BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 162 /11 vom 27. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Das vorliegende Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 359/11 ausgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin, ein regionales Gasversorgungsuntern ehmen , beliefert den Be klagten seit 1979 leitungsgebunden mit Erd gas. Sie änderte den Arbeitspreis für das von ihr geli eferte Gas in zwischen mehrfach; der Beklagte erhob hierg e- gen ab Juli 2005 Widerspruch . Mit ihrer Klage hat d ie Klägerin die Zahlung rückständiger Entgeltforderungen begehrt. Der Beklagte hat widerklagend unter anderem beantragt festzustellen, dass von der Klägerin zwischen Mai 2002 und Januar 2007 vorgenommene Preisbestimmungen unbillig und unwirksam sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen . Die Beru fung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landge richt - d en Beklagten als Tarifkunde n qualifiziert und vor diesem Hi ntergrund angenommen, dass der Klägeri n ein einseitiges Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden habe . Die Prei s- änderungen bis Dezember 2004 seien nicht mehr auf ihre Billigkeit zu überpr ü- 1 2 - 3 - fen, da der Beklagte ihnen nicht innerhalb angemessener Zeit widersprochen habe. Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen ab Januar 2005 hat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme als billig im Sinne des § 315 BGB angesehen. Mit seiner Revisio n wendet sich der Beklagte gegen die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Tarifkundenvertrag und bezweifelt ferner, ob die im Tarifkundenverhältnis geltenden gesetzlichen Preisänderungsrechte des § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 GasGVV den europarech tlichen Transparen z- vorgaben genügen. Letztlich erhebt der Beklagte Einwände gegen die vom B e- rufungsgericht vorgenommene Billigkeitsprüfung. II. Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäische n Union in dem dort anhängigen Verfahren C - 359/11 auszusetzen. 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 201 1 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage z ur Vor abentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinne n- markt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Er d- gaslieferungsverträgen mit Haushalts - Kunden, die im Rahmen der al l- gemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den A nfo r- derungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht 3 4 5 - 4 - wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasverso r- gungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mi t angemess e- ner Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen? 2 . Diese Frage hält der Senat auch im vorliegenden Fall für entsche i- dungserheblich. 3. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten Frage kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentsche i- dung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Recht s- frage führen (vgl. hierzu BAG, NJW 2011, 1836, 1837). Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof seinerseits d as Verfahren C - 359/11 bis nach der Urteil s- verkündung in den Rechtssachen C - 8/11 und C - 92/11 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentsche i- dungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorg e- legt wü rde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378). Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Gemei n- schaftsrechts vor nationalem Recht zu verwirkl ichen und die einheitliche A n- wendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährlei sten (BPatG, GRUR 2002, 734 ). Die verbindliche Auslegung des Gemeinschaft s- rechts ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Recht s- mittelger icht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt (BGH, B e- schluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO), genügt es, wenn dort über eine klärungsbedürft ig e Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird. 6 7 8 - 5 - 4. Der Senat häl t es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhä n- gigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Jan uar 2012 - VIII ZR 236/10, juris , und VIII ZR 158/11, juris, jeweils mwN). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2008 - 34 O (Kart) 170/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2011 - VI - 2 U (Kart) 13/0 8 - 9
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