BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 163/00 vom 22. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen. Gründe: Die Eingabe des Beklagten zu 2 vom 9. April 2002 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. März 2002 zu beha n - deln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Beklagte zu 2 hat - gemeinsam mit der Beklagten zu 1 - gegen das Teilurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2000 Revision eingelegt und diese am 27. November 2000 wieder z u - rückgenommen. Er haftet daher für die im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 (§§ 49, 58, 59 GKG). Da die Ko- - 3 - sten im brigen zutreffend berechnet sind, war die Erinnerung gegen den K o - stenansatz insgesamt zurckzuweisen. Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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