BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 162/10 Verk374ndet am: 1. April 2011 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 16 Abs. 3 Bei der 304nderung eines Umlageschl374ssels nach 247 16 Abs. 3 WEG steht den Wohnungseigent374mern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. BGH, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10 - LG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Juli 2010 unter Zur374ckwei-sung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich der Beschl374sse der Wohnungseigent374mer vom 30. Juni 2009 zu TOP 3, 4 und 5 best344tigt hat, soweit darin die Verwalterin f374r das Jahr 2008 entlastet, f374r die sog. 204Zuf374hrung R374cklage Tiefgarage223 eine Umlage nach Einheiten beschlossen und dieser Verteilungsschl374ssel in der Jahresabrechnung 2008 und in dem Wirtschaftsplan 2010 umgesetzt worden ist. Auf die Berufung der Kl344ger wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 24. November 2009 im Umfang der Aufhebung ge-344ndert. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigent374-mer vom 30. Juni 2009 zu TOP 3 nichtig ist, soweit der ge344nder-te Umlageschl374ssel die sog. 204Zuf374hrung R374cklage Tiefgarage223 betrifft. F374r ung374ltig erkl344rt wird der genannte Beschluss, soweit darin die Verwalterin f374r das Jahr 2008 entlastet worden ist. Die Beschl374sse zu TOP 4 und 5 werden f374r ung374ltig erkl344rt, soweit darin der nichtige Umlageschl374ssel umgesetzt worden ist. Im 334brigen bleiben die Klage ab- und die Berufung zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344ger zu 88 % und die Beklagten zu 12 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder der im Rubrum n344her bezeichneten Woh-nungseigent374mergemeinschaft. Nach der Teilungserkl344rung (TE) vom 28. No-vember 1961 sind die Betriebskosten im Verh344ltnis der Wohnfl344chen auf die Wohnungseigent374mer umzulegen (247 13 Nr. 2 b TE). Die 204f374r das gemeinschaft-liche Eigentum223 zu entrichtende Instandhaltungsr374cklage richtet sich ebenfalls nach der Wohnfl344che (247 13 Nr. 2 c TE). Der von der Teilungserkl344rung vorge-gebene Verteilungsschl374ssel kann von der Wohnungseigent374merversammlung mit 276-Mehrheit ge344ndert werden (247 13 Nr. 4 TE). 1 In der Eigent374merversammlung vom 30. Juni 2009 wurde zu dem Tages-ordnungspunkt (TOP) 3 mit Wirkung ab dem Gesch344ftsjahr 2008 die Umlage bestimmter Betriebskosten sowie der 204Zuf374hrung R374cklage Tiefgarage223 nach Einheiten beschlossen. Auf der Grundlage des ge344nderten Verteilungsschl374s-sels wurde sodann 204unter Entlastung der Verwaltung223 die Jahresabrechnung 2008 gebilligt (TOP 4) und der Wirtschaftsplan f374r das Jahr 2010 beschlossen (TOP 5). Die gegen diese Beschl374sse erhobene Anfechtungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision m366chten die Kl344ger erreichen, dass die angefochtenen Beschl374sse f374r ung374ltig erkl344rt wer-den. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die 304nderung des Kostenvertei-lungsschl374ssels sei trotz der damit einhergehenden R374ckwirkung ebenso wenig zu beanstanden wie die darauf aufbauende Jahresabrechnung 2008 und der Wirtschaftsplan 2010. Dass f374r das Wirtschaftsjahr 2008 kein wirksamer Wirt- 3 - 4 - schaftsplan existiere, sei unsch344dlich. Zwar gen374ge die Jahresabrechnung nicht den von dem Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 4. Dezember 2009 (V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128 ff.) gestellten Anforderungen, weil Zuf374h-rungen zu den R374cklagen in dem Abschnitt 204Ausgaben223 dargestellt seien. Es sei jedoch unstreitig, dass den so verbuchten R374cklagen tats344chliche Zahlungen gegen374bergestanden h344tten, die in der Rubrik 204Entwicklung der R374cklagen223 als Zugang