BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 162/10 Verk374ndet am: 15. M344rz 2011 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 199 Kommt es f374r den Beginn der Verj344hrung auf die Kenntnis des zust344ndigen Sachbearbeiters der Pflegekasse an, ist die Kenntniserlangung durch den Be-sch344ftigten f374r die Verj344hrung der Forderungen der Pflegekasse nur relevant, wenn und soweit der Bedienstete bei der Abwicklung des Schadensfalles f374r diese handelt. BGH, Urteil vom 15. M344rz 2011 - VI ZR 162/10 - OLG Stuttgart LG Ellwangen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 29. Oktober 2009 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine gesetzliche Pflegekasse, nimmt aus 374bergegangenem Recht die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Ersatz von Pflegeleistungen in Anspruch. 1 Der Versicherungsnehmer der Kl344gerin wurde am 29. August 2003 bei einem Verkehrsunfall, an dem der Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, schwer verletzt. Der Verletzte bedarf seit 2007 der Pflege, deren Kosten die Kl344gerin tr344gt. Den 334bergang der Schadensersatzanspr374che gem344337 247 116 2 - 3 - Abs. 1 SGB X auf die Kl344gerin und die H366he der geltend gemachten Forderun-gen stellt die Beklagte nicht in Frage. Sie wendet aber die Verj344hrung ein. Die Kl344gerin ist die Pflegekasse, die gem344337 247 46 Abs. 1 Satz 2 SGB XI bei der IKK B.-W. und H. (k374nftig: Krankenkasse) errichtet ist. Die bei der Kran-kenkasse angestellte Sachbearbeiterin K. rechnete ab dem Jahr 2004 mehrfach Krankheitskosten f374r den Verletzten gegen374ber der Beklagten ab. Im Jahr 2004 einigten sich die Beklagte und die Krankenkasse auf eine Haftungsquote von 50 %. Die Sachbearbeiterin K. stellte erstmals am 18. April 2008 eine erste Zwischenabrechnung in H366he von 50 % der Pflegekosten, die die Kl344gerin am 30. Juni 2007 374bernommen hatte, an die Beklagte. Diese lehnte einen Aus-gleich ab. 3 Die Klage vor dem Landgericht ist im Wesentlichen erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Land-gerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelas-sen, weil die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung bez374glich der Frage der Wissenszurechnung zwischen Kranken- und Pflegekasse sowie einer etwaigen Treuwidrigkeit der Berufung auf die Verj344hrungseinrede gegen374ber der Pflege-kasse habe, wenn mit der Krankenkasse eine verj344hrungshemmende Abrede getroffen worden sei. Mit der Revision begehrt die Kl344gerin unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der dem Grunde nach unstrei-tige Anspruch der Kl344gerin sei verj344hrt. Die Sachbearbeiterin K. habe bereits mit der Bearbeitung der ersten Schadensmeldung im Jahr 2004 Kenntnis der den Anspruch begr374ndenden Umst344nde f374r die Kl344gerin erlangt. Der Versicher-te sei bei dem Unfall schwer verletzt worden, so dass von vornherein der Eintritt der Pflegebed374rftigkeit nicht unwahrscheinlich gewesen sei. Die Anspr374che sei-en deshalb bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf die Kl344gerin 374bergegangen. Nach ganz herrschender Meinung komme es f374r den Verj344hrungsbeginn bei Anspr374chen, die nach 247 116 SGB X kraft Gesetzes auf den Sozialversiche-rungstr344ger 374bergehen, nicht auf die Kenntnis der gesch344digten Person, son-dern auf die Kenntnis des Sachbearbeiters der Beh366rde an, die f374r die Bearbei-tung des Regressfalls zust344ndig sei. Auf den Zeitpunkt der tats344chlichen Leis-tungserbringung bzw. des Bewusstseins des zust344ndigen Sachbearbeiters der Krankenkasse, nun auch f374r die Pflegekasse t344tig zu sein, komme es hingegen nicht an. Die Krankenkasse (247 4 Abs. 1 SGB V) und die Pflegekasse (247 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) seien zwar rechtlich selbst344ndige K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts und somit eigenst344ndige Rechtspers366nlichkeiten. Die Pfle-gekassen seien aber bei den Krankenkassen eingerichtet (247 46 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Auch seien die Organe der Krankenkasse gleichzeitig die Organe der Pflegekasse (247 46 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Die Mitarbeiter der Pflegekasse seien arbeitsrechtlich Besch344ftigte der Krankenkasse (247 46 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Im Streitfall seien dieselben Sachbearbeiter in der Regressabteilung f374r die Gel-tendmachung von Krankheits- und Pflegekosten zust344ndig. Im Falle der Scha-densbearbeitung f374r die Krankenkasse erlangten mithin beide K366rperschaften die f374r den Verj344hrungsbeginn erforderliche Kenntnis und k366nnten geeignete 5 - 5 - Ma337nahmen ergreifen, um den Eintritt der Verj344hrung zu hindern. Es wider-spr344che der Wertung des 247 199 BGB, wollte man die Kenntnis der Pflegekasse erst annehmen, sobald der zust344ndige Sachbearbeiter Pflegeleistungen ab-rechnet. Die Geltendmachung der Verj344hrung durch die Beklagte verletze nicht den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Kl344gerin trage nicht vor, dass sie an den im Jahr 2004 zwischen Krankenkasse und Beklagten getroffenen Vereinba-rungen beteiligt gewesen sei. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 7 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings der dem Regress der Kl344gerin zugrunde liegende Anspruch auf Ersatz vermehrter Bed374rfnisse nach 247 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht erst im Jahr 2007 entstanden. Ein Anspruch im Sinne von 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzanspr374chen grunds344tzlich die M366glichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 9 mwN). Der ge-samte einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich als eine Einheit dar und nicht als eine Summe einzelner selbst344ndiger, unzusammen-h344ngender Sch344den. Daher schlie337t die Ungewissheit 374ber den Umfang und die H366he des Schadens den Beginn der Verj344hrung nicht aus (vgl. etwa RGZ 119, 204, 208; Senat, Urteile vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 166/58, VersR 1959, 1045, 1046 und vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 190/75, VersR 1978, 350, 8 - 6 - 351). Der Verletzte braucht mithin von den einzelnen Schadensfolgen keine Kenntnis erlangt zu haben. Vielmehr gen374gt die allgemeine Kenntnis vom Ein-tritt eines Schadens; wer diese erlangt hat, dem gelten auch solche Schadens-folgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung nur als m366glich vor-aussehbar waren (Senat, Urteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 73/59, BGHZ 33, 112, 116 und vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72, VersR 1973, 371 mwN; st. Rspr.). Aus diesem Grunde wird der Gl344ubiger im Allgemeinen aus dem Ge-sichtspunkt drohender Verj344hrung schon dann Anlass zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen des Schadens gerechnet werden muss, die im Einzelnen noch nicht abzusehen sind und die daher mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden k366nnen. Das gilt besonders, wenn soge-nannte Sp344tfolgen einer K366rperverletzung zu bef374rchten sind oder wenn die Auswirkungen einer Verletzung auf die Erwerbsf344higkeit und die Berufst344tigkeit des Verletzten noch nicht abschlie337end beurteilt werden k366nnen. Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fallkonstellationen hinnehmbar, so etwa bei schwe-ren Folgesch344den anf344nglich ganz leichter Verletzungen oder wenn sich aus anscheinend vor374bergehenden Krankheiten in nicht vorhersehbarer Weise chronische Leiden entwickeln. In diesen F344llen ist der Beginn der Verj344hrung in der Regel erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den erst nachtr344glich eingetretenen Sch344den Kenntnis erh344lt (Senat, Urteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 und vom 16. November 1999 - VI ZR 37/99, VersR 2000, 331). Im Streitfall sind dergleichen Umst344nde nicht gegeben. Aufgrund der schweren Verletzungen des Gesch344digten musste vielmehr bereits zum Zeit-punkt des Unfallgeschehens mit einem Bedarf an Pflegeleistungen gerechnet werden. Lediglich die H366he des Schadens war ungewiss. Der Anspruch auf Er-satz der vermehrten Bed374rfnisse nach 247 843 Abs. 1 BGB war mithin bereits im Zeitpunkt der Verletzung des Versicherten der Kl344gerin entstanden und gem344337 9 - 7 - 247 116 Abs. 1 SGB X auf die Kl344gerin 374bergegangen. F374r den Rechts374bergang reicht im Interesse eines m366glichst weitgehenden Schutzes des Sozialversiche-rungstr344gers vor anderweitigen Verf374gungen des Gesch344digten schon eine, wenn auch weit entfernte M366glichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus. Es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht v366llig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (vgl. Senat, Urteile vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346 und vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 12 mwN). 2. Mit der Entstehung des Anspruchs und dessen 334bergang im Jahr 2003 war jedoch nicht zwangsl344ufig der Beginn der Verj344hrung verbunden. 