung wird nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann angenomm en, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestim m- ten Gläubigerperson aber besonders sc hutzwürdig ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2003 - XII ZR 34/02, WM 2003, 2191 unter 3 a mwN). Die Rück zahlung von rechtsgrundlos geleisteten Entgelten stellt jedoch entgegen der Auffassung der 21 22 23 - 12 - Revision selbst dann, wenn d er zugrunde liegende Leistungs austausch durch einen Kontrahierungszwang geprägt sein sollte , keine Leistung im Sinne des § 399 BGB dar, d ie an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Verände rung ihres Inhalts erfolgen könnte . Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, etwaige Überzahlungen aus dem Lieferverhältnis ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Kunden ausgleichen zu müssen , ist nicht erkennbar. Ebenso wenig führt d ie Abtretung zu einem Wechsel in der Person des Kunden, der nach § 32 Abs. 5 AVBGasV der Zustimmung des Gasversorgungsunte r- nehmens be du rft hätte . Die Abtretung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art . 1 § 1 Abs. 1 RBerG (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch Art. 20 Satz 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 [ BGBl. I S. 2840 ] ) in Verbindung mit § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006 XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn . 9 mwN ). Die E r- laubnispflicht des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gilt nach der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht für die gerichtliche Einziehung fremder und zu Ei n- ziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbra u- cherzentralen und andere Verbraucherverbände, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ist zu bejahen, wenn die Verbandsklage zur Durchsetzung von Ve rbraucherinteressen nicht nur geeignet, sondern außerdem auch effektiver als eine Individualklage der ge schädigten Verbraucher ist, weil etwa der Ve r- band über aussagekräftigere und repräsentativere Informationen zu der Strei t- frage verfügt oder das Beweispo tential bei gebündelter Rechtswahrnehmung gründlicher ausgeschöpft werden kann . Das gilt namentlich dann , wenn eine Klärung der jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer Individualklage zwar nicht ausgeschlossen erscheint, faktisch aber Umstände vorliegen , die wie die geringe Anspruchshöhe oder unverhältnismäßig hohe Prozesskosten im Falle 24 - 13 - einer erforderlich werdenden Beweisaufnahme bei unsicher erscheinendem Prozessausgang geeignet sind, den einzelnen Verbraucher von einer Verfo l- gung seiner Rechte abzuhal ten ( BGH, Urteil vom 14. November 2006 XI ZR 294/05, aaO Rn. 16 , 28 f. mwN). Das ist , wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei angenommen haben, hier der Fall . 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufung s- gericht d ie Kunden aller fü nf Gruppen als außerhalb der AVBGasV belieferte Sondervertragskunden der Beklagten eingestuft hat . Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs gerichts sind diese Kunden mit Ausnahme derjenigen der Gruppe 5 bei Aufnahme der Ga sversorgung u n- streitig Sondervertragskunden ge wesen . Über einen Fortbestand dieses Ku n- denstatus besteht bei den Kunden der Gruppen 1 und 2 nach wie vor kein Streit , weil sie außerhalb der Gebiete wohnen, in denen die Rechtsvorgänger der Beklagte n später zu r Vornahme eine r " Tarifierung " die genannten " Tarifi e- rungsschreiben " versandt ha ben w ollen . Ebenso hat das Berufungsgericht hi n- sichtlich der Kunden der Gruppen 3 und 4 , denen solche Tarifierungsschreiben übermittelt wor den sei n sollen , ohne Recht sfehler an genommen, dass sie So n- dervertragskunden geblieben sind. Schließlich hat das Berufungsgericht a uch für d ie Kunden der Gruppe 5 im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sie von der Beklagten außerhalb der jeweiligen A llgemeinen Tarife und Bedingungen zu Sondert arifen mit Gas versorgt worden sind . a) Die Kunden der Gruppen 3 und 4 sind in dem hier streitigen Erh ö- hungszeitraum von 2003 bis 2005 Sondervertragskunden der B eklagten ge bli e- b en . S elbst wenn die " Tarifierungsschreiben " allen betroffenen Kunden zug e- gan gen sein sollten , hat dies entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer Umstellung der Vertragsverhältnisse dahin geführt, dass die Kunden nunmehr als Tarifkunden anzusehen wären. 25 26 - 14 - aa) Dass die jeweiligen Parteien des Versorgungsverhältnisses sich aus Anlass dieser " Tarifierungsschreiben " ausdrücklich geeinigt h ätt en, ihren als Sonderkundenvertrag zustande gekommenen Liefervertrag künftig als Tarifku n- denvertrag im Rahmen der Allgemeinen Versorgung fortzuführen, hat das Ber u- fungsgericht nicht festge stellt. Dafür besteht auch sonst kein Anhalt. b b) Auch eine Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt . (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine einvernehm liche Vertragsänderung nicht erfolgt sei, weil den " Tarifierungsschreiben " auch im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ein dahin gehendes Angebot der Beklagten nicht entnommen werden könne. In den Schreiben sei vielmehr nur die irrige Rechtsauffas sung zum Ausdruck gebracht worden, dass eine ei n- seitige Änderung der laufenden Verträge ohne Mitwirkung der Kunden vorg e- nommen werden könne. Weder hätten die Kunden davon ausgehen können, dass sie mit dem bloßen Weiterbezug des Gases im rechtsgeschäftliche n B e- reich tätig w e rden würden , noch hätten d ie Beklagte und ihre Rechtsvorgänger de n Weiterbezug von Gas durch die Kunden nach Übersendung der Schreiben als Annahme eines Änderungsangebots auffassen können. Ebenso wenig seien die Sonderkundenverträge durch die Tarifierungsschreiben gekündigt worden, weil den Schreiben auch im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ein Hinweis auf eine solche Absicht nicht zu entnehmen gewesen sei. Dies bege g- net