BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 163/01Verkündet am: 2. Oktober 2002Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 269 Abs. 1 und 2; § 270 Abs. 4;EGBGB Art. 28 Abs. 2Hat sich bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel zwischen den Beteilig-ten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Übung entwickelt, daß derKäufer die Ware sofort übernimmt, der Verkäufer jedoch erst anschließend seineRechnung stellt und der Käufer diese Rechnung vom Ort seiner Niederlassung ausbargeldlos begleicht, so ist mangels einer entgegenstehenden Parteivereinbarungoder eines abweichenden Handelsbrauchs Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld derOrt der Niederlassung des Käufers. Dies gilt, soweit das Internationale Privatrechtauf deutsches materielles Recht verweist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr.BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01 -OLG DüsseldorfLG Kleve - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, eine Vermarktungsorganisation für landwirtschaftliche Pro-dukte, führt an ihrem Sitz in S. am Niederrhein unter anderem Gemüse-versteigerungen durch. Bei diesen Versteigerungen hat die in den Niederlandenansässige Beklagte, die ebenfalls mit Gemüse handelt, seit 1994 in laufenderGeschäftsbeziehung regelmäßig Gemüse erworben. Im vorliegenden Verfahrenmacht die Klägerin den - unstreitigen - Kaufpreis und Nebenkosten in Höhe voninsgesamt 121.082,84 DM für Gemüsekäufe der Beklagten in der Zeit vom - 3 -7. Oktober bis einschließlich 31. Dezember 1996 geltend. Sie ist der Ansicht,die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 desÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) sei gegeben,weil nach den auf der Rückseite ihrer Rechnungen abgedruckten Geschäftsbe-dingungen ihr Sitz als Erfüllungsort für alle Zahlungen vereinbart sei. Im übrigenkönne nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ eine Gerichtsstandsvereinbarung in jederForm geschlossen werden, die den Gepflogenheiten der Parteien oder einemim Geschäftszweig der Parteien bestehenden Handelsbrauch entspreche.Die Beklagte rügt die örtliche und internationale Zuständigkeit der ange-rufenen deutschen Gerichte. Sie meint, die Allgemeinen Geschäftsbedingungender Klägerin seien durch die bloße Übermittlung der Warenrechnungen mit denauf der Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen nicht wirksam in dieKaufverträge einbezogen worden. Im übrigen rechnet die Beklagte mit einerSchadensersatzforderung gegen die Klageforderung auf.Das Landgericht hat zu der Frage, ob im Geschäftszweig der Parteienein Handelsbrauch hinsichtlich der Vereinbarung eines Erfüllungsortes für dieKaufpreiszahlung oder eines Gerichtsstandes aufgrund der Geschäftsbedin-gungen des Verkäufers besteht, durch Einholung eines Sachverständigengut-achtens Beweis erhoben und sodann die Klage als unzulässig abgewiesen. Aufdie Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteilaufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landge-richt zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nach Art. 5Nr. 1 EuGVÜ gegeben. Wo der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift liege,bestimme sich aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 28 Abs. 2 EGBGB nachdem insoweit maßgebenden materiellen deutschen Recht. Deshalb sei, da dasÜbereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Warenkauf(CISG) auf Versteigerungen nicht anzuwenden sei, auf § 269 BGB zurückzu-greifen. Danach sei hier aus den Umständen, insbesondere aus der Natur desSchuldverhältnisses zu entnehmen, daß für die beiderseitigen Verpflichtungender Parteien ausnahmsweise nicht der Sitz des Schuldners, sondern der Ort derVersteigerung als einheitlicher Erfüllungsort anzusehen sei. In solchen Fällen,in denen der Kauf durch Bieten und Zuschlagserteilung zustande komme, be-stehe eine mit den klassischen Ladengeschäften des täglichen Lebens ver-gleichbare Situation, bei denen der Sitz des Verkäufers als Ort des Geschäfts-abschlusses Erfüllungsort auch für die Kaufpreiszahlung sei. Der Umstand, daßdie Klägerin der Beklagten die ersteigerten Waren sofort ausgehändigt habe,ohne auf vorherige Bezahlung zu drängen, bedeute nicht, daß sie auf dasRecht verzichtet habe, die Bezahlung des Kaufpreises am Versteigerungsort zuverlangen, wie dies auch sonst bei Versteigerungen üblich sei. Unerheblich seiauch die von den Parteien in jahrelanger Geschäftsverbindung geübte Praxis,daß die Gemüsekäufe nicht sofort, sondern erst nach Rechnungsstellung be-zahlt wurden; da die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart hätten, sei esgerechtfertigt, der Natur des Schuldverhältnisses als Platzgeschäft den für denZahlungsort prägenden Vorrang einzuräumen. Bei dieser Sachlage komme es - 5 -weder auf die Frage an, ob bei wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der Klägerin S. als Erfüllungsort vereinbart wordensei, noch darauf, ob sich die Zuständigkeit des Landgerichts (Kleve) auch ausArt. 