10 a) Nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelm344337ige Verj344hrungs-frist von drei Jahren (247 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gl344ubiger, von den anspruchbegr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit h344tte erlangen m374ssen. Bei Beh366rden und 366ffentlichen K366rperschaften beginnt die Verj344h-rungsfrist f374r zivilrechtliche Schadensersatzanspr374che erst dann zu laufen, wenn der zust344ndige Bedienstete der verf374gungsberechtigten Beh366rde Kennt-nis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verf374-gungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Beh366rden, denen die Ent-scheidungskompetenz f374r die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzan-spr374chen zukommt, wobei die beh366rdliche Zust344ndigkeitsverteilung zu respek-tieren ist (Senat, Urteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 und vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN). Sind innerhalb einer regressbefugten Beh366rde mehrere Stellen f374r die Bearbeitung eines Schadensfalls zust344ndig - n344mlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegen374ber dem Verletzten und die Regressabteilung bez374glich 11 - 8 - der Geltendmachung von Schadensersatz - oder Regressanspr374chen gegen-374ber Dritten - , so kommt es f374r den Beginn der Verj344hrung von Regressan-spr374chen grunds344tzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regress-abteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demge-gen374ber regelm344337ig unma337geblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer beh366rdeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Un-fallsachbearbeitung Anhaltspunkte f374r eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gef344hrdungshaftung ergeben (vgl. Senat, Urteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; BGH, Urteil vom 9. M344rz 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278). b) Mit diesen Grunds344tzen steht nicht im Einklang, dass das Berufungs-gericht im Hinblick auf die personelle und organisatorische Verzahnung der Kranken- und Pflegekassen angenommen hat, f374r den Verj344hrungsbeginn der im Streit befindlichen Anspr374che der Kl344gerin sei der Zeitpunkt der fr374heren Befassung mit dem Schadensfall durch die f374r die Bearbeitung der Schadens-ersatzanspr374che der Krankenkasse und der Pflegekasse zust344ndige Sachbear-beiterin ma337geblich. 12 Zwar stellt das Berufungsgericht nicht in Frage, dass die Pflegekassen unbeschadet ihrer organisatorischen und personellen Anbindung an die Kran-kenkassen gem344337 247 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI rechtlich selbst344ndige rechtsf344hi-ge K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind. Da sie bei den Krankenkassen errichtet werden (247 46 Abs. 1 Satz 2 SGB XI), ihre Or-gane und damit auch die Vorst344nde beider Kassen personenidentisch sind (247 46 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) und sie weder 374ber eigenes Personal noch 374ber eigenes Verwaltungsverm366gen, wie Geb344ude und Einrichtungen, verf374gen (247 46 Abs. 2 Satz 3; 247 62 SGB XI), besteht zwischen Pflegekasse und Kranken- 13 - 9 - kasse eine "Verwaltungsgemeinschaft" (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 1 A 4/99 R, SozR 3-3300 247 47 Nr. 1). Das Berufungsgericht verkennt je-doch, dass die Krankenkasse regelm344337ig 374ber die Anspr374che der Pflegekasse nicht verf374gen kann. Allein aus der gemeinsamen Organisation l344sst sich die Verf374gungsbefugnis der Krankenkasse 374ber die der Pflegekasse zustehenden Schadensersatzanspr374che nicht herleiten. Vielmehr handelt es sich bei Kran-ken- und Pflegekasse um voneinander unabh344ngige selbst344ndige Gl344ubiger. Dem entspricht, dass der erkennende Senat den 334bergang von Schadenser-satzanspr374chen f374r den Ausgleich von Pflegeleistungen von der Krankenkasse auf die Pflegekasse mit deren Schaffung als juristische Person des 366ffentlichen Rechts angenommen hat, nachdem durch die Regelungen in den 247247 46 ff. SGB XI nunmehr die Pflegekasse f374r die Zahlung von Pflegegeld zust344ndig ist (Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, VersR 2003, 267, 269). Eines solchen 334bergangs h344tte es nicht bedurft, w344re die Krankenkasse die verf374gungsbefugte Beh366rde 374ber die dem Ausgleich der Pflegeleistungen die-nenden Schadensersatzanspr374che. Kommt mithin der Krankenkasse eine Ent-scheidungskompetenz f374r die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzan-spr374chen der Pflegekasse nicht zu, vermag die Kenntnis der Bediensteten der Krankenkasse die Verj344hrungsfrist f374r die Pflegekasse grunds344tzlich