BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 162/10 vom 18 . Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehm ann und die Richterin Dr. Brockmöller am 18 . Oktober 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsb e schluss vom 14. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den Senats beschluss vom 14. September 2011 ist unbegründet, da der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Beschränkung der Revision auf die Anträge zu 3 und 4 erfolgte aus Rechtsgründen. Dass de r vom Kläger geltend g e machte Anspruch auf die Versicherungsleistung Neuwert und Zeitwert sich aus der Summe der Klageanträge zu 1 bis 4 zusammensetzt, ist d a bei nicht übersehen worden. Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.08.2008 - 24 O 566/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.06.2010 - 9 U 136/08 - 1
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