enthalten seien; mangels Wirtschaftsplans f374r das Jahr 2008 h344tten auch keine R374ckst344nde bestanden. Zum anderen sei unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu ber374cksichtigen, dass die angegriffene Jahresabrech-nung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erstellt worden sei und Jah-resabrechnungen im 334brigen 204standardm344337ig223 mit Computerprogrammen gefer-tigt w374rden, die die h366chstrichterlichen Vorgaben noch nicht h344tten ber374cksich-tigen k366nnen. Soweit die Kl344ger geltend machten, in der Jahresabrechnung seien Kosten f374r Ma337nahmen enthalten, die die Verwaltung zu Unrecht veran-lasst habe, sei dies unerheblich, weil dies allenfalls dazu f374hre, dass die erteilte Entlastung der Verwalterin angreifbar sei. Insoweit sei indessen zum einen zu ber374cksichtigen, dass die Verwaltung nach dem Verwaltervertrag Kleinreparatu-ren ohne weiteres habe veranlassen d374rfen. Zum anderen h344tten die Kl344ger nicht bewiesen, dass die Verwaltung unbefugt Instandhaltungs- oder Instand-setzungsarbeiten in Auftrag gegeben habe. Schlie337lich seien die Beschl374sse 374ber die Jahresabrechnung 2008 und den Wirtschaftsplan 2010 auch nicht mit Blick auf die unver344ndert gebliebene H366he der Instandhaltungsr374cklage zu be-anstanden. Die Wohnungseigent374mer h344tten bei deren Festlegung einen weiten Ermessensspielraum. Eine 334berschreitung dieses Spielraumes h344tten die Kl344-ger schon nicht schl374ssig dargelegt. II. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht in jeder Hinsicht stand. 4 - 5 - 1. Das gilt zun344chst f374r die zu TOP 3 beschlossene 304nderung des Umla-geschl374ssels. 5 a) Die 304nderung des die Kostenarten 204Schornsteinfeger/Emissionsmes-sung, Reinigung der Tiefgarage und Gehwege, Betriebskosten Tiefgarage, Ka-belfernsehen und Verwaltungskosten223 betreffenden Umlageschl374ssels hat das Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandet. 6 aa) 247 16 Abs. 3 WEG er366ffnet den Wohnungseigent374mern bei den in der Vorschrift n344her bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten die M366glichkeit, auch einen im Wege der Vereinbarung festgelegten Umlageschl374ssel durch Mehrheitsbeschluss zu 344ndern (Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654; Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298). Von dieser Kompetenz haben die Wohnungseigent374mer Gebrauch gemacht. 7 bb) Bei der Frage, ob die Neuregelung den Grunds344tzen einer ordnungs-gem344337en Verwaltung entspricht, ist zu ber374cksichtigen, dass den Wohnungsei-gent374mern bei 304nderungen des Umlageschl374ssels nach 247 16 Abs. 3 WEG auf-grund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum einge-r344umt ist (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298, 3299). Der neue Umlageschl374ssel muss lediglich den Anforderungen einer ord-nungsgem344337en Verwaltung gen374gen. Die Wohnungseigent374mer d374rfen danach jeden Ma337stab w344hlen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigent374mer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer unge-rechtfertigten Benachteiligung Einzelner f374hrt (BT-Drucks. 16/887 S. 23). Dabei d374rfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschl374ssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede 304nderung des Vertei-lungsma337stabes zwangsl344ufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigent374mers auswirkt (Senat, aaO, mwN). Zwar ist den Materialien 8 - 6 - zu entnehmen, dass eine 304nderung des Umlageschl374ssels dar374ber hinaus an das Vorliegen eines sachlichen Grundes gekn374pft sein soll (BT-Drucks. aaO); auch der Bundesgerichtshof hat zum fr374heren Recht die 304nderung eines Umla-geschl374ssels aufgrund einer vereinbarten 326ffnungsklausel davon abh344ngig