auch dann nicht in Gang zu setzen, wenn die Sachbearbeiter in Personalunion die Erstat-tungsanspr374che f374r Krankheits- und Pflegekosten bearbeiten. c) Dar374ber hinaus ist die Kenntniserlangung durch den Besch344ftigten f374r die Verj344hrung der Forderungen einer Beh366rde oder anderen juristischen Per-son nur relevant, soweit dieser f374r die Beh366rde handelt und die Beh366rde bei der Abwicklung des Schadensfalls vertritt. Nach den zu 247 852 Abs. 1 BGB a.F. in der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen darf der ma337geblichen Instituti-on nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden. Es ist vielmehr jeweils zu pr374fen, ob es sich bei dem Bediensteten um einen Wis- 14 - 10 - sensvertreter handelt (vgl. dazu z.B. Senat, Urteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 139; vom 19. M344rz 1985 - VI ZR 190/83, VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 und vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, jeweils aaO). Das ist nach dem hier heranzuziehenden Rechtsgedan-ken des 247 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsinha-ber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, VersR 1994, 491 mwN). Hieran h344lt der Senat fest. Eine Wissenszurechnung in diesem Sinne setzt grunds344tzlich voraus, dass derjeni-ge, auf dessen Kenntnisse (allein oder im Zusammenwirken mit dem Wissens-stand anderer) abgestellt werden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis ein-gebunden war (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, 106 f. und Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205 f.). Danach ist im Streitfall ma337geblich, ab wann die Sachbearbeiterin K. als zust344ndige Mitarbeiterin f374r die Kl344gerin als Anspruchsinhaberin die erforderli-chen Kenntnisse vom Schadensfall erlangte. Dies war nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts fr374hestens im Jahre 2007 der Fall, als erstmalig Pflegeleistungen f374r den Verletzten gegen374ber der Kl344gerin abge-rechnet wurden. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde die Sachbearbeiterin K. f374r die Kl344gerin als verf374gungsberechtigte Anspruchsinhaberin mit dem Schadensfall befasst und organisatorisch f374r die Geltendmachung der Anspr374che der Pflege-kasse zust344ndig. 15 d) Eine r374ckwirkende Zurechnung etwaiger Kenntnisse die die Sach-bearbeiterin durch die Bearbeitung der Anspr374che zum Ausgleich der Krank-heitskosten gebieten auch nicht die Gr374nde, aus denen die Verj344hrung von An- 16 - 11 - spr374chen gerechtfertigt ist. Die Verj344hrung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens (vgl. Heinrichs, Karlsruher Forum 1991, 3, 6 f.). Sie soll zum einen den Schuldner davor bewahren, nach l344ngerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Anspr374chen 374berzogen zu werden. Zum anderen soll sie den Gl344ubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen. Dem Gl344ubiger muss es allerdings im Regelfall auch m366glich sein, den Anspruch durchzusetzen (vgl. Palandt/Ellenberger BGB, 70. Aufl., 334berblick vor 247 194 Rn. 7 ff.). Die Durchsetzung der Regressanspr374-che f374r Pflegekosten w344re aber in einer aus Gr374nden des Schuldnerschutzes nicht gebotenen Weise erschwert, beg344nne die Verj344hrung bereits dann, wenn Pflegeleistungen noch nicht beansprucht worden sind und mithin der Kostentr344-ger auch nicht damit befasst sein kann. Es m374sste regelm344337ig vorsorglich in allen Schadensf344llen die Rechtslage zur Entscheidung 374ber die Erhebung einer Feststellungsklage gepr374ft oder vorbeugend eine verj344hrungshemmende Abre-de mit dem Sch344diger getroffen werden, obwohl bei einem abweichenden Ge-nesungsverlauf ein Ausgleich von Kosten nicht notwendig werden w374rde. 3. Hat die Kl344gerin erst im Jahr 2007 Kenntnis von den nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Umst344nden erlangt und war demnach der An-spruch bei Erhebung der Klage im Jahr 2009 nicht verj344hrt, kommt es im Streit-fall auf die Frage nicht an, ob es der Beklagten nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben verwehrt ist, die Verj344hrungseinrede trotz der Vereinbarung mit der Krankenkasse 374ber die Haftungsquote und die Hemmung der Verj344hrung zu erheben. 17 - 12 - III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts durch Zur374ckweisung der Berufung wiederherzustellen. 18 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 29.10.2009 - 3 O 122/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.06.2010 - 9 U 180/09 -
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