BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 163/06 Verk374ndet am: 26. Juni 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Gb; ZPO 247 287 Zur Sch344tzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur Nutzungsausfallentsch344digung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - LG Freiburg AG Emmendingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Juni 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 20. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kl344ger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kl344ger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 1 - 3 - 23. Februar bis 7. M344rz 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. M344rz 2005 in H366he von 2.371,04 200 hat die Beklagte lediglich 1.474 200 ge-zahlt. Der Kl344ger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 200 einen Teil-betrag von 650 200 nebst Zinsen begehrt. Er h344lt die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/ K374ppersbusch f374r verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 200 einzustufen. 2 Das Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf statt zw366lf Tagen im Teilbetrag von 473 200 stattgegeben. 3 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt hat, zur374ckgewiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung des Kl344gers zur Zahlung von 650 200 nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt, die Beklagte sei verpflichtet, die Mietwagenkosten auf der Basis des dreifachen Satzes der nach der Tabelle von Sanden/Danner/K374ppersbuch ermittelten Nutzungsausfallent-sch344digung mit 177 200/Tag zu ersetzen. Dass der Kl344ger den erforderlichen Her- 5 - 4 - stellungsaufwand nach 247 249 BGB anhand des dreifachen Satzes des Nut-zungsausfalls berechne, entspreche der st344ndigen Rechtsprechung der Beru-fungskammer des Landgerichts. Der Autorenrat f374r die Nutzungsentsch344di-gungstabelle nach Sanden/Danner/K374ppersbusch setze sich parit344tisch aus einem Vertreter der Versicherungswirtschaft, einem Vertreter eines Automobil-clubs und einem technischen Sachverst344ndigen zusammen und f344lle seine Ent-scheidungen 374ber Berechnung, Umstufung und H366he der Nutzungsentsch344di-gung in der Regel 374bereinstimmend. Bei den zugrunde liegenden Mietwagen-kosten st374tze sich der Autorenrat auf den Automietpreisspiegel von eurotax Schwacke Expert. In einem Berechnungsbeispiel betrage der Nutzungswert 33,52 % der durchschnittlichen Mietwagenkosten abz374glich Eigenersparnis f374r diese Fahrzeugklasse. Das zeige die Eignung des dreifachen Nutzungswerts als Bemessungsgrundlage f374r die Sch344tzung dessen, welche Mietwagenkosten gem344337 247 249 ZPO erforderlich seien. An einer solchen nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Ma337st344be vorgenommenen Sch344tzung ge-m344337 247 287 ZPO sei das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung zur Erfor-derlichkeit der Kosten von Unfallersatztarifen nicht gehindert. Eine Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils sei jedoch auf die Anschlussberufung des Kl344gers geboten, weil das Amtsgericht lediglich elf statt unstreitig zw366lf Tage Mietdauer ohne den Abgabetag zugrunde gelegt habe. II. Das Berufungsurteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 - 5 - 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - z.V.b.; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - z.V.b., m.w.N.) kann der Gesch344digte vom Sch344diger und dessen Haftpflichtversicherer nach 247 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344-digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlich-keitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallge-sch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-fahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstige-ren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Gesch344digte verst366337t allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfaller-satztarif anmietet, der gegen374ber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Be-sonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfi-nanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Miet-wagenunternehmen u.344.) einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind. 7 - 6 - Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO), ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach 247 287 ZPO be-sonders freie Tatrichter f374r die Pr374fung der betriebswirtschaftlichen Rechtferti-gung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverst344ndigen - in jedem Falle nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Pr374fung darauf beschr344nken, ob spezifi-sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte allgemein einen Auf-schlag rechtfertigen, wobei unter Umst344nden auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Aus374bung seines Ermessens nach 247 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Gesch344digten - gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). 8 Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtspre-chung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf sachverst344ndiger Beratung, sondern st374tzen sich auf eigene Sch344tzungen und Vermutungen ohne die hierzu auch im Rahmen des 247 287 ZPO erforderliche Sachkunde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548) darzulegen. Sie sind daher nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen, zumal die Beklagte vorgetragen hatte, die Firma S. Autovermietung GmbH habe das angemietete Fahrzeug im "Normaltarif" f374r zw366lf Tage zu den von der Beklagten bezahlten 1.474 200 angeboten. 9 - 7 - Jedenfalls ist revisionsrechtlich der schl374ssige Vortrag der Revisionskl344-gerin zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif nicht erforder-lich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die Erforderlichkeit eines h366heren Unfallersatztarifs nicht gepr374ft und dazu keine Feststellungen getroffen hat. 10 Soweit das Berufungsgericht erforderliche Mietwagenkosten anhand des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentsch344digung nach Sanden/Danner/ K374ppersbusch f374r ein Fahrzeug der Gruppe G gesch344tzt hat, macht dies eine Pr374fung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Sch344tzung ist es n344mlich entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Se-nats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grunds344tzlich nicht ersatz-f344hig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen des dreifachen Satzes der Nut-zungsausfallentsch344digung f374r ein Fahrzeug der Gruppe des Unfallfahrzeugs als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht ber374cksichtigt, dass m366gli-cherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Sch344tzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand h344lt. Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil eine Begr374ndung daf374r vermissen l344sst, aus welchem Grund der dreifache Tagessatz der Nutzungsausfallentsch344digung ma337gebend sein soll. Allein der Umstand, dass der dreifache Tagessatz in einem einzigen Beispielsfall einem "Normaltarif" entsprochen haben mag, zeigt eine generelle Berechtigung dieser Sch344tzung nicht auf. 11 2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher ge-troffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben. 12 Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak-toren erforderlich im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Gesch344digten ein g374nstigerer "Normaltarif" in der 13 - 8 - konkreten Situation ohne weiteres zug344nglich war (wie die Beklagte vorgetra-gen hat), so dass ihm eine kosteng374nstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem344337 247 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - a-aO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur 334berzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Ge-sch344digten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umst344nden nicht zug344nglich gewesen ist, denn der Gesch344digte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" 374bersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezo-gene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erh366hung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt w344re (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). F374r die Frage, ob dem Gesch344digten ein wesent-lich g374nstigerer Tarif ohne weiteres zug344nglich war, ist auf die konkreten Um-st344nde des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogene Fest-stellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. - 9 - III. Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall nachholen kann. 14 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Emmendingen, Entscheidung vom 20.10.2005 - 7 C 196/05 - LG Freiburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 9 S 111/05 -
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