entgegen der Auffassung der Revision keinen rechtlichen Bedenk en. (2) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der " Tarifi e- rungsschreiben " unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nac h- pr ü fung, da bei standardisierten, an eine Vielzahl von Kunden gerichteten Schreiben ungeachtet der Frage, ob si e nur in einem räumlich begrenzten B e- 27 28 29 30 - 15 - reich versandt worden sind, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung b e- steht. Derart vorformulierte Erklärungen sind - ausgehend von den Verstän d- nismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Ve r- tragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redl i- chen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- te i ligten Kreise verstanden werden. Dabei sind sie unabhängig von der Gesta l- tung des Einzelfalls sowie dem Wi llen und den Belangen der jewei l igen konkr e- ten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Ansatzpunkt für die insoweit gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der gew ählte W ortlaut (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 17. April 2013 VIII ZR 225/12, juris Rn. 9, zur Veröffentl i- chung bestimmt; vom 14. November 2012 VIII ZR 22/12, NZM 2013, 163 Rn. 15; jeweils mwN). Dieser trägt das vom Berufungsgericht gefundene Ausl e- g ungsergebnis. Zwar kann ein Änderungsvertrag, der die Umwandlung eines Sonde r- kunden v ertrag es in einen Tarifkundenvertrag zum Gegenstand hat, grundsät z- lich auch stillschweigend zustande kommen. Erforderlich ist dazu aber ein Ve r- halten der einen Vertragsp artei, das aus der Sicht der anderen Partei einen entsprechenden , im Wortlaut der Erklärung zum Ausdruck kommenden Ve r- tragsänderungswillen erkennen lässt, da überhaupt erst unter dieser Vorau s- setzung Anlass besteht, sich über einen unveränderten Fortbestan d des bish e- rigen Vertrages durch Annahme oder Ablehnung eines zu diesem Zweck unte r- breiteten Angebots zu äußern (vgl. Senatsu rteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283 Rn. 18 f.; vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 14/06, NJW 2008, 1302 Rn. 10; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 17 f. ; jeweils mwN). Damit korrespondierend setzt eine konkludente , auf Annahme oder Ablehnung gerichtete Willenserklärung des Erklärungsempfä n- gers in der Regel zugleich d essen Bewusstsein, dass eine r echtsgeschäftliche 31 - 16 - Erklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist, sowie die damit einhe r- gehende Erkenntnismöglichkeit voraus, dass die in einem bloßen Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willen s- erklärung aufge fasst werden durfte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben . Vielmehr bringt a us Sicht de s Kunden die Vertragsfortsetzung nach Übersendung der " Tarifierung s- schreiben " zunächst einmal nur seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu au f- grund einer dahi n gehend vom Versorger in Anspruch genommen en und von einem mitwirkungsbedürftigen Angebot zu unterscheidenden Gestaltung s- macht , das bisherige Sonderkundenverhältnis einseitig in ein Tarifkundenve r- hältnis überführen zu können, verpflichtet zu sein . Eine da rüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Erklärung der betroffenen Kunden , der vom Versorger ei n- seitig angekündigten Absicht, sie künftig als Tarifkunden mit Gas zu beliefern, unter Änderung der bisherigen vertraglichen Grundlagen des Versorgungsve r- hältniss es beitreten zu wollen , bedarf vielmehr zusätzlicher Anhaltspunkte (vgl. Senatsurteil e vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57, 59 ; vom 22. Februar 2012 VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 26 f.; jeweils mwN). Derartige Anhaltspunkte hat da s Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dahin gehend ü bergangenen Sachvortrag zeigt die Revision auch nicht auf. (3 ) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es weiterhin keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den " Tarifieru ngsschreiben " nicht die Erklärung einer (Änderung s - )Kündigung entnommen hat, weil weder der eindeutige Wortlaut dieser Schreiben noch eine daran anknüpfende Ausl e- gung einen Hinweis auf eine solche Absicht ergeb en. Abgesehen davon, dass für eine solche Künd igung schon die in den jeweiligen Vertragsbedingungen in Bezug genommenen Kündigungsfristen des § 32 Abs. 1 AVBGasV nicht eing e- halten wären, weil die Vertragsumstellung nach den erst im September 1999 32 33 - 17 - (angeblich) versandten Schreiben bereits zum 1. Oktober 1999 erfolgen sollte, geht aus der maßgeblichen Sicht der anges chrieb enen Kunden aus dem Wor t- laut der Schreiben die Kundgabe eines etwaigen Kündigungswillens , verbunden mit der zumindest form al en Möglichkeit der Kunden, sich für ein neues Ve r- tragsverhältn is mit geänderten Bedingungen zu entscheiden, nicht mit einer dafür erforderlichen Deutlichkeit hervor . Die in den " Tarifierungsschreiben " mi t- geteilte (Vertrags - )Umstellung, deren lediglich formelle r , mit keinen Nachteilen im Vergleich zu den Bedingungen d es bisherigen Sonderabkommens verbu n- dene r Charakter sogar eigens hervorgehoben wird , bringt vielmehr einen gegen einen Kündigungswillen sprechenden Automatismus in der Ersetzung der Beli e- ferungsbedingungen bei Wahrung des Vertrags b e standes im Übrigen zum A usdruck. b) Zur Belieferung der Kunden der Gruppe 5 kann dem Berufungsgericht zwar nicht dahin gefolgt werden, dass diese Kunden schon deshalb als Sonde r- vertragskunden einzustufen seien, weil sie Gas zu einem Preis bez o g en hätten , der nach den vertragli chen Bedingungen nur Kunden eingeräumt w e rd e , die eine bestimmte Gasmenge verbrauch t en, so dass dieser Tarif damit nicht der Allgemeinheit, sondern nur den jenigen Kunden zur Verfügung st eh e , die die genannte Gas bezugsmenge erreichten. Wie der Senat nach Er lass des Ber u- fungsurteils entschieden hat, steht es