ge-macht, dass sachliche Gr374nde vorliegen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 21/84, BGHZ 95, 137, 143). Unter der Geltung des nunmehrigen 247 16 Abs. 3 WEG bedeutet dies jedoch nur, dass sowohl das 204Ob223 als auch das 204Wie223 der 304nderung nicht willk374rlich sein d374rfen (vgl. BT-Drucks., aaO; LG N374rnberg-F374rth, NJW-RR 2009, 884 f.; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., 247 16 Rn. 83; H374gel in H374gel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 247 5 Rn. 23; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298, 3299; aA Jenni337en in Jenni337en, aaO, 247 16 Rn. 39; Schmid, ZMR 2010, 259; jeweils mwN.). Anderenfalls w374rde die durch 247 16 Abs. 3 WEG erst erm366glichte Entscheidungsfreiheit ohne Not wieder eingeschr344nkt. Das aber will das Gesetz - was auch die Regelung des 247 16 Abs. 5 WEG nahe legt - gerade verhindern (vgl. auch Riecke/Schmid/Elzer, aaO, mwN.). Dann aber ist es lediglich eine Frage der dogmatischen Konstruktion, ob man das Willk374rverbot als eigenst344n-dige 304nderungsvoraussetzung formuliert oder - was der Senat f374r vorzugsw374r-dig erachtet - als ein Kriterium auffasst, bei dessen Vorliegen eine ordnungs-gem344337e Verwaltung zu verneinen ist. Der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass die Ab344nderung eines bestehenden Schl374ssels nur unter eingeschr344nkten Vor-aussetzungen verlangt werden kann (dazu Senat, Beschluss vom 16. September 1994 - V ZB 2/93, BGHZ 127, 99, 106; zur Ab344nderung des Schl374ssels im Einzelfall nach 247 16 Abs. 4 WEG vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, NZM 2010, 205, 208). Denn in solchen F344llen geht es um die Formulierung von Kriterien, unter denen eine Neuregelung von einem Wohnungseigent374mer erzwungen werden kann, w344hrend es in Konstella-tionen der vorliegenden Art um die Voraussetzungen geht, unter denen die 9 - 7 - Wohnungseigent374mer aufgrund eines freien Willensentschlusses von ihrem Selbstorganisationsrecht Gebrauch machen k366nnen, dies aber nicht m374ssen. (1) Gemessen daran, ist die Umstellung des Verteilungsschl374ssels f374r die hier in Rede stehenden Betriebskosten von der Wohnfl344che auf Wohneinheiten zun344chst insoweit unbedenklich, als der angefochtene Beschluss Wirkung f374r die Zukunft entfaltet. Insoweit halten sich die Wohnungseigent374mer innerhalb des ihnen durch die Regelung des 247 16 Abs. 3 WEG einger344umten Gestal-tungsspielraums. 10 (2) Mit Blick auf die f374r das Gesch344ftsjahr 2008 angeordnete R374ckwirkung gilt es zu ber374cksichtigen, dass r374ckwirkende 304nderungen des Umlageschl374s-sels nicht ohne weiteres den Grunds344tzen einer ordnungsgem344337en Verwaltung entsprechen. R374ckwirkungen, die zu einer nachtr344glichen Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts f374hren, sind grunds344tzlich unzul344ssig. Sie k366nnen nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umst344nde hinge-nommen werden, etwa wenn der bisherige Schl374ssel unbrauchbar oder in ho-hem Ma337e unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergeb-nissen f374hrt (Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 f.). Geht es dagegen - wie vorliegend - um einen noch nicht abgeschlossenen Vor-gang, ist eine R374ckwirkung - so spezialgesetzliche Regelungen (wie etwa 247 6 Abs. 4 HeizkostenVO) fehlen - hinzunehmen, wenn sich bei typisierender Be-trachtung noch kein schutzw374rdiges Vertrauen herausgebildet hat (Senat, Urteil vom 9. Juli 2010, aaO). So liegt es hier. 11 - 8 - Der Senat hat bereits entschieden, dass allein der Umstand, dass Vor-sch374sse auf der Grundlage des bislang geltenden Verteilungsschl374ssels erho-ben worden sind, kein schutzw374rdiges Vertrauen begr374nden kann (Urteil vom 9. Juli 2010, aaO, S. 2655). Zwar