17 EuGVÜ ergebe.II.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in dem ent-scheidenden Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellun-gen kann die internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichtenicht bejaht werden.1. Zu Recht und von der Revision unangegriffen geht das Oberlandesge-richt allerdings davon aus, daß im vorliegenden Fall (noch) das EuGVÜ an-wendbar ist, da die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande dem Ab-kommen beigetreten sind und die Parteien ihren Sitz jeweils in einem dieserVertragsstaaten haben; die EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember2000 (EuGVVO), die mit Wirkung vom 1. März 2002 das EuGVÜ abgelöst hat,ist nur auf die nach ihrem Inkrafttreten erhobenen Klagen anzuwenden (Art. 66Abs. 1 EuGVVO). Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsurteils auch insoweit,als es an den Erfüllungsort als möglichen Gerichtsstand für das Kaufpreisbe-gehren der Klägerin anknüpft (Art. 5 Nr. 1 1. Halbs. EuGVÜ) und in diesem Zu-sammenhang die spezielle Vorschrift des Art. 57 CISG, die als Zahlungsortgrundsätzlich die Niederlassung des Verkäufers bestimmt, nicht heranzieht, weildas CISG nach seinem Art. 2 Buchst. b) auf den Kauf bei Versteigerungen nichtanwendbar ist. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenom-men, daß die für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1EuGVÜ erforderlichen Voraussetzungen nach demjenigen Recht zu beurteilensind, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Ge- - 6 -richts, hier also nach deutschem Internationalen Privatrecht, maßgeblich ist(EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, NJW 1977, 491 und seitdem st.Rspr.; Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753 = WM1993, 1755 unter III 1 c aa). Die einschlägige Norm des deutschen Internatio-nalen Privatrechts (Art. 28 Abs. 2 EGBGB) führt zur Anwendung deutschenmateriellen Rechts, hier des § 269 BGB, weil die Klägerin als die Partei, welchedie charakteristische Leistung der der Klageforderung zugrundeliegenden Ver-träge erbracht hat, ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat und die Verträgedeshalb zu Deutschland die engste Verbindung aufweisen.2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es meint,bei Versteigerungen bestehe eine den klassischen Ladengeschäften des tägli-chen Lebens vergleichbare Situation, in denen der Ort des Geschäftsabschlus-ses einheitlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen vertraglichen Verpflichtun-gen sei; dies gelte auch dann, wenn - wie hier - entsprechend ständiger Übungder Vertragsparteien die Ware vom Käufer nicht sofort, sondern erst nachRechnungsstellung durch den Verkäufer, in der Regel also vom Ort seiner Nie-derlassung aus, bezahlt werde.a) Kaufpreisschulden sind, wie andere Geldschulden, im Zweifel amWohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner Niederlassung zu erfüllen (§§ 269Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB). Die Parteien haben - vorbehaltlich der Geltungder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (s. dazu unten III 2 und3) - auch nicht etwas anderes bestimmt. Anders als das Berufungsgericht an-nimmt, geben die Umstände der zwischen den Parteien geschlossenen Ge-schäfte für die Annahme eines von der Regel des § 269 Abs. 1 BGB abwei-chenden Erfüllungsortes gleichfalls nichts her. - 7 -b) Zuzustimmen ist dem Oberlandesgericht zwar darin, daß bei Laden-geschäften des täglichen Lebens, bei denen der Austausch von Ware gegenGeld regelmäßig einen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht einheitlichenVorgang bildet, ein einheitlicher Leistungsort gegeben ist, nämlich der des Ge-schäftsabschlusses und -vollzugs im Geschäftslokal des Verkäufers. Ein ein-heitlicher Leistungsort mag außerdem, wie auch die Revision einräumt, bei derVersteigerung von Speziessachen, etwa im Kunst- und Antiquitätenhandel, an-zunehmen sein, soweit dort die Aushändigung der ersteigerten Sache nur ge-gen Barzahlung oder einen gleichwertigen Zahlungsmodus erfolgt (vgl. Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 Rdnr. 25, Stichwort "Kaufvertrag"). BeiVersteigerungen im Lebensmittelhandel kommt es auf die jeweiligen Umständean. Der Umstand, daß der Vertrag durch Gebot und Zuschlag zustande kommt(§ 156 Satz 1 BGB) und daß der Ersteigerer die Ware sofort mitnimmt, rechtfer-tigt jedenfalls für sich allein nicht die Annahme, Leistungsort für die Erfüllungder Kaufpreisschuld sei - unabhängig von den Modalitäten der Kaufpreiszah-lung - stets der Ort der Versteigerung. Sind sich die Parteien, wie hier, aufgrundeiner in ständiger Geschäftsbeziehung praktizierten jahrelangen Übung darübereinig, daß der Verkäufer erst nachträglich seine Rechnung mit Zahlungszielstellt und der Käufer diese Rechnung durch Überweisung oder auf ähnlicheWeise bargeldlos von seiner Niederlassung aus begleicht, so besteht nach derNatur des Schuldverhältnisses kein Anlaß und keine Rechtfertigung für die An-nahme eines vom Grundsatz des § 269 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB abweichendenErfüllungsortes (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1492, 1493). Abschluß undDurchführung des Kaufs unterscheiden sich, was die zu beurteilende Kauf-preisschuld betrifft, nicht von den sonstigen Fallgestaltungen des Groß- undZwischenhandels. Sein für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Kaufpreis-schuld maßgebendes Gepräge erhält der Versteigerungskauf in Fällen der vor-liegenden Art entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mithin weder - 8 -durch die besondere Art des Vertragsschlusses noch durch die sofortige Aus-händigung der Ware, sondern durch die einvernehmlich praktizierten Rech-nungsstellungs- und Zahlungsmodalitäten. Auf die Frage, welche Gepflogen-heiten hinsichtlich der Zahlungsweise im sonstigen Obst- und Gemüsehandelbestehen, kommt es - vorbehaltlich der noch zu erörternden Vorschrift desArt. 17 EuGVÜ (s. dazu unten III 2) - nicht an.c) Danach kann im vorliegenden Fall ein von der Niederlassung der Be-klagten abweichender, am Sitz der Klägerin bestehender Erfüllungsort für dieKaufpreisschuld nicht bejaht werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin, wasRechnungsstellung und Zahlungsziel betrifft, auch bei anderen Kunden regel-mäßig ebenso verfahren ist wie bei der Beklagten. Nur so ist es im übrigen zuerklären, daß die jetzt eingeklagten Rückstände der Beklagten über einen Zeit-raum von mehreren Monaten aufgelaufen sind und daß die Klägerin in den Jah-ren 1995/96 unstreitig gegen einen anderen Kunden aus laufenden LieferungenForderungen in Höhe von mehr als 3 Millionen DM hatte.III.Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis auch nicht aus einem ande-ren Grund als richtig (§ 563 ZPO a.F.; § 26 Nr. 7 EGZPO).1. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - dahinstehenlassen, ob sich die internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Ge-richte aus einer Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort für die Kauf-preisverbindlichkeiten (§ 269 Abs. 1 1. Alt. BGB, § 29 ZPO) oder über den Ge-richtsstand (§ 38 ZPO, Art. 17 EuGVÜ) auf der Grundlage der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der Klägerin (§ 11) ergibt. Die Frage ist nach den bisheri- - 9 -gen tatrichterlichen Feststellungen zu verneinen. Ob diese Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der Klägerin wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogenworden sind, ist zwischen den Parteien umstritten und vom Berufungsgerichtoffengelassen worden. Die Frage ist auch im grenzüberschreitenden Handels-verkehr - anders als bei einer formularmäßigen Gerichtsstandsvereinbarung,deren Wirksamkeit sich nach Art. 17 EuGVÜ beurteilt - nach nationalem Rechtzu entscheiden (Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., Anh. § 2,Rdnr. 37). Abzustellen ist hier allerdings nicht auf die Spezialvorschrift des § 2AGBG, deren Anwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausge-schlossen ist (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG), sondern auf die allgemeinen Regeln,insbesondere also die §§ 133, 157 BGB.a) Zwar spricht einiges dafür, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen der Klägerin, die auf der Rückseite sämtlicher Rechnungen abgedruckt wa-ren, im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung und infolge langjährigerÜbung der Parteien jedenfalls Bestandteil der Verträge, um die es hier geht,geworden sind (vgl. Manfred Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO, § 2 Rdnr. 63m.w.Nachw.). Dagegen hat die Beklagte allerdings unter anderem