einem Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch verbrauch s- abhängig nach dem Pri nzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, aaO Rn. 27; vom 11. Mai 2011 VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 32). I m Ergebnis begegnet es aber keinen rechtlichen B e- denken, dass das Berufungsgericht auch bei den Ku nden dieser Gruppe von einer Belieferung durch die Beklagte zu Sondertarifen außerhalb der allgeme i- nen Versorgung auf der Grundlage der vorgenannten AVB - SK ausgegangen ist 34 - 18 - und das dort in § 1 Nr. 2 vorgesehene Preisanpassungsrecht der Prüfung zu Grunde gel egt hat, ob die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum die Gaspreise wirksam erhöht hat . a a ) Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich - wie der Senat nach E r- lass des Berufungsurteils entschieden hat - auf das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV in einen Tarifkundenvertrag automatisch einbezogene gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV nicht unmittelbar stützen, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von vornherein auße r- halb des sachlichen Geltungsbereichs der AVBGasV abgeschlossen hat. Ein solches gesetzliches Preisänderungsrecht besteht ferner dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als T a- rifkunde belie fert worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der Allgemeinen Tar i- fe unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine Allgemeinen Tari fe/Preise sind, regelt § 4 AVBGasV n icht (Se natsurteil vom 22 . Februar 201 2 VIII ZR 34/11, aaO Rn. 35 mwN). Entsprechendes gilt für die vorliegende Fallgestaltung. bb) In den vom Berufungsgericht für die Kunden dieser Gruppe in Bezug genommenen Gaslieferungsverträgen ist vorgesehen, das s die Gasversorgung von Sonderkunden auf der Grundlage der AVB - SK und von Tarifkunden auf der Grundlage der AVBGasV erfolgen sollte, wobei für die Anwendung der jeweil i- gen Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung der im Rahmen der A b- rechnung jeweils f estgestellte Gasverbrauch maßgeblich sein sollte. Die daz u- gehörigen Preislisten sahen bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh einen Kleinstverbrauchs - und Grundpreistarif sowie für einen darüber hinau s- gehenden , von allen hier betroffenen Kunden erreich ten Jahresverbrauch vo n 35 36 - 19 - mehr als 10.000 kWh Tarife vor, die zunächst als Sondertarife I und II bezeic h- net und ab 2002 unter Hinweis auf die bisherige Bezeichnung in " maxi " und " maxi plus " umbenannt worden waren, wobei diese Tarife etwa in den vorgele g- ten P reisblättern ab Oktober 2005 ausdrücklich als Sondervertragstarife b e- zeichnet waren. Bereits diese Handhabung der Beklagten, eine Belieferung der betre f- fenden Kunden auf der Grundlage der AVBGasV oder der AVB - SK von der j e- weiligen Jahresverbrauchsmenge abhängig zu machen und die Tarife für einen Jahresverbrauch von mehr als 10.000 kWh als Sondertarife zu bezeichnen, lässt aus der - maßgeblichen - Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers darauf schließen , dass die Beklagte für Jahresverbrauchsmenge n von m ehr als 10.000 kWh die Belieferung ausschließlich im Rahmen eines Sonderkundenvertrag s- verhältnisses zu den dafür vorgesehenen Bedingungen und nicht auf der Grundlage eines Tarifkunden v ertrages mit unmittelbarer Geltung der Vorschri f- ten der AVBGasV tätigen wollte . Denn d ie für Tarifkunden auf der Grundlage der AVBGasV angebotenen Tarife haben nach der von der Beklagten gewäh l- ten Gestaltung der Tarife und der schon aus ihrer Benennung folgenden Zuor d- nung zu bestimmten Allgemeinen Bedingungen aus Kundensicht b ereits mit einer Jahresverbrauchsmenge von 10.000 kWh geendet. 3 . Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, dass das Berufungsgericht für keine der fünf Kundengruppen ein wirksam vereinbarte s Preisänderungsrecht der Beklagten angenommen hat . Die von der Bek lagten verwendeten Preisa n- passungsklauseln sind in allen Fällen unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB). Denn eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisanpa ssungsklausel genügt nicht den Anforderungen, die an die tatb e- stan d liche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines 37 38 - 20 - einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu stell en sind . D as gilt entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. S enatsurteile vom 15. Juli 2009 VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19, 23 f.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN) auch für Klauseln, die § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen Sonderkundenvertrag übernehmen . a) Die von d er Beklagten gegenüber den Kunden der Gruppen 2, 4 und 5 in den AVB - SK verwendete Preisanpassungsklausel enth ä lt - jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, U rteil e vom 9. Februar 2011 VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 25 ; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19) bereits nicht die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ihr er inhaltlichen Ang e- messenheit unerlässliche Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen M aßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen, und ve r- schaff t der Beklagten damit die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne. Die in de r Klausel enthaltene Formulierung ( " " ) lässt en t- gegen der Auffassung de r Revision eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Ve rtragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus der einleitenden Formulierung ( " Ändern sich die allgemeinen verö f- " ). Diese gibt vielmehr nur die Voraussetzung für d ie Vornahme eine r Preisänderung wieder . Auch ist die Klausel jedenfalls so zu verstehen, dass die Gaspreise sich jeweils in der gleichen Richtung wie die T a- rifpreise ändern sollen, dass also bei einer Senkung der allgemeinen Tarifpreise nur eine Senkung, n icht aber eine Erhöhung des Gaspreises in