kommt vorliegend hinzu, dass das Abrech-nungsjahr 2008 im Zeitpunkt der Beschlussfassung 374ber die 304nderung des Ab-rechnungsschl374ssels bereits abgelaufen war. Andererseits besteht hier die Be-sonderheit, dass der f374r das Jahr 2008 erstellte Wirtschaftsplan, aufgrund des-sen die Wohnungseigent374mer die berechtigte Erwartung h344tten haben k366nnen, der bisherige Verteilungsschl374ssel werde jedenfalls nach Ablauf des Abrech-nungsjahres nicht mehr ge344ndert, f374r ung374ltig erkl344rt worden ist. Ohne g374ltigen Wirtschaftsplan bleibt die anteilm344337ige Verpflichtung der Wohnungseigent374mer zur Lasten- und Kostentragung (247 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG) in der Schwebe; 374ber sie wird erst mit der Abstimmung 374ber die Jahresabrechnung entschieden. In solchen Konstellationen m374ssen die Wohnungseigent374mer jedenfalls seit der Erweiterung der Beschlusskompetenz nach 247 16 Abs. 3 WEG in Rechnung stel-len, dass der Umlageschl374ssel vor oder - wie hier - anl344sslich der Entscheidung 374ber die Jahresabrechnung durch eigenst344ndigen Beschluss (zu diesem Erfor-dernis Senat, Urteil vom 9. Juli 2010, aaO) ge344ndert wird. 12 b) Keinen Bestand haben kann die Ab344nderung des Umlageschl374ssels je-doch, soweit es um die sog. 204Zuf374hrung R374cklage Tiefgarage223 geht, weil die 304nderung des Kostenverteilungsschl374ssels zur Ansammlung einer solchen R374cklage nicht lediglich einen Einzelfall im Sinne von 247 16 Abs. 4 WEG betrifft. Der angefochtene Beschluss regelt nicht nur eine einzelne Ma337nahme und er-sch366pft sich nicht in deren Vollzug. Instandhaltungsr374ckstellungen werden nicht f374r eine einzige Ma337nahme, sondern f374r den zuk374nftigen - noch nicht konkret vorhersehbaren - Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarf gebildet. Dass es sich hier anders verh344lt, ist nicht ersichtlich. Eine schon nach dem Inhalt des Beschlusses 374ber den Einzelfall hinausreichende 304nderung des Schl374ssels ist nicht von der Beschlusskompetenz nach 247 16 Abs. 4 WEG gedeckt und daher 13 - 9 - nichtig (Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654, 2655 mwN). Dass die Kl344ger beantragt haben, den Beschluss f374r ung374ltig zu erkl344-ren, hindert nicht die Feststellung der Nichtigkeit (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 314 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der 326ffnungsklausel nach 247 13 Nr. 4 TE, wonach der Verteilungsschl374ssel von der Wohnungseigen-t374merversammlung mit 276-Mehrheit ge344ndert werden kann, nichts anderes. Die in Rede stehende R374cklage wird unter anderem f374r den Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarf und damit auch f374r bauliche Ma337nahmen gebildet, die typischerweise mit erheblichen finanziellen Folgen einhergehen. Vor dem Hin-tergrund der wirtschaftlichen Tragweite ist die Klausel daher n344chstliegend da-hin auszulegen, dass die Ab344nderung eine 276-Mehrheit aller und nicht nur der in der Versammlung anwesenden Wohnungseigent374mer erfordert (zu 247 16 Abs. 4 WEG vgl. auch Becker in B344rmann, WEG, 11. Aufl., 247 16 Rn. 127 f.). Dieses Quorum ist hier schon deshalb nicht erreicht, weil in der Wohnungseigent374mer-versammlung vom 30. Juni 2009 nur 43 der insgesamt 66 Wohnungseigent374-mer anwesend oder vertreten waren. 14 2. Soweit die Billigung der Jahresabrechnung 2008 auf einem unzutreffen-den Abrechnungsschl374ssel hinsichtlich der R374cklage f374r die Tiefgarage beruht, kann auch der Beschluss zu TOP 4 keinen Bestand haben; die im 334brigen ge-gen diesen Beschluss erhobenen R374gen greifen nicht durch. 