BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 163/03 vom27. November 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke,Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom7. April 2003 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zurFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt102.000,00 DM für den Zahlungsantrag zu 1 93.000,00 DM für den Freistellungsantrag zu 1. 11.778,86 DM für den Zahlungsantrag zu 2 5.000,00 DM für den Feststellungsantrag zu 3.= 211.778,86 DM =108.280,81 WenzelTropfLemkeSchmidt-RäntschStresemann
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