Betracht kommt 39 40 - 21 - und umgekehrt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 14 f.). Der Klausel lässt sich aber - u ngeachtet weitere r Anforderungen, die gemäß Art. 3 und Art. 5 Sat z 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; im Folgenden: Klausel - Richtlinie) und/oder gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EG Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 57; im Folgende n: Gas - Richtlinie) an die tatbestandlichen Konkretisierungen einer solchen Klausel zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Ve r- sorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu stellen sind (dazu nachstehend unter II 3 c ) - sch on angesichts der Verwe n- dung des Wort e s " berechtigt " nicht entnehmen, dass die Beklagte auch bei e i- ner Absenkung ihrer Bezugskosten verpflichtet ist, eine entsprechende Prei s- anpassung vorzunehmen. Mangels weiterer vertraglicher Vorgaben zur Konkr e- tisierung des Änderungsrechts hat die Beklagte damit die den Kunden unang e- messen benachteiligende Möglichkeit, erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten dagegen nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (v gl. BGH, U rteile vom 15. Juli 2009 VIII ZR 225/07 aaO Rn. 29, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 29; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 20 f.). b) Hinsichtlich des zur Gruppe 3 gehörenden Kunden L . kann dahin stehen, ob - wie das Berufungsger icht meint - die im Streit stehenden Preisa n- passungen schon daran scheitern, dass eine für erforderlich gehaltene öffentl i- che Bekanntgabe der maßgeblichen Tarife nicht feststellbar ist . Auf die hierg e- 41 42 - 22 - gen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht an, weil bereits die ve r- wendete Preisanpassungsklausel selbst gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB u n- wirksam ist und deshalb die vorgenommenen Preisanpassungen nicht trägt. Denn sie lässt jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht erkennen, das s dem Kunden das Recht zustehen soll, die als Anpa s- sungsmaßstab in Bezug genommenen allgemeinen Tarife auf Billigkeit zu übe r- prüfen. Zwar ergibt sich aus der Klausel hinreichend klar und verständlich, dass der Beklagten eine einseitige Preisanpassungsbe fugnis in Abhängigkeit von den allgemeinen Tarifen zustehen soll. Aus der Formulierung der Klausel ist auch ersichtlich, in welcher Weise die Änderungen des Arbeitspreises und des Grundpreises jeweils an die Änderungen der entsprechenden Tarife gekoppelt s ein sollen. Aus ihr geht aber nicht hervor , dass auch die gegenüber den So n- dervertragskunden der Beklagten erfolgenden Preisänderungen wie bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV der Billi g- keitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BG B unterliegen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 16 f.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26). Bei kundenfeindlichster Ausl e- gung kommt vielmehr auch ein Klauselv erständnis in Betracht, nach dem der Beklagten wegen der festen , nach Art eines Index vorgenommenen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein der Überprüfung zugänglicher Ermessensspielraum zusteht und deshalb für den Kunden zugleich keine K ontrolle d es geänderten Preises auf Billigkeit stattfindet (vgl. Senatsurteil e vom 11. Oktober 2006 VIII ZR 270/05, WM 2007, 40 Rn. 19 ; vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, aaO Rn. 41 ). Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Prüfung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 B GB nicht stand, weil es an der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle g e- 43 44 - 23 - mäß § 315 Abs. 3 BGB fehlt , der zugleich ein formularmäßig nicht abdingbares Gerechtigkeitsgebot im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WM 2005, 176 8 unter II 2 c bb [3][b]). Selbst wenn man die Klausel dahin verstehen wollte, dass aus der Ko p- p e lung des Preises an die Preisänderungen der Beklagten gegenüber Grun d- versorgungskunden auch im Verhältnis zu Sonderkunden eine Bindung d er Preisänderung an den Maßstab des billigen Ermessens folge n soll , verstieße die Klausel gegen das Transparenzgebot ( § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB ). Denn ein solcher Verstoß liegt bereits dann vor, wenn eine Formularbestimmung hier durch die nicht hinreich end deutlich herausgestellte Möglichkeit einer Bi l- ligkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB - die Rechtslage irreführend darstellt und es dem Verwender dadurch ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hi n- weis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren (Sen atsurteil vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, aaO Rn. 4 3 mwN ). c ) Hinsichtlich der Kunden der Gruppen 1 und 3 ist mangels näherer Feststellungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage revisionsrechtlich zu u n- terstellen, dass die Beklagte für das Versorgu ngsverhältnis entweder eine u n- mittelbar e Anwendbarkeit der AVBGasV vorgesehen oder jedenfalls auf Ve r- sorgungsbedingungen Bezug genommen hat, die ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht enthalten. Diese Bezugnahme auf das für Ta rifkundenverhältnisse vorgesehene gesetzliche Änderungsrecht genügt den Anforderungen, die gemäß § 307 Abs. 1 BGB an die Vereinbarung eines einseitigen Preisänderungsrechts zu stellen sind, indessen nicht. aa) Für solch e Fallgestaltungen hat der Senat b is zu seinem Voraben t- scheidungsersuchen in dieser Sache (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 VIII ZR 162/09, WM 2011, 850) die Wirksamkeit ein er unveränderten Übe r- nahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in einen Sonderkundenvertrag bejaht , 45 46 - 24 - weil es den Versorg ungsunternehmen nach dem in § 310 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Willen des deutschen Gesetzgebers freistehen soll te , ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern, deren