15 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass in die Jahres-gesamtabrechnung auch solche Ausgaben einzustellen sind, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft get344tigt hat. Das gilt umso mehr, als durch die Beschlussfassung 374ber die Jahresabrechnungen die Rechtsstellung der Gemeinschaft im Hinblick auf (Regress-)Anspr374che gegen den Verwalter nicht beeintr344chtigt wird (Senat, Urteil vom 4. M344rz 2011 - V ZR 16 - 10 - 156/10, zur Ver366ffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. M344rz 1997 - III ZR 248/95, ZfIR 1997, 284, 287; jeweils mwN). b) Bedenken begegnet dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Vertrauensschutzgesichtspunkte hinderten es, die auf der Grundlage des Se-natsurteils vom 4. Dezember 2009 (V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128 ff.) un-zutreffende Abrechnung zu beanstanden. Wie die Revision zutreffend heraus-gearbeitet hat, war die Frage der sachgerechten Einstellung der R374cklagen in die Jahresabrechnung bereits fr374her umstritten. Vor allem aber liegt es auf der Hand, dass es aus der Sicht eines verst344ndigen - durchschnittlichen - Woh-nungseigent374mers jedenfalls grob irref374hrend ist, wenn Zahlungen auf R374ckla-gen als Ausgaben dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch in der genannten Entscheidung keine Vertrauensschutzgesichtspunkte f374r durchgreifend erachtet. Dass die unzutreffende Darstellung vorliegend auf den Einsatz von Software zur374ckzuf374hren ist, die den Anforderungen einer ord-nungsgem344337en Abrechnung nicht gen374gt, rechtfertigt keine abweichende recht-liche Beurteilung. Es ist Sache des Verwalters, der Wohnungseigent374merver-sammlung eine zutreffende Abrechnung vorzulegen. Unrichtige EDV-Ausdrucke sind von ihm zu korrigieren. 17 Die Aufrechterhaltung des Beschlusses zu TOP 4 durch das Berufungsge-richt ist jedoch deshalb im Ergebnis zutreffend, weil die Kl344ger insoweit die ma-teriellrechtliche Ausschlussfrist (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 233 f.; vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 310 f.) nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG nicht gewahrt haben. Da es sich bei der falschen Verbuchung um einen rechnerisch selbst344ndigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung handelt (Senat, Be-schluss vom 15. M344rz 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339; Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127), w344ren die Kl344ger - da ein Nachschieben von Anfechtungsgr374nden nach Fristablauf ausgeschlossen ist - 18 - 11 - gehalten gewesen, den Umstand der unzutreffenden Zuordnung der eingezahl-ten R374cklagen zumindest in ihrem wesentlichen tats344chlichen Kern schrifts344tz-lich vorzutragen. Daran fehlt es hier. Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht es vor dem Hintergrund des Zwecks der Klagebegr374ndungsfrist nicht aus, dass sich ein Anfechtungsgrund aus einer Anlage ergibt (ausf374hrlich dazu Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, aaO, S. 237 f.) c) Einer Entlastung der Verwalterin f374r das Jahr 2008 steht jedenfalls ent-gegen, dass die Abrechnung mit Blick auf die sog. 204Zuf374hrung R374cklage Tiefga-rage223 auf der Grundlage eines nichtigen Verteilungsschl374ssels umgelegt worden ist. Der Verpflichtung zur Vorlage einer ordnungsgem344337en Abrechnung ist die Verwalterin noch nicht nachgekommen. 19 3. Der zu TOP 5 beschlossene Wirtschaftsplan 2010 ist ebenfalls f374r un-g374ltig zu erkl344ren, soweit er auf dem nichtigen Umlageschl374ssel beruht. Dage-gen ist die Festsetzung der H366he im 334brigen auch insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 20 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 21 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2009 - 133 C 2101/09 WEG - LG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2010 - 2 S 79/09 -
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