BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL V ZR 162/11 Verkündet am: 14. Dezember 2012 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 44; ZPO § 142 Bei einer Beschlussm ängelklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen (§ 142 ZPO analog). BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11 - LG Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Ri chter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. Die Kläger haben mit der gegen die übrigen Wohnungseigentümer g e- richteten K la ge mehrere in der Eigentümerversammlung vom 21. Dezember 2009 ge fasste Beschlüsse angefochten. In der Klageschrift haben sie die Ve r- waltung aufgefordert, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen und zugleich beantragt, der Verwaltung die Vorla ge gemäß § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben. Hilfsweise haben sie sich auf die in einem weiteren, bei demselben Amtsgericht geführten Rechtsstreit vorgelegte Eigentümerliste bezogen. D as Amtsgericht hat der Verwaltung unter Fristsetzung aufgegeben, eine aktuelle 1 3 Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen . Die Verwaltung ist dem nicht nac h- gekommen; b is zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat eine Liste nicht vorgelegen. D as Amtsgericht hat der Klage stattgegeben . Das Landgericht hat sie a uf die Berufung der Bekla gten als unzulässig abgewiesen. Dagegen we n- den sich die Kläger mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig, weil die Kläger bis zu de r mündl ichen Verhandlung vor dem Amtsgericht keine Eigentümerliste vorgelegt hätten. Ihre Anregung an das Amtsgericht, die Verwaltung zu der Vo r- lage aufzufordern, ent binde s ie nicht von der Vorlagepflicht. Auch sei kein Hi n- weis des Amtsgerichts erforderlich gewes en, weil den Klägern bewusst gew e- sen sei, dass sie die Liste hätten vorlegen müssen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das B e- rufungsgericht sieh t die Klage zu Unrecht als unzulässig an. 1. Werden wie hier die übr igen Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungsklage verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichnung zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG). D er Gesetzgeber wollte die Einhaltung der einmonatigen Anfechtung s- f rist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) nicht über Gebühr erschweren . Die Bezeichnung 2 3 4 4 der übrigen Wohnungseigentümer mit Namen und ladungsfähiger Anschrift ist dennoch erforderlich und hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen Ve r- handlung zu erfolgen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ; näher Senat, Urteil vom 4. März 2011 V ZR 190/10, NJW 2011, 1738 Rn. 11 mwN ). Nach der Rechtsprechung des Senats k ann der Kläger auf eine Liste B e- zug nehmen, die die Gegenseite vorgelegt hat (Urteil vom 4. März 2011 V ZR 190/10 , aaO Rn. 12); eine solche Bezugnahme kann auch stillschweigend e r- folgen ( vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 20 11 V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 9). Die fehlende Bezeichnung der einzelnen Wohnungseigentümer kann im Berufungsrechtszug nachge ho lt werden. Dies hat de r Senat allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils zunächst für das Fehlen ladungsfähiger A n- schriften (Urteil vom 20. Mai 2011 V ZR 99/10, aaO Rn. 9) und anschließend für die unterbliebene name ntliche Bezeichnung entschieden; dabei hat er auf d ie deklaratorische Bedeutung der Eigentümerliste hingewiesen (Urteil e vom 8. Juli 2011 V ZR 34/11, ZMR 2011, 976 Rn. 8 und vom 28. Oktober 201 1 V ZR 39/11, NJW 2012, 997 Rn. 10 ) . Infolgedessen wird der Zulässigkeit s- mangel geheil t . D ie verspätete Vorlag e der Liste kann sich allerdings im Einze l- fall gemäß § 97 Abs. 2 ZPO auf die Kosten entscheidung auswirken (Urteil vom 28. Oktober 201 1 V ZR 39/11, aaO Rn. 10 aE) . 2. G emessen daran ist die Klage zulässig. a) Der Zulässigkeitsmangel ist jedenfalls i n der Berufungsinstanz geheilt worde n . Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Kläger mit der Ber u- fungs erwiderung eine Eigentümerl iste aus einem anderen Rechtsstreit vorg e- legt haben. Die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben habe n die Beklag ten nicht ange zweifelt . 5 6 7 5 b) Zudem sind d i e Kläger schon in erster Instanz ihren prozessualen O b- liegenheiten nachgekommen , indem s ie b ea ntrag t haben , der Verwaltung die Vorlage der Liste aufzugeben . aa) Zwar ist d ie Einreichung der Eigentümerliste als Bestandteil der or d- nungsgemäßen Klageerhebung ( § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ) Sache des Klägers. Gleichwohl muss das Gericht aber wie hier ohne Erfo lg geschehen auf de s- sen Anregung hin tätig werden und der Verwaltung die Vorlage der Liste unter Fristsetzung a ufgeben . Dies folgt aus § 142 Abs. 1 ZPO analog (so zu Recht Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 44 Rn. 11; MünchKomm - BGB/ Enge lhardt, 5. Aufl., § 44 WEG Rn. 5 ; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rn. 8; Riecke/Schmidt/Abramenk o, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 7; Timme/Elzer, WEG, § 44 Rn. 25 a.E.; ähnlich LG Stuttgart, NZM 2009, 165 f.; a.A. LG Köln, ZWE 2011, 234 f.; LG Stuttgart vom 2. April 2009 2 S 34/08, juris; AG Ulm, ZMR 2011, 920 f. ; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 14 b ) . (1) Die direkte Anwendung der Vorschrift scheidet schon deshalb aus , weil die Vorlage der Eigentümerliste nicht der materiellen Sachaufklärung dient, sondern dazu, die prozessualen Voraussetzungen der Klageerhebung herz u- stellen. Zudem geht es üblicherweise nicht um die Vorlage einer bestehenden Urkunde, sondern um die Anfertigung der erforderlichen aktuellen Liste und damit im Kern um eine prozessuale Auskunft, die von § 142 Abs. 1 ZPO an sich nicht erfasst wird (vgl. Musielak/ St adler, ZPO, 9. Aufl., § 142 Rn. 3 ; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 14 ) . (2) Es besteht jedoch die für eine entsprechende Anwendung der Norm erforderliche planwidrige Regelungslücke. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass für den Kläger Verzögerungen du rch die Erstellung der Liste entstehen 8 9 10 11 6 können. Dies hat er zum Anlass für die Einführung von § 44 WEG genommen und in diesem Zusammenhang betont, dass eine Abweisung der Klage als u n- zulässig nur dann in Betracht komme, wenn der Kläger die notwendigen Ang a- b en endgültig und grundlos verweigere (BT - Drucks. 16/887 S. 36). Dabei hat er aber nicht in den Blick genommen, dass der Verwalter wie hier nach Anfo r- derung der Liste durch den Kläger pflichtwidrig untätig bleiben kann. Während der Verwaltung die aktuel len Daten regelmäßig bekannt sind, ist der Kläger in der Regel auf d eren Aus kunft angewiesen. Denn aus dem Grundbuch und de n Grundakten müssen die ladungsfähigen Anschriften nicht hervorgehen (vgl. § 15 Abs. 1 GBV) ; zudem kann sich ein Eigentümerwechsel a uch außerhalb des Grundbuchs vollziehen. Es besteht deshalb ein praktisches Bedürfnis, die Vorlage der Liste durch den Verwalter herbeizuführen, ohne den Kläger auf e i- nen weiteren Rechtsstreit gegen diesen bzw. auf das Verfahren der einstweil i- gen Verfügung verweisen zu müssen. Dies ist mit dem in § 142 Abs. 1 ZPO geregelten Sachverhalt vergleichbar, bei dem sich eine beweiserhebliche U r- kunde im Besitz eines Dritten befindet. Vor aussetzung ist gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass sich der Kläger auf die Vorla ge der Liste durch die Verwa l- tung bezieht; ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich. bb ) Die Anordnung muss in d er Regel ergehen . Ein Ermessensspielraum des Gerichts besteht regelmäßig nicht, weil der Verwalter aufgrund des Verwa l- tervertrags auch g egenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zu der Vorl a- ge verpflichtet ist (vgl. Timme/Elzer, WEG, § 44 Rn. 25; Drasdo, NZM 2009, 724 ff.). Schon aus diesem Grund ist ihm die Vorlage zumutbar im Sinne von § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO . Zudem ist er ohnehin im Weg e der Beiladung an dem Verfahren zu beteiligen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WEG); in der Regel ist er auch Z u- stellungsvertreter der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 WEG) . Aus diesen Gründen bedarf es keiner vorangehenden außergerichtlichen Aufforderung . Weil es um e ine Zulässigkeitsvoraussetzung geht, kann die Anordnung bereits 12 7 mit Zustellung der Klage erfolgen; § 273 Abs. 3 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 5 ZPO steht dem nicht entgegen . Kommt d er Verwalter wie hier der Anordnung nicht i n- nerhalb der gesetzten Frist nach , ist er dazu mit Ordnungsmitteln anzuhalten (§ 142 Abs. 2 Satz 2 i . V . m . § 390 ZPO analog ). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt sich das Versäumnis der Verwaltung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers aus und darf nicht zur Abweisung der Klage a ls unzulässig führen. III. Weil das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig die geltend gemachten Beschlussmängel in der Sache nicht geprüft hat, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuve r- weise n , damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können . Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründung und der Revis i- onserwiderung enthal tenen Ausführung en zu befassen. H insichtlich der Anfec h- tung zu TOP 4 ist auf das Urteil des Senat s vom 9. März 2012 hinzuweisen (V ZR 147/11 , N JW 2012, 2796 f. ) . Danach sind Jahr esabrechnungen insoweit nichtig , als sie Rückst ände früherer Jahre einbeziehen und neu begründ en ; die 13 8 Nichtigkeitsfolge tritt allerdings nur für den davon betroffenen Teil der Gesamt - bzw. Einzelabrechnung ein (Senat, Urteil e vom 9. März 2012, aaO Rn. 13 aE und vom 11. Mai 2012 V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 ff. ). Stresemann Schmidt - Ränts ch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 31.03.2010 - 100 C 37/10 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2011 - 55 S 184/10 WEG -
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