eingewandt,der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingen sei mißverständlich, weilsich auf der Vorderseite der Rechnungen, jedoch an versteckter Stelle und oh-ne Bezugnahme auf die Rückseite, lediglich der Satz "Wir verkauften Ihnen zuden in der Geschäftsordnung für Käufer festgelegten Bedingungen" befinde,während der Text auf der Rückseite der Rechnungen mit "Geschäftsbedingun-gen der U. GmbH für Gemüse und Obst" überschrieben sei;überdies habe sie in verschiedenen Fällen einzelnen Rechnungspositionen, dienur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hätten begrün-det sein können, erfolgreich widersprochen. Unter diesen Umständen kannnach den bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres davon ausgegangenwerden, die Beklagte habe sich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbe- - 10 -dingungen der Klägerin stillschweigend einverstanden erklärt und die Klägerinhabe hierauf vertrauen dürfen.b) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der Klägerin aufgrund eines in der Branche der Parteien bestehen-den Handelsbrauchs konkludent einbezogen worden sind. Das vom LandgerichtKleve eingeholte Gutachten zur Frage des Handelsbrauchs von Erfüllungsort-und Gerichtsstandsvereinbarungen im Obst- und Gemüsehandel, das sich al-lerdings nicht auf einen internationalen Handelsbrauch bezieht, hat nach Auf-fassung des Landgerichts kein eindeutiges Ergebnis erbracht, und das Beru-fungsgericht hat diese Frage offengelassen.c) Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht selbst die Feststellung tref-fen, daß die Erfüllungsortklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen derKlägerin in den hier zu entscheidenden Fällen - sei es durch stillschweigendeUnterwerfung der Beklagten, sei es kraft Handelsbrauchs - Vertragsbestandteilgeworden ist. Infolgedessen scheidet eine internationale Zuständigkeit der an-gerufenen deutschen Gerichte nach § 269 BGB in Verbindung mit Art. 5 Nr. 1EuGVÜ auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen formularmäßigen Be-stimmung des Erfüllungsortes für die Kaufpreisschuld der Beklagten aus.2. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auf der Grundlage der bis-herigen Feststellungen schließlich auch nicht aus einer Gerichtsstandsvereinba-rung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ, was das Berufungsgericht gleichfallsausdrücklich hat dahinstehen lassen.Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) EuGVÜ kommt eine Gerichts-standsvereinbarung zustande, wenn sie in einer Form geschlossen wurde, wel-che den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstandensind. Werden im kaufmännischen Verkehr im Rahmen laufender Geschäftsbe- - 11 -ziehungen Geschäfte auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen, die auf der Rückseite von nach Vertragsschluß übermittelten Rechnungenabgedruckt sind, abgewickelt, ohne daß der Vertragspartner des Verwendersdem widerspricht, dann wird das Gesamtklauselwerk grundsätzlich Vertragsin-halt. Dies gilt auch für die in solchen Geschäftsbedingungen enthaltene Ge-richtsstandsklausel (hier: § 12 Satz 3 der AGB der Klägerin). Angesichts derzumindest mißverständlichen Formulierung des Hinweises auf der Vorderseiteder Rechnungen der Klägerin und der fehlenden Feststellungen des Beru-fungsgerichts zur Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufsonstige Weise kann der Senat jedoch keine abschließende Aussage zu denzwischen den Parteien in dieser Hinsicht bestehenden Gepflogenheiten treffen.b) Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann sich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2Buchst. c) (3. Fall) EuGVÜ des weiteren aus einem branchenbezogenen Han-delsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs ergeben, wo-bei auch hierfür, wie bei Anwendung des Art. 17 EuGVÜ insgesamt, die Vor-aussetzungen eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 20. Februar 1997- Rs C 106/95, NJW 1997, 1431; ebenso BGH, Urteil vom 16. Juni 1997 - II ZR37/94, WM 1997, 1552).Ob die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an eineGerichtsstandsvereinbarung kraft internationalen Handelsbrauchs gestelltenAnforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, läßt sich nach den in den Tat-sacheninstanzen getroffenen Feststellungen nicht beantworten. - 12 -IV.Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Gemäß§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO ist es daher auf-zuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerWiechers Dr. Wolst
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