BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 163/05 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2006 durch die Rich-ter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 25. Oktober 2005 wird aufgehoben. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Auslagen werden nicht er-stattet. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat der Senat die Nichtzulassungs-beschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des Kammergerichts in Berlin man-gels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als unzul344ssig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die in diesem Verfahren entstandenen Gerichtsgeb374hren sind durch Kostenan-satz des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 auf 1.112 200 festgesetzt worden. Der Beklagte hat zun344chst beantragt, ihm wegen seiner religi366sen Aus-richtung und seiner bedr344ngten wirtschaftlichen Verh344ltnisse die Gerichtskosten zu erlassen. Diesen Antrag hat der Pr344sident des Bundesgerichtshofs am 16. November 2005 abgelehnt und den dagegen erhobenen Widerspruch am 6. M344rz 2006 zur374ckgewiesen. In einem dem Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs am 11. M344rz 2006 zugeleiteten Entwurf einer Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Versagung des Kostenerlasses hat der Beklagte erstmals 1 - 3 - geltend gemacht, er sei eine Untergliederung der Islamischen Religionsgemein-schaft. Diese sei K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts und nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Justizgeb374hrenbefreiungsgesetzes von den Geb374hren befreit, die die ordentlichen Gerichte erheben. Diese Befreiung komme auch ihm zugute. Dieses Vorbringen hat der Pr344sident des Bundesgerichtshofs als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertet und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Erinnerung ist zul344ssig und begr374ndet. 2 1. Das Schreiben vom 11. M344rz 2006 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten. In dem diesem Schreiben beigef374gten Klageentwurf befasst sich der Beklagten nicht nur mit der Entscheidung des Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs, ihm den beantragten Gerichtskostenerlass zu versagen. Mit dem Hinweis auf die Geb374hrenbefreiung macht er auch geltend, die ange-setzten Kosten seien nicht entstanden. 334ber inhaltliche Einw344nde gegen den Kostenansatz entscheidet nicht der Pr344sident des Bundesgerichtshofes im Rahmen eines Forderungserlasses, sondern nach 247 66 Abs. 1 GKG das Ge-richt, bei dem die Kosten angesetzt sind. Diesen - auch im 334brigen zul344ssigen - Rechtsbehelf will der Beklagte erheben. 3 2. 334ber diesen Rechtsbehelf entscheidet jedenfalls beim Bundesge-richtshof (Senatsbeschl. v. 13. Januar 2005, V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584) und beim Bundesfinanzhof (BFHE 209, 422; BFH/NW 2006, 315) der Senat und nicht der Einzelrichter. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 (NVwZ 2006, 479, 480) f374hrt nicht zu einer abweichenden Beurtei- 4 - 4 - lung, weil er auf anderen prozessrechtlichen Voraussetzungen beruht (BVerwG aaO). 3.a) Der Senat hat den Beklagten zwar auf die Unzul344ssigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und auf die M366glichkeit hingewiesen, die Be-schwerde mit der Folge zur374ckzunehmen, dass die jetzt angesetzten Geb374hren nicht entstehen. Bei seinem Hinweis hat der Senat aber 374bersehen, dass der Beklagte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte. Dieser Antrag h344tte zwar, weil die Bed374rftigkeit innerhalb der Beschwerdefrist nicht ansatzweise dargetan war, keinen Erfolg gehabt. Es l344sst sich aber nicht ausschlie337en, dass der Beklagte bei einem Hinweis auch hierauf seine Nichtzulassungsbeschwerde vor der Verwerfung durch den Senat zur374ckgenommen h344tte und die angesetz-ten Gerichtsgeb374hren nicht entstanden w344ren. Diese waren deshalb nicht an-zusetzen (247 21 Abs. 1 GKG). 5 b) Auf die Frage, ob der Beklagte von Gerichtskosten befreit ist, kommt es nicht an. 6 - 5 - III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 247 66 Abs. 8 GKG. 7 Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2001 - 32 O 300/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 U 365/01 -
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