Schutz nicht weitergehen soll e als derjenige der Tarifabnehmer, entsp rechend den Al l- gemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten ( Senatsu rteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 aaO Rn. 19 ff., und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 21 ff.; vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, aaO Rn. 32 ff.). Mit vorgenanntem Beschluss hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (i m Folgenden: Gericht s- hof) folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: " Ist Artikel 1 Absatz 2 der [ Klausel - Richtlinie ] dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Gasl ieferungsverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderku n- den), nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklauseln die für Tar ifkunden im Rahmen der allgemeinen A n- schluss - und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen u n- verändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind? Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der [ Klausel - Richtlinie ] in Ve r- bindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit A n- hang A Buchst. b und/oder c der [ Gas - Richtlinie ] dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderunge n in Erdgaslieferungsvertr ä- gen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verständl i- che Abfassung und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz gen ü- gen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisä n- derung zwar nicht wiedergege ben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit a n- gemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, - 25 - sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgetei l- ten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen? " b b ) Der Gerichtshof hat die Fragen mit Urteil vom 21. März 2013 (R s. C - 92/11, RIW 2013, 299 - RWE Vertrieb AG ) wie folgt beantwortet: " 1. Art. 1 Abs. [ Klausel - Richtlinie ] ist dahin auszulegen, da ss di e- se Richtlinie für Klauseln allgemeiner Bedingungen in zwischen Gewerb e- treibenden und Verbrauchern geschlossenen Verträgen gilt, die eine für eine andere Vertragskategorie geltende Regel des nationalen Rechts au f- greifen und der fraglichen nationalen R egelung nicht unterliegen. 2. Die Art. [ Klausel - Richtlinie ] in Verbindung mit Art. 3 Abs. [ Gas - Richtlinie ] sind dahin auszulegen, dass es für die B e- u r teilung, ob eine Standardvertragsklausel, mit der sich ein Versorgung s- unternehmen das Recht vorbehält, die Entgelte für die Lieferung von Gas zu ändern, den in diesen Bestimmungen aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbeso n- dere darauf ankommt, - ob der Anlass und der Modus der Änderung d ieser Entgelte in dem Ve r- trag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwa i- gen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann, wobei das Ausbleiben der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grun dsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen we r- den kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte und über sein Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht h innehmen will, unterrichtet wird, und 47 - 26 - - ob von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Beurteilung anhand aller Umstände d es Einzelfalls vorzunehmen, einschließlich aller Klauseln in den allgemeinen Bedingungen der Verbraucherverträge, die die streitige Klausel enthalten. " Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die in Art. 1 Abs. 2 der Klausel - Ri chtlinie getroffene Ausnahmeregelung, wonach Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterl ie gen, erstrecke sich nur auf Kla u- seln, welche auf Bestimmun gen des nationalen Rechts beruh en, die u nabdin g- bar seien oder die - wenn auch durch gesetzliche Verweisung - von Gesetzes wegen eingriffen, sofern sie nicht abbedungen worden seien. Dies werde durch die Annahme gerechtfertigt, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen habe (Rn. 25 ff.). Bei Klauseln von Verträgen, die nicht auf derartigen Bestimmungen des nationalen Rechts beruhten, sondern die nach der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers vom Anwendungsb ereich der für andere Vertragskategorien vo r- gesehenen Regelung ausgenommen seien, könn t e dagegen ein etwaiger Pa r- teiwille, die Anwendung dieser Regelung auf einen sonstigen Vertrag ausz u- dehnen, nicht einer ausgewogenen Regelung aller Rechte und Pflichten d er Vertragsparteien durch die nationalen Gesetzgeber gleichgestellt werden . A n- dernfalls könn e ein Gewerbetreibender einer Überprüfung der Missbräuchlic h- keit von mit dem Verbraucher nicht im Einzelnen ausgehandelten Klausel n 48 49 50 - 27 - leicht entgehen, indem er die Kl auseln seiner Verträge so abfa s s e wie Klauseln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Vertrags k ategorien vorgesehen s eien . Die Rechte und Pflichten, die mit dem auf diese Weise ve r- fass t en Vertrag begründet würden, wären aber in ihrer Ges amtheit nicht zwangsläufig so ausgewogen, wie es der nationale Gesetzgeber für die von ihm geregelten Verträge ge wollt hab e (Rn. 29 ff.). Das gelte auch für Sonderku n- denverträge, die der deutsche Gesetzgeber vom Anwendungsbereich der AVBGasV habe ausnehme n wollen und für die er ungeachtet der in § 310 Abs. 2 BGB getroffenen Ausnahmeregelungen eine Anwendbarkeit des § 307 BGB, der seinerseits Art. 3 der Klausel - Richtlinie entspreche , vorgesehen habe . Demnach habe der deutsche Gesetzgeber die Sonderkundenver träge bewusst nicht der Regelung des nationalen Rechts über den Inhalt der Klauseln der Ga s lieferungsverträge unterworfen, so dass Art. 1 Abs. 2 der Klausel - Richtlinie eine Geltung dieser Richtlinie auf die in Rede stehenden Sonderkundenverträge nicht auss chließe (Rn. 32 ff.). Die danach anwendbare Klausel - Richtlinie stelle zum einen in ihrem Art. 3 Abs. 1 das Verbot von Standardklauseln auf, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Mis s- verhältnis der vert raglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner veru r- sac h ten. Zum anderen verpflichte die Richtlinie in ihrem Art. 5 die Gewerbetre i- benden zu einer klaren und verständlichen Formulierung der Klauseln; insoweit stelle der 20. Erwägungsgrund klar, dass de r Verbraucher tatsächlich Gelege n- heit haben müsse, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Denn für den Verbraucher sei es von grundlegender Bedeutung, dass er vor Abschluss eines Vertrages über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertrag s- sch lusses informiert sei und auf dieser Grundlage entscheiden könne, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden wolle. Dieser Information habe der Unionsgesetzgeber auch im Rahmen der 51 - 28 - Gas - Richtlinie mit den dort in Art. 3 Ab s. 3 geregelten Transparenzanforderu n- gen für allgemeine Vertragsbedingungen eine besondere Bedeutung beig e- messen. Namentlich ergebe sich aus dem dazu erlassenen Anhang A Buchst. a, c und d, dass die Mitgliedstaaten gehalten sei e n, Maßnahmen zu er greifen , m it denen sichergestellt werde, dass diese Bedingungen gerecht und transparent sowie klar und verständlich abgefasst seien und vor Vertrag s- schluss für die Verbraucher bereitgestellt würden, und dass die Verbraucher transparente Informationen über geltende P reis e und Tarife sowie über die a n- wendbaren Standard b edingungen erhielten (Rn. 42 ff.). Hinsichtlich der in Rede stehenden Klausel, die dem Versorgungsunte r- nehmen die einseitige Änderung der Entgelte für die Gaslieferung erlaube, e r- gebe sich zwar sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 , Buchst. d des Anhangs der Klausel - Richtlinie als auch aus Anhang A Buchst. b der Gas - Richtlinie, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferung s- verträgen das Bestehen eines berechtigten Intere sses des Versorgungsunte r- nehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe. Allerdings müsse eine Klausel, die eine solche einseitige A n- passung erlaube, den in diesen Richtlinien aufgestellten Anforderungen an Treu un d Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen. Insoweit sei nach Art. 3 und 5 der Klausel - Richtlinie sowie Nr. 1 Buchst. j und l, Nr. 2 Buchst. b und d des Anhangs zu dieser Richtlinie von wesentlicher Bedeutung, ob zum einen der Vertrag Anlass und Mod us der Änderung der Entgelte für die zu e r- bringende Leistung so transparent darstelle, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhe r- sehen könne, und ob zum anderen der Verbraucher berechtigt sei, den Vertrag zu beenden, falls diese Entgelte tatsächlich geändert werden sollten (Rn. 46 ff.). 52 - 29 - Dabei werde ein bloßer Verweis in den allgemeinen Vertragsbedingu n- gen auf eine Rechtsvorschrift, in der die Rechte und Pflichten der Parteien fes t- geleg t würden, d er Pflicht, dem Verbraucher Anlass und Modus der Entgeltä n- derung sowie sein Kündigungsrecht zur Kenntnis zu bringen, nicht gerecht. Entscheidend sei vielmehr, dass der Verbraucher vom Gewerbetreibenden über den Inhalt der betreffenden Bestimmung en unterrichtet werde. Das Ausbleiben dieser Information vor Vertragsschluss könne grundsätzlich auch nicht allein dadurch ausgeglichen werden, dass der Verbraucher während der Durchfü h- rung des Vertrages mit angemessener Frist im Voraus über die Entgeltänd e- rung und sein Recht unterrichtet werde, den Vertrag zu kündigen, wenn er di e- se Änderung nicht hinnehmen wolle. Auch wenn es dem Versorgungsunte r- nehmen sowohl nach Anhang Nr. 2 Buchst. b der Klausel - Richtlinie als auch Anhang A Buchst. b der Gas - Richtlinie obliege, bei einem Gebrauchmachen von seinem Recht zur Tarifänderung den Verbraucher rechtzeitig über jede T a- riferhöhung und dessen Recht zur Kündigung des Vertrages zu unterrichten, trete zu dieser Pflicht die Verpflichtung hinzu, den Verbraucher schon v or Ve r- tragsschluss klar und verständlich über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Recht s zur einseitigen Änderung zu informieren, um ihm zum einen die Folgen kenntlich zu machen, die eine solche Änderung für ihn in der Zukunft habe n könnte, und ihm zum anderen die Angaben an die Hand zu geben, die es ihm erlaub t en, in geeigneter Weise auf seine neue S i- tu a tion zu reagieren (Rn. 49 ff.). Hinsichtlich der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit sei zudem von wesentlicher Bedeutung, dass sie ihm nicht nur formal eing e- räumt werde, sondern auch tatsächlich wahrgenommen werden könne. Daran fehle es aber, wenn entweder nicht die wirkliche Möglichkeit zum Wechsel des 53 54 - 30 - Lieferanten bestehe oder er nicht angemessen und rechtzeitig v or der künftigen Änderung benachrichtigt werde und dadurch nicht die Möglichkeit habe , zu überprüfen, wie sich die Änderung berechne, und gegebenenfalls den Liefera n- ten zu wechseln (Rn. 54). c c ) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebu n- den. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV zudem verpflichtet, die Ausl e- gung des nationalen Rechts unter voll er Ausschöpfung des Beurteilungsspie l- raums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wor t- laut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann/ Land Nordrhein - Westfalen; Slg. 2004, I - 8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a. ). d d ) Vor diesem Hintergrund sind § 307 Abs. 1, § 310 Abs. 2 BGB richtl i- nienkonform dahin auszulegen, dass die Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben kann, dass eine Klauselbestimmung nicht klar und verständlich ist, nicht durch § 310 Abs. 2 BGB und d en hierin zum Ausdruck gekommenen Wi l- len des deutschen Gesetzgebers verkürzt werden können, die Anfo rderungen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und U m- fang eines in Sonderkundenverträgen vorgesehenen Preisänderungsrechts nicht über das für Tarifkundenverträge vorgesehene Maß hinausgehen zu la s- sen. (1 ) Mit der Regelung d es § 310 A bs. 2 Satz 1 BGB, nach der bei Sonde r- kundenv erträgen der Gasversorgung eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB nicht stattfindet, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil 55 56 57 - 31 - der Abnehmer von der Verordnung über Allgemeine Bedingung en für die Ve r- sorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) abweichen, hat der deutsche G e- setzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit Sonderabnehmern en t- sprechend den Allgemei nen Versorgungsbedingungen für Tarifabnehmer au s- zuge stalten. Dementsprechend hat der Senat den Bestimmungen der AV B- GasV auch für Sonderkundenverträge eine unter anderem auf das Preisänd e- rungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bezogene Leitbildfunktion bei g e- messen . Denn der deutsche Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen war, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unang e- messen benachtei ligt werden , so dass bei einer vertragliche n Preisanpa s- sungsklausel , die mit § 4 AVBGasV inhaltlich überein gestimmt hat , also davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab gewichen ist , k eine unangemessene B e- nachteiligung des Sonderabnehmers anzunehmen war (Senatsurteil vom 1 4 . Juli 20 10 VIII ZR 246/08 , aaO Rn. 34 f. mwN). (2 ) An dieser Sichtweise, der das bis dahin vorherrschende Verständnis zugrunde liegt, wonach Art. 1 Abs. 2 der Klausel - Richtlinie auch vertragliche Vereinbarungen, die inhaltlich mit Rechtsvorschriften der Mitgl iedstaaten übe r- einstimmen, vom Geltungsbereich der Richtlinie und der darin vorgesehenen Missbrauchskontrolle ausnimmt , um auf diese Weise eine indirekte Mis s- brauchskontrolle von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu vermeiden und deren Rechtsetzungsau tonomie, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht ve r- einbar ist, zu wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 24), kann nach den für den Senat bindenden Erwägungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21. März 2013 ( Rs. C - 92/ 11, aaO Rn. 29 ff.) nicht mehr festgehalten werden. Danach gilt die Klausel - Richtlinie einschließlich deren mit § 307 BGB sach lich übereinstimmende n Regelungen in Art. 3 und 5 58 - 32 - sowie de n im Anhang der Richtlinie vorgenommenen Konkretisierungen vie l- mehr unei ngeschränkt auch für Sonderkundenverträge im Rahmen der le i- tungsgebundenen Versorgung mit Gas. (3 ) Nach den im vorgenannten Urteil des Gerichtshofs (Rn. 49 ff.) i m ei n- zelnen dargestellten Vorgaben der Klausel - Richtlinie ist es für die Zulässigkeit eines einseitigen Preisänderungsrechts durch das Versorgungsunternehmen von wesentlicher Bedeutung, ob der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änd erungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann . Das wiederum erfordert eine klare und verständliche Information über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Änderungsrechts. D er - wie hier - bloße V erweis in den allgemeinen Vertragsbedingungen auf eine Rechtsvorschrift, in der die Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt werden , wird , wenn die in andere Richtung weisenden Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers keine Berüc k- sichtigung mehr finden können, diesen Anforderungen hingegen nicht gerecht. Das entspricht im Übrigen auch der bislang schon vom Senat vertretenen Sichtweise, wonach eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisänderungsklausel an sich nicht den zu ihrer Wirksa mkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenzvoraussetzungen genügt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbesti mmungsrechts stellt ( Senatsu rteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 , aaO Rn. 23, und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 2 6 ; vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, aaO Rn. 3 3). d) Wie das Berufungsgericht weiter mit Recht angenommen hat, wird d ie durch die verwendete n Preisanpassungsklauseln eingetretene unangemessene 59 60 - 33 - Benachteiligung der Kunden nicht durch die Einräumung eines Rechts zur L ö- sung vom Vertrag ausgeglichen . Denn die Kunden hatten nach den unangegri f- fen en Feststellungen des Berufungsgerichts im fraglichen Zeitraum bereits ke i- ne Ausweichmöglichkeit auf andere Anbieter , so dass eine Kündigung für sie schon aus diesem Grunde keine zur Kompensation der Benachteiligung taugl i- che Alternative dar ge stellt hätte (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 , aaO Rn. 34 ; EuGH, Urteil vom 21. März 2013 Rs. C - 92/11, aaO Rn. 54 ). 4 . Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich e in einseitiges Prei s- änderungsrecht der Beklagten auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsau s- legung herleiten. Nach der Rechtspre chung des Senats kommt eine ergänze n- de Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall e i- ner unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetze s- recht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beidersei tigen Int e- ressen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertrag s- gefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Dabei steht eine Kü n- digungsmöglichkeit des Energieversorgers regelmäßig der Annahme entgegen, das Festhalten am V ertrag führe zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. S e- natsurteil e vom 22. Februar 2012 VIII ZR 34/11, aaO Rn. 30 f. ; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 22; jeweils mw N ). An einer solchen Unzumu t- barkeit fehlt es entgegen der Auffassung der Revision hier ebenfalls. Das gilt vorliegend auch hinsichtlich de r jenigen Kunden, die erst mit Kl a- geerhebung Widerspruch gegen die ihnen erteilten Gaspreisabrechnungen e r- hoben und deshalb dem Versorgungsunternehmen zuvor keinen Anlass geg e- ben hatten, das bis da hin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und G e- genleistung in F rage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgung s- verhältnis zu kündi gen. Denn eine ergänzende Vertragsauslegung mit dem Ziel 61 62 - 34 - einer Ersetzung der unwirksamen Preisanpassungsklau seln durch eine wirks a- me Klausel, wie dies die Beklagte im Ergebnis erstrebt, liefe der Sache nach auf eine Klauselanpassung durch geltungserhaltende Reduktion hinaus , um den unangemessenen Preisanpassungsklauseln im Wege der Auslegung einen anderen, noch angemessenen Inhalt beizulegen. Dies wäre jedoch sowohl nach deutschem Recht als auch nach Art. 6 der Klausel - Richtlinie unzulässig (S e- natsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 25 ff. mwN). Entgegen der Auffassung der Revision ka nn es auch keinen durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu gewährleistenden Vertrauensschutz der Versorgungsunternehmen in eine Klauselpraxis geben, die auf eben dieses E r- gebnis hinausliefe. Denn selbst in Fällen, in denen eine Klausel zuvor nicht b e- anst andet worden ist , hat der Verwender einer Klausel im Allgemeinen das R i- siko zu tragen, dass die Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f.; vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 20; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208, Rn. 17; jeweils mwN). Das gilt umso mehr, als es jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis 20 06 eine " Lei t- bild " - R echtsprechung des Senats in dem von der Revision reklamierten Sinn nicht gegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, Z NE R 2012, 265 Rn. 35; vom 26. September 2012 - V III ZR 249/11, RdE 2013, 35 Rn. 47 ff.). Selbst in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 2 1 ) hat der Senat noch die Frage offen gelassen, ob eine den Regelungen in § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV vollkommen entsprechende Prei s- anpassungsklausel einer Prüfung gemäß § 307 BGB standh ie lt e . 63 - 35 - Soweit in Anbetracht der teilweise langen Laufzeit der in Rede stehenden Versorgungsverträge überhaupt eine ergänzende Vertragsauslegung in B e- tracht zu ziehen wäre, führte sie jedenfalls nicht zu de m Ergebnis, dass der B e- klagten das von ihr bea nspruchte Preisänderungsrecht für den im Streit stehe n- den Zeitraum zuzubilligen wäre . Wie der Senat nach Erlass des Berufungsu r- teils entschieden hat, kann eine durch die Unwirksamkeit der Preisänderung s- klausel entstandene Vertragslücke unter näher bezeichn eten Voraussetzungen durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserh ö- hungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis fü h- ren, nicht gelten d machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsu r- te i l e vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff. ; vom 23. Januar 2013 VIII ZR 80/12, aaO Rn. 23 mwN) . Eine solche Fallgestaltung liegt hier inde s- sen nicht vor, so dass der Kläger angesichts der im Jahre 2006 erfolgte n Kl a- geerhebung nicht gehindert ist , sich auf die Unwirksamkeit der Preisanpa s- su ngsklauseln zu berufen und sein en Rückforderungsansprüchen jeweils die bei Beginn des Dreijahreszeitraums maßgeblichen Preise des Jahres 2002 z u- grunde zu legen. 5. Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, zumindest diejen i- gen Kunden, die die ihnen in Rechnung gestellten erhöhten Entgelte vorbehal t- los gezahlt haben, hätten diese erhöhten Preise als vertraglich vereinbarte Preise akzeptiert. Denn b ei d er einseitigen Preiserhöhung eines Gasverso r- gungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungskla usel, die unwirksam oder sonst etwa mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung nicht Vertragsb e- 64 65 - 36 - standteil geworden ist, kann in der vorbehaltlosen Zahlung des erhöhten Pre i- ses durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basi e- renden Jahresabrechn ung keine stillschweigende Zustimmung zu dem erhö h- ten Preis gesehen werden . Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshan d- lung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Be stand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen ( Senatsurteil e vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911 Rn. 12; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 ; jeweils mwN). 6. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers selbst hinsichtlich derjenigen Kunden, die die ihnen in Rechnung gestellten erhöhten Entgelte vorbehaltlos gezahlt haben, nicht als verwirkt angesehen. Die Verwi r- kung eines Rechts setzt nach der Rechtsprech ung des Bundesgerichtshofs v o- raus, dass zu dem Umstand des Zeitablaufs (Zeitmoment) besondere , auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertra u- en des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nich t mehr geltend machen (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 VIII ZR 104/09 , BGHZ 184, 253 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 VIII ZR 25/11, ZNER 2011, 620 Rn. 11; jeweils mwN ). Vorliegend kommt hinzu, dass die Verjährungsfrist f ür die erhobenen Rückforderungsanspr ü che gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ohnehin nur drei Jahre beträgt ( vgl. Senatsu r- teil vom 26. September 2012 VIII ZR 151/11, RdE 2013, 31 Rn. 29 ff.), so dass h insichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung der Grundsatz zum Tragen kommt , dass bei Forderungen, die in derart kurzer Frist verjähren, eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden kann (BG H, Urteil e vom 6. Dezember 1988 XI ZR 19/88, NJW - RR 1989, 818 unter 3 ; vom 20. Juni 2001 XII ZR 20/99, NJ W 2002, 38 unter 2 b aa; vom 21. Februar 2012 VIII ZR 146/11, W u M 2012, 317 66 - 37 - Rn. 9; jeweils mwN ). Solche Gründe, die im Streitfall zugleich das fü r die Ve r- wirkung notwendige Umstandsmoment darstellen würden , liegen indes hier nicht vor. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 18.01.2008 - 6 O 341/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.05.2009 - I - 19 U 52/08 -
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